(1) 1Unternehmeridentität bedeutet, daß der Gewerbetreibende, der den Verlustabzug in Anspruch nehmen will, den Gewerbeverlust zuvor in eigener Person erlitten haben muß. 2Ein Unternehmerwechsel bewirkt somit, daß der Abzug des im übergegangenen Unternehmen entstandenen Verlustes entfällt, auch wenn das Unternehmen als solches von dem neuen Inhaber unverändert fortgeführt wird. 3Dabei ist gleichgültig, ob der Unternehmerwechsel auf entgeltlicher oder unentgeltlicher Übertragung, auf Gesamtrechtsnachfolge (z.B. Erbfolge) oder auf Einzelrechtsnachfolge (z.B. vorweggenommene Erbfolge) beruht. 4Vgl. den BFH-Beschluß vom 3.5.1993 (BStBl II S. 616) und das BFH-Urteil vom 7.12.1993 (BStBl 1994 II S. 331). 5Der erwerbende Unternehmer kann den vom übertragenden Unternehmer erzielten Gewerbeverlust auch dann nicht nach § 10a GewStG abziehen, wenn er den erworbenen Betrieb mit einem bereits bestehenden Betrieb vereinigt.
(2) 1Wird ein Einzelunternehmen nach Eintritt einer oder mehrerer Personen als Personengesellschaft fortgeführt, kann der in dem Einzelunternehmen entstandene Fehlbetrag auch weiterhin insgesamt, jedoch nur von dem Betrag abgezogen werden, der von dem gesamten Gewerbeertrag der Personengesellschaft entsprechend dem sich aus dem Gesellschaftsvertrag ergebenden Gewinnverteilungsschlüssel auf den früheren Einzelunternehmer entfällt. 2Entsprechendes gilt, wenn ein Einzelunternehmen gemäß § 24 UmwStG in eine Personengesellschaft eingebracht wird. 3Der Abzug eines in einem Einzelunternehmen entstandenen Gewerbeverlustes entfällt jedoch insgesamt, wenn das Unternehmen auf eine Kapitalgesellschaft oder auf eine Personengesellschaft, an der der bisherige Einzelunternehmer nicht beteiligt ist, übertragen wird. 4Vgl. den BFH-Beschluß vom 3.5.1993 (BStBl II S. 616).
(3) 1Bei Personengesellschaften und anderen Mitunternehmerschaften sind Träger des Rechts auf den Verlustabzug die einzelnen Mitunternehmer. 2Vgl. den BFH-Beschluß vom 3.5.1993 (BStBl II S. 616). 3Die Berücksichtigung eines Gewerbeverlustes bei Mitunternehmerschaften setzt jedoch nur voraus, daß bei der Gesellschaft im Entstehungsjahr ein negativer und im Abzugsjahr ein positiver Gewerbeertrag vorliegt; in die Ermittlung dieser Beträge sind Sonderbetriebsausgaben und Sonderbetriebseinnahmen einzubeziehen. 4Bei gleichem Gesellschafterbestand bleibt das Gesamtergebnis im Verlustentstehungsjahr und im Abzugsjahr maßgebend; eine gesellschafterbezogene Berechnung unterbleibt. 5Vgl. die gleichlautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 16.12.1996 (BStBl I S. 1392). 6Aufgrund der Personenbezogenheit des Verlustabzugs nach § 10a GewStG können sich jedoch Auswirkungen in den Fällen des Wechsels im Gesellschafterbestand und bei Änderung der Beteiligungsquote ergeben. 7Für den Wechsel im Gesellschafterbestand gilt z.B. folgendes:
1. |
1Beim Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer Personengesellschaft entfällt der Verlustabzug gemäß § 10a GewStG anteilig mit der Quote, mit der der ausgeschiedene Gesellschafter im Erhebungszeitraum der Verlustentstehung entsprechend dem sich aus dem Gesellschaftsvertrag ergebenden Gewinnverteilungsschlüssel an dem negativen Gewerbeertrag beteiligt war. 2Vgl. das BFH-Urteil vom 14.12.1989 (BStBl 1990 II S. 436). |
2. |
1Tritt ein Gesellschafter in eine bestehende Personengesellschaft ein, ist der vor dem Eintritt des neuen Gesellschafters entstandene Fehlbetrag im Sinne des § 10a GewStG weiterhin insgesamt, jedoch nur von dem Betrag abziehbar, der von dem gesamten Gewerbeertrag entsprechend dem sich aus dem Gesellschaftsvertrag ergebenden Gewinnverteilungsschlüssel auf die bereits vorher beteiligten Gesellschafter entfällt. 2Vgl. den Beschluß vom 3.5.1993 (BStBl II S. 616). |
3. |
Veräußert ein Gesellschafter seinen Mitunternehmeranteil an einen Dritten, sind die Grundsätze der Nummern 1 und 2 entsprechend anzuwenden. An der A-KG sind die Gesellschafter A, B und C zu je einem Drittel beteiligt. Der vortragsfähige Gewerbeverlust der KG zum 31.12.02 beträgt 900 000 DM. Zum 31.12.03 scheidet C aus der Personengesellschaft aus und veräußert seinen Anteil an D. Die KG erzielt in 03 einen Gewerbeertrag von 600 000 DM. In 04 erzielt die KG einen Gewerbeertrag in Höhe von 150 000 DM.
03: |
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Gewerbeertrag vor Verlustabzug: |
600 000 DM |
Verlustabzug aus 02 |
- 600 000 DM |
Meßbetrag |
0 DM |
Der zum 31.12.03 nach § 10a Satz 2 GewStG gesondert festzustellende vortragsfähige Fehlbetrag beträgt: |
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Fehlbetrag zum 31.12.02 |
900 000 DM |
Verlustabzug 03 |
- 600 000 DM |
verbleibender Betrag |
300 000 DM |
Auf C entfallender Teil von 300 000 DM nach dem Gewinnverteilungsschlüssel des Jahres 02 (1/3) |
- 100 000 DM |
Gesondert festzustellender Betrag zum 31.12.03 |
200 000 DM |
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04: |
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Gewerbeertrag vor Verlustabzug |
150 000 DM |
Verlustabzug: |
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‐ |
Von dem Gewerbeertrag entfallen auf A und B (je 1/3): 100 000 DM |
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‐ |
Verlustabzug somit |
- 100 000 DM |
Meßbetrag 04 |
50 000 DM |
Der auf D entfallende Teil des Gewerbeertrags darf nicht um den Verlustabzug gemindert ... |