Rz. 1

§ 13 Abs. 1 EigZulG bestimmt folgende Fälligkeiten für die Auszahlung der Zulage:

  • für das Jahr der Bekanntgabe des Zulagenbescheids innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe;
  • bei rückwirkender Festsetzung für die zurückliegenden Förderjahre innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Zulagenbescheids;
  • für nach dem Kalenderjahr der Bekanntgabe folgende Kalenderjahre am 15.3. eines jeden Kalenderjahres;
  • bei einer Erhöhung der Zulage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Zulagenbescheids.

Die Auszahlung erfolgt pro Förderungsjahr in einer Summe, also nicht in Raten.

 

Rz. 2

Wird die Zulage für Ehegatten gem. § 11 Abs. 6 S. 3 EigZulG zusammen festgesetzt, erfolgt die Auszahlung an einen der Ehegatten zugleich mit schuldbefreiender Wirkung für das FA gegenüber dem anderen Ehegatten.

 

Rz. 3

Unter den Voraussetzungen des § 46 AO kann der Anspruch auf die Zulage abgetreten oder verpfändet werden.

 

Rz. 4

Abs. 2 enthält die finanzpolitisch wichtige Bestimmung, dass die EigZul aus dem Aufkommen der ESt zu zahlen ist.

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