(1) 1Die Dienststellen mit der personalrechtlichen Befugnis erstellen für jede Einrichtung nach § 1 auf der Grundlage einer Bestandsaufnahme und -analyse der Beschäftigtenstruktur sowie der zu erwartenden Personalentwicklung einen verbindlichen Frauenförderplan. 2Im Frauenförderplan ist festzulegen, in welcher Zeit und mit welchen personellen, organisatorischen und fortbildenden Maßnahmen die Gleichstellungsverpflichtung nach § 2 innerhalb der jeweiligen Einrichtung gefördert wird. 3Sind personalwirtschaftliche Maßnahmen vorgesehen, durch die Stellen eingespart oder wegfallen sollen, hat der Frauenförderplan Vorgaben zu enthalten, die die Chancengleichheit der Frauen gewährleisten.
(2) 1Soweit Frauen in Beschäftigungsgruppen unterrepräsentiert sind, sind für jeweils zwei Jahre verbindliche Vorgaben zur Erhöhung des Frauenanteils in den einzelnen Beschäftigungsgruppen festzulegen. 2Bei der Festlegung der verbindlichen Zielvorgaben ist davon auszugehen, wie viele Stellen frei werden, und darzulegen, ob in Dienststellen bereits beschäftigte Frauen die zur Ausfüllung der Stelle erforderliche Qualifikation haben, erwerben werden oder erwerben können und in welchem Umfang voraussichtlich Außenbewerberinnen für die Besetzung freiwerdender Stellen gewonnen werden können. 3Es ist weiter die Mindestzahl von Frauen festzulegen, die im Berichtszeitraum an Qualifizierungsmaßnahmen teilnehmen. 4Der Frauenförderplan muß vorhandene Unterrepräsentanzen von Frauen bei Bewerbungen, Einstellungen, beruflichem Aufstieg und Fortbildung in den einzelnen Beschäftigungsgruppen aufzeigen und begründen.
(3) 1Der Gleichstellungsbeauftragten der Dienststelle, für die der Frauenförderplan erstellt worden ist, ist Gelegenheit zur Stellungnahme zum Frauenförderplan zu geben. 2Die Stellungnahme ist als Anlage Bestandteil des Frauenförderplans.
(4) Der Frauenförderplan ist den Beschäftigten durch die Leitung der Dienststelle, für die er erstellt ist, durch Aushang bekanntzumachen.
(5) 1Wenn die Vorgaben des Frauenförderplans nicht umgesetzt worden sind, sind die Gründe hierfür bei der Aufstellung des nächsten Frauenförderplans darzulegen sowie zusätzlich der vorgesetzten Dienststelle zu melden. 2Die Frauenförderpläne sind der für die Gleichstellung für Frauen und Männer zuständigen Behörde vorzulegen.
(6) 1Wird der Frauenförderplan in bezug auf die Einstellung und Beförderung von Frauen innerhalb des vorgegebenen Zeitraumes nicht erfüllt, bedarf es bis zu seiner Erfüllung bei jeder weiteren Einstellung oder Beförderung eines Mannes in einer Beschäftigungsgruppe, in der Frauen unterrepräsentiert sind, der Zustimmung der vorgesetzten Dienststelle. 2Die Gründe für die Erteilung der Zustimmung sind der Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten der Landesregierung bekanntzugeben. 3Bei Strukturveränderungen in Behörden ist der Frauenförderplan unverzüglich zu erstellen oder anzupassen. 4Insoweit finden Satz 1 und § 5 Abs. 9 keine Anwendung.
(7) Personenbezogene Daten darf der Frauenförderplan nicht enthalten.