Rz. 3
Für die Höhe des Kindergelds sind die Anzahl der Kinder und die Ordnungszahl des jeweiligen Kindes entscheidend (gestaffeltes Kindergeld). Die Ordnungszahl richtet sich nach der Reihenfolge der Geburten. Das älteste Kind ist stets das erste Kind. Damit wird für die hinzukommenden (jüngeren) Kinder, obwohl sie geringere Kosten verursachen, das höhere Kindergeld gezahlt. Das Ansteigen des Kindergelds ab dem vierten Kind berücksichtigt, dass mit zunehmender Kinderzahl die Erwerbstätigkeit beider Elternteile erschwert wird bzw. vermehrt Hilfskräfte in Anspruch genommen werden müssen.
Die Ordnungszahl eines Kindes bestimmt sich ausnahmslos nach dem Lebensalter. Bei Stief- und Pflegekindern kommt es nicht darauf an, wann ein Berechtigter sie in den Haushalt aufgenommen hat oder ab wann ein familiäres Band zu bejahen ist. Auch bei Adoptionen kommt es nicht auf den Adoptionszeitpunkt, sondern auf die Geburt an.
Rz. 4
Das Kindergeld ist nicht auf die Gesamtkinderzahl bezogen, sondern wird für jedes Kind getrennt ermittelt und festgesetzt. Bei der Feststellung der Ordnungszahl werden auch die beim Berechtigten (§ 62 EStG) zu berücksichtigenden Kinder (§ 63 EStG) mitgezählt, für die der Berechtigte nur deshalb keinen Anspruch auf Kindergeld hat, weil der Anspruch für sie vorrangig einem anderen Berechtigten zusteht (§ 64 EStG). oder weil ein Ausschlusstatbestand nach § 65 EStG (bzw. nach über- oder zwischenstaatlichem Recht) vorliegt (sog. Zählkinder, s. § 63 EStG Rz. 3). Keine Zählkinder sind Kinder, die nur Ansprüche nach dem BKKG auslösen. Der Zählkindervorteil wirkt sich ab dem 4. Kind aus.
Durch die Bestimmung desjenigen Berechtigten zum vorrangig Berechtigten nach § 64 Abs. 2 EStG, bei dem unter Einrechnung der Zählkinder die höchste Kinderzahl zu berücksichtigen ist, kann eine Erhöhung des Kindergelds erreicht werden. Hat z. B. ein Elternteil ältere, nicht gemeinsame Kinder, kann durch die Bestimmung dieses Elternteils als Berechtigter nach § 64 Abs. 1 S. 2 EStG für die 3 jüngeren gemeinsamen Kinder erreicht werden, dass für diese Kinder als vierte und weitere Kinder die höheren Beträge zu zahlen sind. Die Berücksichtigung von Zählkindern lässt sich damit rechtfertigen, dass der Berechtigte regelmäßig auch durch Leistungen an das Zählkind finanziell belastet ist.
Rz. 5
Für die Kindergeldsätze nach § 66 Abs. 1 EStG gilt folgende Staffelung:
Vz |
1. Kind |
2. Kind |
3. Kind |
4. und jedes weitere Kind |
2002/2008 |
154 EUR |
154 EUR |
154 EUR |
179 EUR |
2009 |
164 EUR |
164 EUR |
170 EUR |
195 EUR |
2010/2014 |
184 EUR |
184 EUR |
190 EUR |
215 EUR |
2015 |
188 EUR |
188 EUR |
194 EUR |
219 EUR |
2016 |
190 EUR |
190 EUR |
196 EUR |
221 EUR |
2017 |
192 EUR |
192 EUR |
198 EUR |
223 EUR |
2018/ Juni 2019 |
194 EUR |
194 EUR |
200 EUR |
225 EUR |
Juli 2019/2020 |
204 EUR |
204 EUR |
210 EUR |
235 EUR |
2021 |
219 EUR |
219 EUR |
225 EUR |
250 EUR |
Rz. 6
Nach über- oder zwischenstaatlichem Recht gelten für im Ausland lebende Kinder (Auslandskinder) die gleichen oder geminderten Kindergeldsätze:
In Deutschland beschäftigte EU-Bürger und deren Familienangehörige haben seit dem 1.5.2010 unter denselben Voraussetzungen einen Anspruch auf Kindergeld wie deutsche Staatsangehörige. Das Sozialrechtsstatut knüpft damit an den Beschäftigungsort des Berechtigten und nicht den Wohnort des Kindes an. Unerheblich ist, ob ein Arbeitnehmer in Deutschland befristet oder unbefristet beschäftigt ist.
Danach gelten für Arbeitnehmer aus EU-/EWR-Mitgliedstaaten und der Schweiz, deren Kinder in diesen Staaten wohnen, die Beträge für im Inland ansässige Kinder nach § 66 Abs. 1 EStG. Diese Sätze gelten auch für Kinder mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt außerhalb des EU-/EWR-Raums, sofern sie dort im Haushalt eines Berechtigten i. S. d. § 1 Abs. 2 EStG leben.
Rz. 7
Durch die VO (EG) 859/2003 v. 14.5.2003 ist der Geltungsbereich der VO 1408/71 (EWG) ab dem 1.6.2003 auf diejenigen in der EU beschäftigten Staatsangehörigen von Drittstaaten, die ausschließlich aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit nicht bereits unter die VO (EWG) 1408/71 fallen, sowie auf ihre Familienangehörigen und Hinterbliebenen ausgedehnt worden, sofern sie ihren rechtmäßigen Wohnsitz in einem anderen EU-Mitgliedstaat haben und ihre Situation mit einem Element verbunden sein sollte, das einen Bezug über die Grenzen eines bzw. des jeweiligen Mitgliedstaats hinaus ausweist. Entsprechendes gilt seit dem 1.4.2012 im Verhältnis zur Schweiz und seit dem 1.6.2012 im Verhältnis zu den EWG-Staaten Island, Liechtenstein und Norwegen (insoweit ist die VO (EG) 883/2004 anzuwenden).
Eltern türkischer Staatsangehörigkeit, die in der Bundesrepublik Deutschland ihren Wohnsitz haben, oder Eltern türkischer Abstammung, die die deutsche Staatsangehörigkeit erworben haben, steht für ihre in der Türkei lebenden Kinder kein Kindergeld in Höhe der Beträge gem. § 66 Abs. 1 EStG zu. Für türkische Arbeitnehmer gilt zwar der Beschluss Nr. 3/80 des Assoziationsrats v. 19.9.1980, dieser verweist jedoch lediglich auf Art. 72 der VO (EWG) Nr. 1408/71, erklärt j...