Rz. 41

Im Rahmen einer Gesamtversorgungszusage können andere Versorgungsleistungen grundsätzlich auf die betriebliche Altersversorgung angerechnet werden (Rz. 34). Zu dieser Anrechnungsmöglichkeit enthält das sog. Auszehrungsverbot zwei Ausnahmen. Ist der Versorgungsfall eingetreten und die Höhe der Betriebsrente dadurch festgelegt, so dürfen zum einen spätere Erhöhungen anderer Versorgungsbezüge nicht angerechnet werden. Dadurch wird verhindert, dass die Anpassung anderer Versorgungsbezüge an die wirtschaftliche Entwicklung bei Gesamtversorgungszusagen für den Arbeitnehmer durch Anrechnung auf seine betriebliche Altersversorgung wirkungslos wird. Zum anderen ist die Anrechenbarkeit von Versorgungsleistungen aus der reinen Eigenversorgung beschränkt.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Steuer Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge