Abweichend vom Sachverhalt [korr.] in Beispiel 6.10 zahlt das Unternehmen N einen Teil des Arbeitsentgelts zu eigenen Lasten, weil der Arbeitnehmer in Saudi-Arabien auch Arbeiten ausübt, die allein im Interesse des Unternehmens N liegen, und macht diesen Teil in Deutschland steuerlich als Betriebsausgabe geltend.
Trotz der teilweisen Entgeltzahlung durch das Unternehmen N liegt auch hier keine Entsendung im Sinne der Ausstrahlung vor, da auch das in Saudi-Arabien ansässige verbundene Unternehmen Entgelt zahlt. Etwas anderes würde dann gelten, wenn das Unternehmen N den überwiegenden Teil des gesamten Arbeitsentgelts zu eigenen Lasten zahlt und lediglich den nicht überwiegenden Teil des Entgelts an die Tochtergesellschaft in Saudi-Arabien weiterbelastet ([Abschnitt] 3.1.3).
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