Rz. 11a

Die Ermittlung der Größenmerkmale erfolgt im Veranlagungsverfahren,.[1]

 

Rz. 11b

Auch fehlerhafte Gewinnermittlungen sind m. E. Grundlage für die Betragsgrenze, solange sie nicht nach Maßgabe der verfahrensrechtlichen Änderungsvorschriften steuerwirksam berichtigt worden sind. Wird die Betragsgrenze durch eine Korrektur erstmals unterschritten, kann der Investitionsabzugsbetrag noch geltend gemacht werden. Voraussetzung ist eine Änderbarkeit der Festsetzung/Feststellung nach verfahrensrechtlichen Regeln.

[1] Reddig, in H/H/R, EStG/KStG, § 7g EStG Rz. 18.

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