Entscheidungsstichwort (Thema)
Verdeckte Gewinnausschüttung bei unentgeltlicher Nutzungsmöglichkeit einer im Ausland gelegenen Immobilie. - Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH: VIII R 4/21)
Leitsatz (redaktionell)
Für die Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung reicht bereits die jederzeitige Möglichkeit der unentgeltlichen Nutzung einer in Spanien belegenen Immobilie einer spanischen Kapitalgesellschaft durch deren in Deutschland ansässige Gesellschafter aus; auf den Umfang der tatsächlichen Nutzung kommt es nicht an.
Normenkette
EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1, § 32d Abs. 2 Nr. 4; KStG § 8 Abs. 3 S. 2
Streitjahr(e)
2010, 2011, 2012
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über den Ansatz einer verdeckten Gewinnausschüttung im Zusammenhang mit der Nutzung einer spanischen Immobilie.
Die Kläger sind Eheleute, die in den Streitjahren 2010-2012 gemeinsam bei dem Beklagten zur Einkommensteuer veranlagt wurden. Die Kläger hatten bis in das Jahr 2007 mit ihren beiden Kindern ihren Familienwohnsitz in einer Immobilie in Mallorca. Diese Immobilie bestand nach spanischem Grundstücksrecht aus mehreren Teilen, wobei manche Teile im direkten Eigentum des Klägers zu 1. standen und andere Teile über zwei spanische Kapitalgesellschaften gehalten wurden, an denen die Kläger jeweils hälftig beteiligt waren (“A“ und “B“). Solange die Kläger in dieser Immobilie ihren Familienwohnsitz hatten, zahlten sie an die beiden Kapitalgesellschaften jeweils eine Miete i.H.v. monatlich 1.000,00 €. Im Jahr 2007 verlegten die Kläger ihren Familienwohnsitz nach Deutschland. Nach dem Umzug stellten die Kläger auch die Mietzahlungen an die spanischen Kapitalgesellschaften ein. Im Jahr 2013 wurde die Immobilie verkauft, wobei dies hinsichtlich derjenigen Teile, welche sich im Vermögen der Kapitalgesellschaften befanden, dadurch erfolgte, dass die Anteile an den Gesellschaften vollständig an den Erwerber der Immobilie veräußert wurden.
Der Kläger zu 1. legte die Immobilienveräußerung in der Einkommensteuererklärung der Kläger für das hier nicht streitige Jahr 2013 offen (vgl. Bl. 2 f. der Einkommensteuerakte 2013). Er bezifferte dabei die Anschaffungskosten der Gesellschaftsanteile mit insgesamt 3.606.920,00 € und den Verkaufserlös mit insgesamt 9.286.905,33 € (vgl. Bl. 17 der Einkommensteuerakte 2013).
Der Beklagte teilte den Klägern daraufhin mit, dass er aufgrund der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs --BFH-- (Urteil vom 12.06.2013 - I R 109-111/10, BStBl. II 2013, 1024) beabsichtige, für die Streitjahre jeweils eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) wegen der unentgeltlichen Selbstnutzung der Immobilie anzusetzen. Dabei wies er darauf hin, dass sich die Höhe der vGA nach der Marktmiete richte und gemäß §§ 3 Nr. 40 Buchst. d Satz 2, 32d Abs. 2 Nr. 4 Einkommensteuergesetz --EStG-- vollständig dem individuellen Steuersatz zu unterwerfen sei (vgl. Bl. 43 f. des Sonderbandes 2013).
Der Kläger zu 1. wandte dagegen ein, dass es sich bei der betreffenden Immobilie nicht um eine klassische Ferienimmobilie, sondern um den Erstwohnsitz seiner Familie bis zum Jahr 2007 gehandelt habe. Nach dem in diesem Jahr erfolgten Umzug nach Deutschland sei die Immobilie zum Verkauf angeboten worden. Im Jahr 2008 sei jedoch aufgrund der Wirtschaftskrise die Nachfrage völlig eingebrochen, sodass es erst nach einer langsamen Wiederbelebung des Marktes im Jahr 2013 möglich gewesen sei, die Immobilie zu verkaufen. In dieser Verkaufsphase sei die Immobilie nicht als Feriendomizil genutzt worden; vielmehr habe sich nur die Klägerin zu 2. in regelmäßigen Abständen dort aufgehalten, um nach dem Rechten zu sehen und die Immobilie für Besichtigungstermine herzurichten (vgl. Bl. 54 des Sonderbandes 2013). Im Ergebnis sei den Klägern deshalb gar kein für die Annahme einer vGA erforderlicher Vermögensvorteil zugeflossen, denn soweit überhaupt Übernachtungen der Gesellschafter in der Immobilie stattgefunden hätten, seien diese im Interesse der Gesellschaft erfolgt, sodass diese ersparten Übernachtungskosten im Gegenzug der Gesellschaft hätten in Rechnung gestellt werden können (vgl. Bl. 58 des Sonderbandes 2013). Im Übrigen habe die spanische Finanzverwaltung keinen Anlass für Korrekturen nach spanischem Steuerrecht bezüglich der Leistungsbeziehungen zwischen Gesellschaftern und Gesellschaft gesehen, was dazu führe, dass die deutsche Finanzverwaltung nicht einseitig eine vGA fingieren könne (vgl. Bl. 86 des Sonderbandes 2013).
Der Beklagte erließ gleichwohl für die Streitjahre Einkommensteuerbescheide, in welchen er jeweils bei den Kapitaleinkünften des Klägers zu 1. eine vGA i.H.v. 42.000,00 € hinzurechnete (vgl. Bl. 2 ff. des Sonderbandes Einspruchsverfahren ESt 2010-2012). Dabei erfolgte für das Jahr 2010 eine Besteuerung der vGA zum persönlichen Steuersatz der Kläger, wohingegen in den Jahren 2011 und 2012 die Besteuerung mit dem Abgeltungsteuersatz des § 32d Abs. 1 EStG erfolgte. In den Erläuterungen der Bescheide für 2010 und 2011 ist jeweils ausgeführt, dass als Wertansatz für die v...