1In Strafsachen sind die Oberlandesgerichte, in deren Bezirk die Landesregierungen ihren Sitz haben, zuständig für die Verhandlung und Entscheidung im ersten Rechtszug bei Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern (§ 108e des Strafgesetzbuches) [Ab 18.06.2025: und unzulässiger Interessenwahrnehmung (§ 108f des Strafgesetzbuches)] [1]. 2§ 120 Absatz 3 und 5 gilt entsprechend.

[1] Eingefügt durch Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches – Strafbarkeit der unzulässigen Interessenwahrnehmung vom 12.06.2024. Anzuwenden ab 18.06.2025.

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