rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Beschränkte Abzugsfähigkeit von Fahrtkosten zwischen häuslichem Büro und Betriebsstätte
Leitsatz (redaktionell)
1. Einen Büroraum, der - wie üblicherweise ein häusliches Arbeitszimmer - nur einen Teil der Wohnung bildet, also in den Wohnbereich und damit die private Sphäre des Steuerpflichtigen eingebunden bleibt, kann nicht als Betriebstätte im Sinne des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG qualifiziert werden.
2. Für die Zugehörigkeit eines Arbeitszimmers zur Wohnung kommt es maßgeblich auf den räumlichen Zusammenhang an, der Art und dem Umfang der im Arbeitszimmer ausgeübten Tätigkeit kommt hierbei keine entscheidende Bedeutung zu.
3. Der begrenzte Betriebsausgabenabzug des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG gilt auch für Fahrten zwischen Wohnung und zwei oder drei regelmäßigen Betriebstätten.
4. Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage des Aufwendungseigenverbrauchs dürfen im Hinblick auf die 6. EG-Richtlinie (77/388/EWG) nur solche Aufwendungen erfasst werden, die zum Vorsteuerabzug berechtigt haben. Dafür sind für den Eigenverbrauch die Aufwendungen quotenmäßig herauszunehmen, für die kein Vorsteuerabzug erfolgen konnte.
Normenkette
EStG § 4 Abs. 4, 5 S. 1 Nr. 6, § 1 S. 3 Nr. 4; UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 2c
Streitjahr(e)
1994, 1995, 1996
Tatbestand
Der Kläger war in den Streitjahren als selbständiger Systemanalytiker/EDV-Dienstleister tätig und erzielte hieraus Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Seinen Gewinn ermittelte er ab 1994 durch Betriebsvermögensvergleich. Auf Grund eines Beratungsvertrags/Rahmenvertrags mit der Firma A GmbH in B betreute der Kläger in den Streitjahren drei in C, D und E gelegene Firmen. Mit diesen Firmen erfolgte die Abrechnung unter Marketinggesichtspunkten vergleichbar einem Franchisenehmer über die Firma A GmbH.
Seine Tätigkeit übte der Kläger von einem entsprechend eingerichteten und ausgestatteten Büroraum aus, welcher sich in dem von ihm angemieteten und selbst bewohnten Wohnhaus in F befand. Der Büroraum war nicht durch besondere Vorkehrungen außer einer Tür vom übrigen Wohnbereich des Hauses abgegrenzt, befand sich in der 2. Etage, die durch ein offenes Treppenhaus über das Wohnzimmer erreicht werden konnte. Von dort arbeitete der Kläger entweder „online” direkt mit den Rechnern seiner Auftraggeberfirmen oder zunächst „offline”, um die Ergebnisse später „online” in deren Rechner zu übertragen. Neben dieser Entwicklungstätigkeit führte der Kläger Vorbereitungsarbeiten zur Buchführung in dem Büro aus, schrieb Rechnungen und erledigte Schriftverkehr.
Daneben suchte der Kläger auch die betreuten Auftraggeberfirmen selbst, sei es in eintägigen oder - bei Verbindung mehrerer Besuche - mehrtägigen Reisen auf. Diese an durchschnittlich 3 Tagen pro Woche erfolgten Reisen dienten neben der Kontaktpflege, der Erläuterung der Arbeitsergebnisse vor Ort, der Einarbeitung der Mitarbeiter der Auftraggeber in neue Computerprogramme sowie der Akquisition neuer Aufträge. Bei den genannten Firmen stand dem Kläger kein eigener Arbeitsplatz zur Verfügung, sondern er arbeitete stets mit wechselnden Abteilungen zusammen.
Die unstreitig durch den Kläger anläßlich dieser Fahrten in den Streitjahren mit dem betrieblichen Pkw zurückgelegten Entfernungen beliefen sich - ohne direkte Fahrten von einem zum anderen Auftraggeber - in 1994 auf 32.624 km, in 1995 auf 31.397 km und in 1996 auf 36.934 km. Die tatsächlichen, durch Abrechnungen bzw. Fahrtenbuch ermittelten Kosten pro gefahrenen Kilometer beliefen sich unstreitig für 1994 auf 1,01 DM, für 1995 auf 0,76 DM und für 1996 auf 1,06 DM.
Ausweislich der Gewinn- und Verlustrechnungen (Konten-Nr. 6220, 6520 - 6580, 7685) entstanden dem Kläger in den Streitjahren Kosten für den geleasten bzw. eigenen betrieblich genutzten Pkw, wobei der Kläger mögliche Vorsteuerabzüge in Anspruch genommen hat. Im Einzelnen ergaben sich folgende Werte:
Jahr |
Gesamtkosten (DM) |
davon ohne Vorsteuerabzug (DM) |
|
1994 |
40.566,15 |
3.328,80 |
= 8,21 v.H. |
1995 |
34.448,75 |
3.124,80 |
= 9,07 v.H. |
1996 |
46.600,63 |
6.770,60 |
= 14,53 v.H. |
Im Rahmen der mit den Steuererklärungen eingereichten Gewinnermittlungen machte der Kläger daher für die genannten Fahrten vom Büro zu den einzelnen Firmen Betriebsausgaben für 1994 von insgesamt 32.950,24 DM, für 1995 von 23.861,72 DM und für 1996 von 39.150,04 DM sowie Mehraufwendungen für Verpflegung nach Pauschbeträgen von brutto mindestens 6.639,- DM für 1994, 5.767,- DM für 1995 und 4.622,- DM für 1996 geltend. Seine erklärten Gewinne beliefen sich für 1994 auf 100.753,- DM (127.839,72 DM abzüglich eines unstreitigen Übergangsverlusts wegen des Wechsels der Gewinnermittlungsart von 27.086,72 DM), für 1995 auf 162.814,92 DM und für 1996 auf 150.743,06 DM.
Das beklagte Finanzamt setzte mit jeweils unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangenen Steuerbescheiden erklärungsgemäß die Einkommensteuer für 1994 mit Bescheid vom 15.1.1996 auf -----,- DM, für 1995 mit Bescheid vom 26.6.1997 auf -----,- DM und für 1996 mit Bescheid vom 26.5.1998 au...