Entscheidungsstichwort (Thema)
Zwangsgeld gegen Insolvenzverwalter zur Abgabe der ausstehenden Steuererklärungen
Leitsatz (redaktionell)
- Der Insolvenzverwalter ist nach § 34 Abs. 3 AO anstelle des Insolvenzschuldners persönlich zur Abgabe ausstehender Steuererklärungen verpflichtet.
- Die Steuererklärungspflicht des Insolvenzverwalters erstreckt sich dabei auch auf Besteuerungszeiträume vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens
- Die Zwangsvollstreckung zur Erzwingung der Abgabe von Jahressteuererklärungen des Insolvenzschuldners richtet sich gegen den Insolvenzverwalter persönlich und damit im Fall von Zwangsgeld nicht gegen das verwaltete Vermögen, sondern gegen das eigene Vermögen des Insolvenzverwalters.
Normenkette
AO § 34 Abs. 1, 3, § 251 Abs. 1, §§ 328-329, 149 Abs. 1
Streitjahr(e)
2012
Tatbestand
Der Antragsteller ist Rechtsanwalt in der Kanzlei der Prozessbevollmächtigten und als Insolvenzverwalter tätig. Mit Beschluss vom 05.10.2010 eröffnete das Amtsgericht Stadt A das Insolvenzverfahren über das Vermögen der x-GmbH (Schuldnerin) und bestellte den Antragsteller zu deren Insolvenzverwalter. Die Steuernummer der Schuldnerin lautete x1x. Auf Grund des Insolvenzverfahrens wurde dem Antragsteller ferner die sog. Massesteuernummer xMassex mitgeteilt.
Der Antragsgegner setzte gegen den Antragsgegner am 01.11.2011 Zwangsgeld zur Erzwingung der Abgabe der Umsatzsteuererklärung 2010 fest. Hiergegen legte der Antragsteller unter Vorlage der Umsatzsteuererklärung 2010 mit der Massesteuernummer xMassex Einspruch ein. In der Umsatzsteuererklärung wurden u. a. Umsätze i.H.v. 0,00 Euro erklärt. Die Umsatzsteuererklärung betraf den Zeitraum ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens.
Der Antragsgegner forderte den Antragsteller mit Schreiben vom 15.03.2012 unter der Steuernummer der Schuldnerin x1x auf, Steuererklärungen hinsichtlich Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer, Gewerbesteuer und gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für den Veranlagungszeitraum 2010 abzugeben, setzte hierfür eine Frist bis 04.04.2012 und drohte jeweils Zwangsgelder an. Das Schreiben war an den Antragsteller „als Verwalter im InsV” mit der Geschäftsanschrift des Klägers bei der Prozessbevollmächtigten adressiert. An das Adressfeld schloss sich der Text „Aufforderung zur Abgabe der Steuererklärung(en) unter Androhung eines Zwangsgeldes für das InsO-Verfahren über das Vermögen der Firma x-GmbH 0000 Insv 05.10.10” an. Auf dieses Schreiben teilte der Antragsteller im Schreiben vom 16.04.2012 mit, dass die Umsatzsteuererklärung 2010 bereits am 08.12.2011 eingereicht worden sei und dass der Antragsteller daher die Aufforderung zur Abgabe der Umsatzsteuererklärung 2010 als erledigt ansehe. Darauf teilte der Antragsgegner mit Schreiben vom 20.04.2012 mit, dass es die eingereichte Umsatzsteuererklärung als Steuererklärung für den Zeitraum ab Insolvenzeröffnung am 05.10.2010 ansehe und daher für den Zeitraum 01.01.2010 bis 04.10.2010 die weiteren angeforderten Steuererklärungen – einschließlich der weiteren Umsatzsteuererklärung für 2010 – abzugeben seien. Nachdem diese Steuererklärungen nicht eingegangen waren, setzte der Antragsgegner mit Schreiben vom 26.04.2012 die Zwangsgelder in der zuvor angedrohten Höhe fest, davon 220 Euro zur Erzwingung der Abgabe der weiteren Umsatzsteuererklärung für 2010. Für die drei übrigen Steuererklärungen wurde jeweils ein Zwangsgeld i.H.v. 150 Euro festgesetzt. Die Schreiben vom 20.04.2012 und vom 26.04.2012 erfolgten unter Steuernummer x1x, wurden an den Antragsteller „als Verwalter im InsVerv” unter seiner Kanzleianschrift adressiert und als „Bescheid über die Zwangsgeldfestsetzung für InsO-Verfahren über das Vermögen der x-GmbH 0000 InsV 05.10.10” bezeichnet.
Mit Schreiben vom 08.05.2012 nahm der Antragsgegner die Zwangsgelder zur Erzwingung der Abgabe der Körperschaftsteuererklärung, der Erklärung zur gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gemäß §§ 27, 28, 38 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) und der Gewerbesteuererklärung zurück, nachdem der Antragsteller bereits mit Schreiben vom 13.04.2012 geltend gemacht hatte, dass der Zeitraum vom 01.01.2010 bis zur Insolvenzeröffnung in den verlängerten Liquidationsbesteuerungszeitraum gemäß §§ 11 KStG, 7 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG), 16 der Gewerbesteuer-Durchführungsver-ordnung (GewStDV) einzubeziehen sei. Das Zwangsgeld zur Erzwingung der weiteren Umsatzsteuererklärungen für 2010 blieb zunächst bestehen.
Im Weiteren gelangte auch die Vollstreckungsstelle des Antragsgegner zu der Ansicht, dass die vorgelegte Umsatzsteuererklärung nur den Zeitraum ab dem 05.10.2010 betreffe und das festgesetzte Zwangsgeld zur Erzwingung der weiteren Umsatzsteuererklärung für 2010 daher zu vollstrecken sei (vgl. Aktenvermerk 06.06.2012 = Rückseite von Bl. 54 der Vollstreckungsakten). Herr , der damalige Steuerberater des Antragstellers, teilte am 13.07.2012 der Vollstreckungsstelle in einem Telefongespräch mit, dass er mit einem weiteren Rechtsanwalt in der Kanzlei der Pr...