1 Wohnzwecke

 

Rz. 1

Das Gesetz verlangt die tatsächliche Nutzung zu Wohnzwecken. Es genügt daher nicht, dass die Wohnung zu Wohnzwecken geeignet ist oder Wohnzwecken dienen kann oder für solche Zwecke bereitgehalten wird. Ferner muss die Wohnung der Befriedigung eines Dauerwohnbedürfnisses dienen. Die Nutzung zur vorübergehenden Beherbergung wechselnder Personen ist keine Nutzung zu Wohnzwecken (BFH v. 28.11.2001, X R 27/01, BFH/NV 2002, 432, BStBl II 2002, 145; BMF v. 21.12.2004, IV C 3 – EZ 1010 – 43/04, BStBl I 2005, 305, Tz. 21). Bei Vermietung an wechselnde Feriengäste liegt daher auch dann keine Nutzung zu "eigenen Wohnzwecken" vor, wenn der Inhaber der Wohnung sie zeitlich begrenzt selbst nutzt[1].

 

Rz. 2

Die tatsächliche Nutzung zu Wohnzwecken setzt voraus, dass eine – wenn auch nur einfache – Wohnungseinrichtung vorhanden ist und dass in der Wohnung tatsächlich ein selbständiger Haushalt geführt wird[2]. Wird eine Wohnung vor dem eigentlichen Bezug instand gesetzt oder grundlegend renoviert, wird sie für die Dauer dieser Arbeiten noch nicht zu Wohnzwecken genutzt[3].

 

Rz. 3

Nicht erforderlich ist, dass die gesamte Wohnung tatsächlich zu Wohnzwecken genutzt wird. Soweit einzelne Räume nicht oder zu anderen als Wohnzwecken genutzt werden, führt dies jedoch zu einer anteiligen Kürzung der Bemessungsgrundlage.

2 Eigene Wohnzwecke

 

Rz. 4

Die Wohnung wird zu eigenen Wohnzwecken genutzt, wenn der Anspruchsberechtigte diese allein oder zusammen mit seinen Familienangehörigen bewohnt[1]. Die Mitbenutzung der Wohnung durch andere Personen, z. B. im Rahmen einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, ist grds. unschädlich[2]. Liegt der Mitbenutzung durch Dritte jedoch ein steuerlich anzuerkennender entgeltlicher Mietvertrag zugrunde, ist die Bemessungsgrundlage der Zulage anteilig zu kürzen[3]. Die unentgeltliche Überlassung der gesamten Wohnung an Dritte, die nicht Angehörige i. S. d. § 15 AO sind, stellt keine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken dar.

Die Mitbenutzung durch einen Ehegatten erfolgt auch dann zu "eigenen Wohnzwecken", wenn für den anderen Ehegatten ein dingliches Wohnrecht an der gesamten Wohnung bestellt worden ist[4].

Zu eigenen Wohnzwecken wird auch eine Wohnung genutzt, die dem "betreuten Wohnen" dient[5].

 

Rz. 5

In zeitlicher Hinsicht ist nicht erforderlich, dass die Wohnung während des ganzen Kalenderjahres zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird. Unschädlich ist es daher, wenn die Wohnung infolge Anschaffung oder Fertigstellung erst im Lauf des Kalenderjahres bezogen oder wenn sie für einen Teil des Kalenderjahres vermietet worden ist bzw. leer gestanden hat.

3 Nutzungsüberlassung an Angehörige

3.1 Allgemeines

 

Rz. 6

Eigennutzung i. S. d. Förderung nach dem EigZulG liegt auch dann vor, wenn eine Wohnung bzw. ein Ausbau oder eine Erweiterung vom Eigentümer unentgeltlich an seine Angehörigen i. S. d. § 15 AO zu Wohnzwecken überlassen wird[1]. In den Fällen des Miteigentums muss die Wohnung an Angehörige eines Miteigentümers überlassen werden.

3.2 Angehörige

 

Rz. 7

Angehörige i. S. d. § 15 AO sind

  • Verlobte,
  • Ehegatten, auch geschiedene Ehegatten,
  • Verwandte in gerader Linie (Großeltern, Eltern, Kinder, Enkel),
  • Geschwister, Halbgeschwister,
  • Neffen und Nichten (nicht aber Neffen und Nichten untereinander, also nicht Cousin und Cousine),
  • Ehegatten der eigenen Geschwister und Geschwister des eigenen Ehegatten,
  • Onkel und Tanten,
  • Pflegeeltern und Pflegekinder.

3.3 Nutzungsüberlassung

 

Rz. 8

Die Rechtsgrundlage für die Nutzungsüberlassung spielt keine Rolle. Es kann sich hier um ein obligatorisches (z. B. Leihvertrag) oder um ein dingliches Recht (z. B. dingliches Wohnrecht) handeln. Stets muss es sich dabei jedoch um eine Überlassung handeln. Daran fehlt es in den Fällen der Vereinbarung eines Vorbehaltsrechts. Veräußert der bisherige Eigentümer ein Objekt unter Vorbehalt eines Nutzungsrechts an einen Angehörigen, liegt aus der Sicht des Erwerbers keine Überlassung vor. Denn der Veräußerer behält von vornherein einen Teil seiner bisherigen umfassenden Eigentumsrechte zurück, der nunmehr Rechtsgrundlage für die weitere Nutzung durch ihn ist[1]. Der Nutzungsberechtigte muss daher seine Berechtigung unmittelbar vom Eigentümer ableiten[2].

 

Rz. 9

Die Überlassung muss zu eigenen Wohnzwecken des Nutzenden geschehen. Das ist der Fall, wenn sich der Angehörige in der Wohnung aufhält[3]. Dabei ist es unschädlich, wenn dieser seine eigenen Angehörigen (z. B. Ehegatte, Kinder) mit in die Wohnung aufnimmt. Voraussetzung ist jedoch stets, dass der Angehörige nicht zur Hau...

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