§§ 1 - 3 Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften
§ 1 Gesetzesziel
1Ziel des Gesetzes ist die Umsetzung des Gleichberechtigungsgrundsatzes in den Behörden des Landes und den sonstigen in diesem Gesetz genannten Körperschaften, Anstalten und Stiftungen in Erfüllung des Verfassungsauftrags nach Artikel 3 Abs. 2 GG. 2Dies beinhaltet insbesondere die gezielte berufliche Förderung von Frauen, die Verbesserung der Zugangs- und Aufstiegsbedingungen für Frauen sowie eine deutliche Erhöhung des Anteils an Frauen, soweit sie in einzelnen Bereichen geringer repräsentiert sind als Männer, und den Abbau bestehender Benachteiligungen. 3Der Vorrang von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung (Artikel 33 Abs. 2 GG) findet hierbei Beachtung. 4Gefördert werden soll auch die Vereinbarkeit von Familie und Beruf für Frauen und Männer.
§ 2 Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für
1. |
die Behörden des Landes, |
2. |
die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die der alleinigen Aufsicht des Landes unterstehen, mit Ausnahme der außeruniversitären wissenschaftlichen Einrichtungen, der kommunalen Stiftungen, der sozialcaritativen Stiftungen, der Landesbank Baden-Württemberg, der Landeskreditbank, der Sparkassen sowie ihrer Verbände und Verbundunternehmen, des Badischen Gemeinde-Versicherungs-Verbands, der Selbstverwaltungskörperschaften der Wirtschaft und der freien Berufe, der Sozialversicherungsträger sowie der Landesverbände der Betriebskrankenkassen und lnnungskrankenkassen, des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung, der Kassenärztlichen Vereinigungen und der Kassenzahnärztlichen Vereinigungen, |
3. |
die Hochschulen, soweit nicht die Hochschulgesetze für wissenschaftlich Beschäftigte und künstlerisches Personal Regelungen enthalten und die Berufsakademien, soweit nicht das Berufsakademiegesetz für die Mitglieder des Lehrkörpers Regelungen enthält, |
4. |
die Gerichte des Landes, |
(2) Bei den Gemeinden, den Landkreisen, den Zweckverbänden, den Gemeindeverwaltungsverbänden, den Landeswohlfahrtsverbänden, der Gemeindeprüfungsanstalt, der Datenzentrale, dem Kommunalen Versorgungsverband, den Nachbarschaftsverbänden, den Regionalverbänden und dem Verband Region Stuttgart finden ausschließlich §§ 19 und 19a Anwendung.
§ 3 Begriffsbestimmungen
(1) Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes sind Angestellte, Arbeiterinnen und Arbeiter, Beamtinnen und Beamte sowie Auszubildende, ferner Richterinnen und Richter.
(2) Dienststellen im Sinne dieses Gesetzes sind die einzelnen Behörden, Verwaltungsstellen der in § 2 genannten Körperschaften, Anstalten und Stiftungen sowie die Gerichte, die Hochschulen, die Universitätsklinika und die Schulen.
(3) Beförderung im Sinne dieses Gesetzes ist auch die Verleihung eines anderen Amtes mit höherem Endgrundgehalt ohne Änderung der Amtsbezeichnung, die Übertragung eines anderen Amtes mit gleichem Endgrundgehalt und anderer Amtsbezeichnung unter gleichzeitigem Wechsel der Laufbahngruppe, die Verleihung eines Richteramtes mit höherem Endgrundgehalt und die Übertragung einer höher zu bewertenden Tätigkeit sowie die Gewährung einer Amtszulage.
(4) 1Eine geringere Repräsentanz von Frauen im Sinne dieses Gesetzes ist gegeben, wenn innerhalb des Geltungsbereichs eines Frauenförderplans in einer Lohn-, Vergütungs- oder Besoldungsgruppe weniger Frauen als Männer beschäftigt sind. 2Innerhalb dieser Gruppen soll auf Antrag der Frauenvertreterin eine weitere Differenzierung nach Laufbahnen oder Beschäftigungsbereichen vorgenommen werden, wenn die Repräsentanz von Frauen bei verschiedenen Laufbahnen oder Beschäftigungsbereichen innerhalb einer Lohn-, Vergütungs- oder Besoldungsgruppe erheblich voneinander abweicht.
§§ 4 - 11 Zweiter Abschnitt Fördermaßnahmen
§ 4 Erstellung des Frauenförderplans
(1) 1Jede personalverwaltende Dienststelle, deren Personalverwaltungsbefugnis 50 und mehr Beschäftigte umfaßt, erstellt mindestens einen Frauenförderplan. 2Für die Ministerien ist jeweils ein gesonderter Frauenförderplan zu erstellen. 3Der Frauenförderplan ist für die Dauer von vier Jahren zu erstellen und soll bei erheblichen strukturellen Änderungen angepaßt werden.
(2) Bei der Erstellung des Frauenförderplans und seiner Anpassung ist die Frauenvertreterin mit dem Ziel einer einvernehmlichen Regelung frühzeitig zu beteiligen.
(3) In der Landesverwaltung kann in besonders gelagerten Einzelfällen mit Genehmigung des jeweiligen Fachministeriums und des für Frauenfragen zuständigen Ministeriums von der Erstellung eines Frauenförderplans abgesehen werden.
(4) 1Die Frauenförderpläne und ihre Anpassung sind der Dienstaufsichtsbehörde, die ihre Frauenvertreterin beteiligt, vorzulegen. 2Frauenförderpläne der übrigen, der alleinigen Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sind der Dienststelle, die die Rechtsaufsicht ausübt, vorzulegen.
(5) Der Frauenförderplan ist in den jeweiligen vom Frauenförderplan umfaßten Dienststellen an geeigneter Stelle zur Einsicht auszulegen, auszuhängen oder in sonstiger geeigneter Weise bekanntzumachen.
§ 5 Inhalt des Frauenförderplans
(1) 1Der Frauenförderplan muß eine Bestandsaufnahme und Analyse der Beschäftigte...