Art. I und II (Änderungsbestimmungen)
Art. III Gesetz über Kosten der Gerichtsvollzieher
Gesetz über Kosten der Gerichtsvollzieher
Art. IV und V (Änderungsbestimmungen)
Art. VI Gesetz über die Entschädigung der ehrenamtlichen Beisitzer bei den Gerichten
Gesetz über die Entschädigung der ehrenamtlichen Beisitzer bei den Gerichten
Art. VII Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen
Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen
Art. VIII Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte
Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte
Art. IX (weggefallen)
Art. X (Änderungsbestimmungen)
Art. XI Schlußvorschriften
Schlußvorschriften
Art. 1 § 1 Anfechtung von Verwaltungsakten
(1) 1Verwaltungsakte, die im Bereich der Justizverwaltung beim Vollzug des Gerichtskostengesetzes, der Kostenordnung, des Gerichtsvollzieherkostengesetzes, des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes oder sonstiger für gerichtliche Verfahren oder Verfahren der Justizverwaltung geltender Kostenvorschriften, insbesondere hinsichtlich der Einforderung oder Zurückzahlung ergehen, können durch einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung auch dann angefochten werden, wenn es nicht ausdrücklich bestimmt ist. 2Der Antrag kann nur darauf gestützt werden, daß der Verwaltungsakt den Antragsteller in seinen Rechten beeinträchtige, weil er rechtswidrig sei. 3Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu befinden, kann der Antrag nur darauf gestützt werden, daß die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten seien, oder daß von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden sei.
(2) 1Über den Antrag entscheidet das Amtsgericht, in dessen Bezirk die für die Einziehung oder Befriedigung des Anspruchs zuständige Kasse ihren Sitz hat. 2In dem Verfahren ist die Staatskasse zu hören. 3§ 14 Abs. 3 bis 9 der Kostenordnung gilt entsprechend.
Art. 2 § 2 Zuständigkeit für die weitere Beschwerde in Kostenangelegenheiten
1Durch die Gesetzgebung eines Landes, in dem mehrere Oberlandesgerichte errichtet sind, kann die Entscheidung über das Rechtsmittel der weiteren Beschwerde nach §§ 14, 156 der Kostenordnung und nach Artikel XI § 1 dieses Gesetzes, der Beschwerde nach § 66 des Gerichtskostengesetzes, nach § 14 der Kostenordnung und nach § 4 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes einem der mehreren Oberlandesgerichte oder an Stelle eines solchen Oberlandesgerichts einem obersten Landesgericht zugewiesen werden. 2Dies gilt auch für die Entscheidung über das Rechtsmittel der weiteren Beschwerde nach § 33 des Rechtsantwaltsvergütungsgesetzes, soweit nach dieser Vorschrift das Oberlandesgericht zuständig ist.
Art. 3 § 3 Anwendungsvorschriften
Für die Beschwerde finden die vor dem 1. Juli 2004 geltenden Vorschriften weiter Anwendung, wenn die anzufechtende Entscheidung vor dem 1. Juli 2004 der Geschäftsstelle übermittelt worden ist.
Art. 5 § 5 Unberührt bleibendes Recht
(1) (außer Kraft)
(2) Durch die Aufhebung der Vorschriften, nach denen sich bisher die Gebühren und Auslagen der Rechtsanwälte bemessen, werden folgende Vorschriften nicht berührt:
2. |
das Gesetz über die Erstattung von Gebühren für im Armenrecht beigeordnete Vertreter in Patent- und Gebrauchsmustersachen vom 18. Juli 1953 (BGBl. I S. 654); |
3. |
die Verordnung über die Vertretung vor den Ausgleichsbehörden und Feststellungsbehörden (4. LeistungsDV-LA = 2. FeststellungsDV) vom 24. August 1953 (BGBl. I S. 1026); |
4. |
§ 9 Abs. 2 der 16. Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz und Artikel 9 Nr. 15 der Durchführungsbestimmungen Nr. 13 der Berliner Militärregierungen zur Zweiten Verordnung zur Neuordnung des Geldwesens (Umstellungsverordnung) vom 4. Juli 1948 (VBI. für Groß-Berlin 1949 I S. 163, 166); |
5. |
die Vorschriften, nach denen sich die Gebühren und Auslagen der Rechtsanwälte in Rückerstattungssachen und in Angelegenheiten der Entschädigungsgesetze bestimmen. |
Art. 6 § 6 Verweisungen
Soweit in anderen Gesetzen und Verordnungen auf die durch dieses Gesetz aufgehobenen oder abgeänderten Vorschriften verwiesen ist, treten die entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes an ihre Stelle.
Art. 7 § 7 Bekanntmachung des Wortlauts des Gerichtskostengesetzes und der Kostenordnung
Das Gerichtskostengesetz und die Kostenordnung gelten vom Inkrafttreten dieses Gesetzes ab in der aus den Anlagen 1 und 2 ersichtlichen Fassung.
Art. 8 § 8 Geltung in Berlin
(gegenstandslos)
Art. 9 § 9 Geltung im Saarland
Dieses Gesetz gilt nicht im Saarland.
Art. 10 § 10 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 1957 in Kraft.