(1) Die Eintragung der Spaltung in das Handelsregister des Sitzes der übertragenden Gesellschaft hat folgende Wirkungen:
2. |
Bei der Aufspaltung erlischt die übertragende Gesellschaft. 2Einer besonderen Löschung bedarf es nicht. |
4. |
Der Mangel der notariellen Beurkundung des Spaltungsplans wird geheilt. |
(2) Mängel der Spaltung lassen die Wirkungen der Eintragung nach Absatz 1 unberührt.
(3) 1Ist bei einer Aufspaltung ein Gegenstand im Spaltungsplan keiner der neuen Gesellschaften zugeteilt worden und läßt sich die Zuteilung auch nicht durch Auslegung ermitteln, so geht der Gegenstand auf alle neuen Gesellschaften in dem Verhältnis über, das sich aus dem Plan für die Aufteilung des Überschusses der Aktivseite der Schlußbilanz der übertragenden Gesellschaft über deren Passivseite ergibt; ist eine Zuteilung des Gegenstandes an mehrere Gesellschaften nicht möglich, so ist sein Gegenwert in dem bezeichneten Verhältnis zu verteilen. 2Ist eine Verbindlichkeit im Spaltungsplan keiner der neuen Gesellschaften zugewiesen worden und läßt sich die Zuweisung auch nicht durch Auslegung ermitteln, so haften die an der Spaltung beteiligten Gesellschaften als Gesamtschuldner. 3Eine Haftung dieser Gesellschaften tritt nicht ein, soweit die Treuhandanstalt gegenüber dem Registergericht am Sitz der übertragenden Gesellschaft erklärt hat, für die Erfüllung von Verbindlichkeiten einzustehen.
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