Entscheidungsstichwort (Thema)
Rechtsschutzbedürfnis bei Widerruf der Zonenrandförderung
Leitsatz (redaktionell)
- Die dreijährige Mindestbehaltensdauer in einer Betriebsstätte des Steuerpflichtigen im Zonenrandgebiet nach Tz. 6, 14 ZRFR ist grundsätzlich nicht erfüllt, wenn die begünstigten Wirtschaftsgüter vor Ablauf des Dreijahreszeitraumes aus der Betriebsstätte des Steuerpflichtigen u.a. im Rahmen der Vermietung oder Verpachtung der Betriebsstätte ausscheiden.
- Bei dem Bewilligungsbescheid über Zonenrandförderung, der Grundlagenbescheid (§ 171 Abs. 10 AO) für die Steuerfestsetzung/Gewinnfeststellung ist (Tz. 33 ZRFR), handelt es sich nicht um einen Steuerbescheid nach § 155 AO, sondern um einen anfechtbaren Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung sich nach §§ 130 ff. AO richtet
- Die dreijährige Mindestbehaltensdauer als Voraussetzung der Sonderabschreibung nach dem ZRFG ist eine auflösende Bedingung i.S.v. § 120 Abs. 2 Nr. 2 AO mit deren Wegfall die Sonderabschreibungen (automatisch) rückwirkend entfallen, ohne dass es hierzu einer Rücknahme oder eines Widerrufs des Bewilligungsbescheids nach §§ 130, 131 AO - die eine Ermessensentscheidung beinhalten würden - bedarf.
- Wird die Zonenrandförderung förmlich widerrufen, ist der Widerruf als selbständig anfechtbarer Verwaltungsakt anzusehen, nach dessen Bestandskraft kein weiteres Rechtsbehelfsverfahren in Gestalt der Anfechtungsklage gegen den Einkommensteuer- bzw. Feststellungsbescheid als Folgebescheid zulässig ist.
Normenkette
ZRFG § 3 Abs. 1; GG Art. 19 Abs. 4; AO § 176 Abs. 1 Nr. 3 a, § 175 Abs. 1 Nr. 1, § 120 Abs. 2 Nr. 2; ZRFR Tz. 6; ZRFR Tz. 14
Streitjahr(e)
1989, 1990, 1991
Nachgehend
Gründe
Die Klage ist unzulässig, weil für sie kein Rechtsschutzbedürfnis besteht.
Nach § 3 Abs. 1 ZRFG kann bei Steuerpflichtigen, die in einer gewerblichen Betriebsstätte im Zonenrandgebiet Investitionen vornehmen, im Hinblick auf die wirtschaftlichen Nachteile, die sich aus den besonderen Verhältnissen dieses Gebietes ergeben, auf Antrag zugelassen werden, dass bei Steuern vom Einkommen einzelne Besteuerungsgrundlagen, soweit sie die Steuern mindern, schon zu einem früheren Zeitpunkt berücksichtigt werden. Insbesondere dürfen unter bestimmten Voraussetzungen bei Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens Sonderabschreibungen gewährt werden (§ 3 Abs. 2 Satz 1 ZRFG). Für die Bewilligung von Vergünstigungen gemäß § 3 ZRFG hat die Verwaltung die Zonenrand-Förderungsrichtlinien erlassen (vgl. für nach dem 31.12.1988 angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgüter das BMF-Schreiben in BStBl I 1989, 518 -nachfolgend ZRFR-). Begünstigt sind danach (neben anderen Investitionen) die Anschaffung und Herstellung abnutzbarer beweglicher und unbeweglicher Wirtschaftsgüter. Nach Tz. 6 ZRFR setzt die Vergünstigung für bewegliche Wirtschaftsgüter u.a. voraus, dass sie in einer Betriebsstätte des Steuerpflichtigen im Zonenrandgebiet verbleiben; bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern wird vorausgesetzt, dass sie vom Steuerpflichtigen für eigenbetriebliche Zwecke verwendet werden. Diese Voraussetzungen müssen mindestens drei Jahre nach Anschaffung oder Herstellung der Wirtschaftsgüter vorliegen. Sie sind gemäß Tz. 14 ZRFR grundsätzlich nicht erfüllt, wenn die begünstigten
Wirtschaftsgüter vor Ablauf des Dreijahreszeitraumes aus der Betriebsstätte des Steuerpflichtigen u.a. im Rahmen der Vermietung oder Verpachtung der Betriebsstätte ausscheiden. Die ZRFR stellen insoweit eine sachgerechte Richtlinie zur einheitlichen Ausübung des Verwaltungsermessens dar (Urteil des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 29.1.1997 XI R 85/95, BStBl II 1997, 377, m.w.N.)
Über die Bewilligung von Sonderabschreibungen ist nach Inkrafttreten der AO 1977 in einem besonderen Verfahren außerhalb des Steuerfestsetzungsverfahrens (Gewinnfeststellungsverfahrens) zu entscheiden; diese Entscheidung kann mit der Steuerfestsetzung (Gewinnfeststellung) verbunden werden und stellt eine Ermessensentscheidung dar (BFH-Urteil vom 16.6.1994 IV R 97/93, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH -BFH/NV- 1995, 279, m.w.N.). Bei dem Bewilligungsbescheid, der Grundlagenbescheid (§ 171 Abs. 10 AO) für die Steuerfestsetzung/Gewinnfeststellung ist (Tz. 33 ZRFR), handelt es sich nicht um einen Steuerbescheid nach § 155 AO, sondern um einen bis einschließlich 31.12.1995 gemäß § 349 AO a.F. (aufgehoben durch Gesetz vom 24.6.1994, Bundesgesetzblatt I 1994, 1395, 1400) mit der Beschwerde anfechtbaren Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung sich folglich nach §§ 130 ff. AO richtet (Blümich/Selder, Einkommensteuergesetz, Körperschaftsteuergesetz, Gewerbesteuergesetz und Nebengesetze,
§ 3 ZRFG Rz. 110).
Im Streitfall hat das Finanzamt mit Bescheid vom 10.4.1992 gemäß Tz. 33 ZRFR die vom Kläger beantragten Sonderabschreibungen u.a. unter der Voraussetzung gewährt, dass die Wirtschaftsgüter nach ihrer Anschaffung mindestens drei Jahre in einer im Zonenrandgebiet belegenen Betriebss...