vorläufig nicht rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Inländischer Wohnsitz trotz bei Pandemie-bedingtem Verbleib im Ausland in den Semesterferien eines mehrjährigen Auslandsstudiums
Leitsatz (redaktionell)
Besteht bei einem mehrjährigen Auslandsstudium des Kindes durch die Corona-Pandemie auf Grund der Gefahr, dass das Ausbildungsland (hier Australien) die Wiedereinreise verwehrt, und unterbleibt deshalb der mindestens für die Hälfte der vorlesungsfreie beabsichtigt gewesene Aufenthalt in der elterlichen Wohnung in Deutschland, steht der tatsächliche Verbleib im Ausbildungsland dem für den Kindergeldanspruch erforderlichen inländischem Wohnsitz nicht entgegen.
Normenkette
AO § 8; EStG § 62 Abs. 1, 1 S. 1 Nr. 1, S. 6
Streitjahr(e)
2020, 2021
Tatbestand
Die Klägerin ist die Mutter des am 9. September 2001 geborenen B. Dieser lebte bis zum 31. Januar 2019 mit seinen Eltern in C-Stadt und besuchte eine deutsche Schule. Die Beklagte zahlte zunächst bis zum Erreichen der Volljährigkeit im Monat September 2019 Kindergeld für B.
In der Zeit vom 1. Februar 2019 bis zu seiner geplanten Rückkehr nach Absolvierung des Abiturs am 11. November 2021 besuchte B eine Schule in Australien. Er wohnte dort bei seiner Tante in Melbourne. In der elterlichen Wohnung in Deutschland stand ihm nach wie vor ein eigenes Zimmer zur Verfügung, welches er nach seiner Rückkehr ab dem 11. November 2021 auch wieder bis Mitte Januar 2022 bezog.
B verfügte über ein zeitlich befristetes Visum ldquor;Student (subclass 500)”, gültig für die Zeit vom 25. Januar 2019 bis zum 15. März 2022.
Die Klägerin beantragte am 10. August 2019 bei der Familienkasse die Kindergeldfestsetzung für B ab dem Monat Oktober 2019 und reichte in diesem Zusammenhang am 25. August 2019 einen ausgefüllten Fragebogen ein. Dort gab sie an, dass sich B in den Schulferien in Deutschland aufhalten werde. Bei der Dauer der Aufenthalte in Deutschland gab sie zwei bis drei Wochen im Jahr an.
Aufgrund des rechtskräftigen Urteils des Hessischen Finanzgerichts (Az.: 3 K 1501/19; Streitzeitraum Oktober 2019) vom 3. Dezember 2020 zahlte die Beklagte der Klägerin auch für die Monate Oktober bis Dezember 2019 Kindergeld für B, da das Gericht nach Würdigung der Gesamtumstände zu dem Ergebnis kam, dass B für das Schuljahr 2019 (welches in den Januar 2020 hineinreichte) einen inländischen Wohnsitz bei seinen Eltern begründete. Dieser Entscheidung lagen die folgenden tatsächlichen Feststellungen zu Grunde. Dem Sohn B standen im Schuljahr 2019 in der elterlichen Wohnung in C-Stadt zum dauerhaften Wohnen geeignete Räumlichkeiten zur Verfügung. Diese Räumlichkeiten nutzte B im Schuljahr 2019 zumindest überwiegend in den ausbildungsfreien Zeiten, nämlich an 45 von insgesamt 89 Ferientagen. Das Gericht war weiterhin davon überzeugt, dass B über eine enge familiäre Bindung zu seinen Eltern sowie über ausreichend starke soziale Kontakte verfügte, so dass vor diesem Hintergrund von einer Beibehaltung des deutschen Wohnsitzes auszugehen war.
Am 26. Februar 2021 beantragte die Klägerin bei der Familienkasse die Kindergeldfestsetzung ab dem Monat Januar 2020. Dieser Antrag wurde mit Bescheid vom 1. März 2021 abgelehnt. Der dagegen fristgerecht erhobene Einspruch wurde mit Einspruchsentscheidung vom 14. April 2021 als unbegründet zurückgewiesen.
Hiergegen hat die Klägerin am 17. Mai 2021 Klage erhoben.
Die Klägerin ist der Ansicht, im Streitzeitraum stehe ihr für ihren Sohn B ein
Kindergeldanspruch zu, da dieser weiterhin einen inländischen Wohnsitz bei den Eltern begründet habe.
B habe sich ausschließlich für Zwecke des Schulbesuches in Australien aufgehalten. Er habe auch in den Jahren 2020 und 2021 die Absicht gehabt, den überwiegenden Teil seiner Ferientage im Inland in der elterlichen Wohnung zu verbringen. Konkret seien bereits Aufenthalte in den nächsten Ferien, einmal in der Zeit vom 28. März bis 13. April 2020 sowie in der Zeit vom 27. Juni bis 12. Juli 2020 geplant gewesen. Allerdings habe ihn der Ausbruch der Corona-Pandemie tatsächlich an der Heimreise gehindert. Entsprechend der Ein- und Ausreisebestimmungen Australiens im Streitzeitraum seien internationale Studenten mit einem befristeten Visum zwar zur uneingeschränkten Ausreise in ihre Heimatländer befugt gewesen, sofern die Einreisebestimmungen des jeweiligen Heimatlandes dies zuließen, sie seien jedoch seit Ausbruch der Corona Pandemie im März 2020 nicht berechtigt gewesen, wieder nach Australien einzureisen. Hierzu verweist die Klägerin auf die Angaben der Website www.health.gov.au (Screenshot Stand 18.10.2021), wonach die Einreise nur australischen Staatsbürgern, Inhabern einer dauerhaften Aufenthaltserlaubnis für Australien und deren unmittelbaren Familienmitgliedern gestattet sei, daneben seien noch Einreisen aus Neuseeland unter gewissen Voraussetzungen möglich gewesen. So habe B zwar während der Corona-Pandemie nach Deutschland einreisen können, aber ihm wäre in diesem Fall eine Rückkehr nach Australien und damit die Absolvierung d...