Kurzbeschreibung
Dieses Musterschreiben bietet Unterstützung bei der Einlegung eines Einspruchs beim Finanzamt.
Vorbemerkung
Der Inhalt des folgenden Musterschreibens dient als Orientierungshilfe für die Einlegung eines Einspruchs beim Finanzamt. Die Formulierung ist für den Einzelfall anzupassen.
Vorinstanz: Niedersächsisches FG, Urteil v. 28.6.2023, 3 K 169/21
Verfahren beim BFH: II R 25/23
Einspruch
Vor- und Nachname des/der Steuerzahler/s sowie Adresse des/der Steuerzahler/s |
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An das Finanzamt ... Straße, Nr. ggf. Postfach Postleitzahl, Ort |
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Ort, Datum |
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Steuernummer: |
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Bescheid über Erbschaftsteuer vom .......... Gewährung des Erbfallkostenpauschbetrags für anteiligen Erwerb eines ausländischen Erbes |
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Einspruch |
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Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit lege ich Einspruch gegen den o. g. Bescheid vom …………… ein.
Begründung:
Die in Deutschland wohnhafte Steuerpflichtige A erhielt aufgrund einer testamentarischen Verfügung der am xx.xx.xxxx verstorbenen Erblasserin E, die bis zu ihrem Tod in Großbritannien lebte, einen Betrag von xxxxxxx GBP als Vermächtnis.
Von dem Erwerb in Höhe von umgerechnet xxxxxxx EUR ist der volle Erbfallkostenpauschbetrag in Höhe von 10.300 EUR nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 ErbStG abzuziehen.
Dieser Pauschbetrag ist nicht nur Erben sondern auch Vermächtnisnehmern zu gewähren. Eine Beschränkung ergibt sich nicht aus dem Wortlaut der Regelung. Auch ist der Pauschbetrag der Natur der Sache nach unabhängig davon zu gewähren, ob tatsächlich Kosten angefallen sind.
Der Pauschbetrag ist laut BFH nur einmal für jeden Erbfall zu gewähren (zuletzt BFH, Urteil v. 1.2.2023, II R 3/20). Im vorliegenden Streitfall wird der Pauschbetrag auch nur einmalig durch die Steuerpflichtige in Anspruch genommen.
Dem steht nicht entgegen, dass das Erbe nur teilweise in Deutschland steuerpflichtig ist, namentlich nur in Höhe des Vermächtnisses an die Steuerpflichtige, da der Erbfall nur insoweit eine Besteuerung in Deutschland auslöst. Aus dem Wortlaut des § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 ErbStG lässt sich jedoch nicht schlussfolgern, dass in einem solchen Fall der Betrag nur anteilig zu gewähren ist. Vielmehr handelt es sich um eine Regelung zur Ermittlung des in Deutschland steuerpflichtigen Erwerbs, der hier auf das Vermächtnis beschränkt ist. Eine Kürzung im Verhältnis zum gesamten Erbe lässt sich daraus nicht schlussfolgern.
Ich beantrage deshalb, den angefochtenen Bescheid dahingehend zu ändern, dass der steuerpflichtige Erwerb unter Kürzung des gesamten Pauschbetrags nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 ErbStG ermittelt und somit in Höhe von xxxxx EUR der Besteuerung zugrunde gelegt wird.
Beim BFH ist wegen dieser Rechtsfrage ein Verfahren unter dem Aktenzeichen II R 25/23 anhängig.
Unter Bezugnahme auf das vorgenannte Verfahren beantrage ich zudem, das Einspruchsverfahren nach § 363 Abs. 2 Satz 2 AO ruhen zu lassen.
Der strittige Bescheid ist im Übrigen insoweit nicht nach § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO vorläufig ergangen.
Mit freundlichen Grüßen