Redaktionelle Vorbemerkung:
[Das sogenannte "Kunst-Urhebergesetz" wurde durch § 141 Nr. 5 des Urheberrechtsgesetzes vorn 9. 9. 1965 (BGBl. I S. 1273) zum größten Teil aufgehoben, da zu den durch das Urheberrechtsgesetz geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst auch Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke sowie Lichtbildwerke (also Werke der Photographie), einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden, und Filmwerke gehören (s. Urheberrechtsgesetz § 2 Abs. 1 Nr. 4 bis 6). Lediglich die Vorschriften des Kunst-Urhebergesetzes, die den Schutz von Bildnissen (§§ 22 bis 24, 33, 35, 37 Abs. 1 bis 4, 38, 41 bis 43) betreffen, wurden von der Aufhebung ausgenommen, galten also weiter, da sie nicht den Schutz des Urhebers der Bildnisse betreffen, der nunmehr ausschließlich im Urheberrechtsgesetz vom 9. 9. 1965 geregelt ist, sondern den Schutz der abgebildeten Personen. Auf Grund der Änderung durch das Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch vom 2. 3. 1974 (BGBl. I S. 469) wurden die §§ 35 und 41 mit Wirkung vom 1. 1. 1975 aufgehoben.]
§ 22 [Recht am eigenen Bilde]
1Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. 2Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, daß er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt. 3Nach dem Tode des Abgebildeten bedarf es bis zum Ablaufe von 10 Jahren der Einwilligung der Angehörigen des Abgebildeten. 4Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner und die Kinder des Abgebildeten, und wenn weder ein Ehegatte oder Lebenspartner noch Kinder vorhanden sind, die Eltern des Abgebildeten.
§ 23 [Ausnahmen vom Erfordernis der Einwilligung]
(1) Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden:
1. |
Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte; |
2. |
Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen; |
3. |
Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben; |
4. |
Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient. |
(2) Die Befugnis erstreckt sich jedoch nicht auf eine Verbreitung und Schaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten oder, falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen verletzt wird.
§ 24 [Ausnahmen im öffentlichen Interesse]
Für Zwecke der Rechtspflege und der öffentlichen Sicherheit dürfen von den Behörden Bildnisse ohne Einwilligung des Berechtigten sowie des Abgebildeten oder seiner Angehörigen vervielfältigt, verbreitet und öffentlich zur Schau gestellt werden.
§ 33 [Strafen]
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen den §§ 22, 23 ein Bildnis verbreitet oder öffentlich zur Schau stellt.
(2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.
§ 37 [Vernichtung]
(1) 1Die widerrechtlich hergestellten, verbreiteten oder vorgeführten Exemplare und die zur widerrechtlichen Vervielfältigung oder Vorführung ausschließlich bestimmten Vorrichtungen, wie Formen, Platten, Steine, unterliegen der Vernichtung. 2Das gleiche gilt von den widerrechtlich verbreiteten oder öffentlich zur Schau gestellten Bildnissen und den zu deren Vervielfältigung ausschließlich bestimmten Vorrichtungen. 3Ist nur ein Teil des Werkes widerrechtlich hergestellt, verbreitet oder vorgeführt, so ist auf Vernichtung dieses Teiles und der entsprechenden Vorrichtungen zu erkennen.
(2) Gegenstand der Vernichtung sind alle Exemplare und Vorrichtungen, welche sich im Eigentume der an der Herstellung, der Verbreitung, der Vorführung oder der Schaustellung Beteiligten sowie der Erben dieser Personen befinden.
(3) 1Auf die Vernichtung ist auch dann zu erkennen, wenn die Herstellung, die Verbreitung, die Vorführung oder die Schaustellung weder vorsätzlich noch fah...