Entscheidungsstichwort (Thema)
Festsetzungsverjährung beim Verlustfeststellungsbescheid
Leitsatz (redaktionell)
Eine Änderung des Verlustsfeststellungsbescheides ist auch nach Ablauf der Festsetzungsverjährung für den Einkommensteuerbescheid des jeweiligen Veranlagungszeitraumes möglich, da er auch für weitere Zeiträume i.S.v. § 181 Abs. 5 i.V.m. § 182 Abs. 1 Satz 1 AO von Bedeutung ist.
Normenkette
EStG § 10d Abs. 3
Streitjahr(e)
1994
Nachgehend
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Beklagte am 09.10.2000 bzw. 07.02.2001 den Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Einkommensteuer zum 31.12.1994 vom 12.02.1996 gemäß § 10d Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) in der Fassung des Gesetzes zur Bekämpfung des Missbrauchs und zur Bereinigung des Steuerrechts vom 21.12.1993 (Bundessteuerblatt I, Seite 2310; seit 1999: § 10d Abs. 4 EStG) ändern bzw. aufheben durfte.
Der Kläger reichte zusammen mit seiner Ehefrau die Einkommensteuererklärung für 1994 im April 1995 beim Beklagten ein. Der Einkommensteuerbescheid für 1994 vom 11.01.1996, der am 17.11.1997 geringfügig geändert wurde, wies einen negativen Gesamtbetrag der Einkünfte aus. Auf der Grundlage dieses Bescheides erließ der Beklagte am 12.02.1996 einen Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Einkommensteuer zum 31.12.1994 gemäß § 10d Abs. 3 EStG, mit dem 453.154 DM festgestellt wurden.
Am 15.02.1996 erging ein geänderter Einkommensteuerbescheid für 1993 mit dem ein Verlustrücktrag in voller Höhe erfolgte. Der Verlustfeststellungsbescheid zum 31.12.1994 blieb unverändert bestehen. Für die Folgejahre ergingen entsprechende Verlustfeststellungsbescheide, in die der Wert aus dem Bescheid vom 12.02.1996 Eingang gefunden hatte.
Bereits mit einem beim Beklagten am 09.02.1996 eingegangenen Schriftsatz vom 10.02.1996 hatte der Bevollmächtigte des Klägers für die verbleibende Steuerschuld aus 1993 die Stundung wegen des verbleibenden Verlustabzugs auf den 31.12.1994 und des sich aus der dem Schriftsatz beigefügten Einkommensteuererklärung für 1995 ergebenden Verlustes für 1995 beantragt. Das Finanzamt gewährte die Stundung und änderte am 28.02.1997 den Einkommensteuerbescheid für 1993 erneut wegen des vom Kläger beantragten Rücktrages des Verlustes aus 1995 nach 1993.
Am 09.10.2000 hob der Beklagte den Verlustfeststellungsbescheid zum 31.12.1994 auf. Dagegen legte der Kläger am 06.11.2000 Einspruch ein, den er damit begründete, dass zum 31.12.1999 Feststellungsverjährung eingetreten sei und damit eine Änderung nicht mehr in Betracht komme.
Daraufhin hob der Beklagte mit Bescheid vom 07.02.2001 den Aufhebungsbescheid vom 09.10.2000 auf und erließ zugleich erneut einen Aufhebungsbescheid über den verbleibenden Verlustabzug zum 31.12.1994 unter Hinweis auf § 181 Abs. 5 Abgabenordnung (AO) 1977. Den dagegen fristgerecht erhobenen Einspruch begründete der Kläger damit, dass eine Änderung schon deshalb ausscheide, weil der aufgehobene Verlustfeststellungsbescheid von Anfang an fehlerhaft gewesen sei. Denn der festgestellte Verlust habe sich betragsmäßig nicht geändert. Der Verlustrücktrag nach 1993 hätte bereits vor Erlass des Verlustfeststellungsbescheides erfolgen müssen. Da sich die Beträge mithin nicht geändert hätten, sei eine Korrektur nach § 10d Abs. 3 Satz 4 und 5 EStG ausgeschlossen. Überdies sei selbst für den Fall der Anwendbarkeit der Korrekturregeln nach § 10d Abs. 3 Satz 4 und 5 EStG die Änderung wegen Ablauf der Feststellungsfrist ausgeschlossen, da der Verlustfeststellungsbescheid bindender Grundlagenbescheid lediglich hinsichtlich des nächsten Einkommensteuerbescheides und des nächsten Verlustfeststellungsbescheides sei.
Der Beklagte wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 21.06.2001 als unbegründet zurück. Nach § 10d EStG gebe es keine zeitliche Beschränkung für eine Änderung und der mit dem Feststellungsbescheid vom 12.02.1996 festgestellte Verlust habe sich durch den Verlustrücktrag nach 1993 betragsmäßig geändert. Für eine entsprechende Auslegung des § 10d Abs. 3 Satz 4 und 5 EStG spreche auch die Regelung zur gesonderten Feststellung von Einheitswerten in § 181 Abs. 3 und 4 AO 1977, durch die eine fehlerhafte Erfassung einschließlich der Nicht-Erfassung eines Sachverhalts keine unbegrenzte Wirkung für die Zukunft entfalten dürfe.
Mit der Klage wiederholt der Kläger sein Vorbringen und führt zu dem vom Beklagten zitierten Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 12.06.2002 XI R 26/01 (Bundessteuerblatt – BStBl- II 2002, 681), wonach ein Verlustfeststellungsbescheid nach der Definition gemäß § 182 Abs. 1 Satz 1 AO 1977 nicht nur für den folgenden, sondern mittelbar auch für alle weiteren Verlustfeststellungsbescheide „von Bedeutung” sei, aus, dass in dem vom BFH entschiedenen Fall jedenfalls eine Verlustfeststellung für das auf den beantragten Zeitpunkt (1990...