Entscheidungsstichwort (Thema)
Wiederbestellung zum Steuerberater im laufenden Insolvenzverfahren
Leitsatz (redaktionell)
Eine mögliche Restschuldbefreiung im Insolvenzverfahren hat bei Überschuldung eines Steuerberaters keine Auswirkung auf die Beurteilung der „geordneten wirtschaftlichen Verhältnisse”
Normenkette
StBerG § 48 Abs. 2, § 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 1
Streitjahr(e)
2002
Nachgehend
Tatbestand
Der Kläger wurde 1974 zum Steuerbevollmächtigten und 1988 zum Steuerberater bestellt. Am 15. April 1987 verurteilte das Amtsgericht D. den Kläger rechtskräftig wegen einer am 13.2.1987 begangenen Steuerhinterziehung zu einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen zu je 200,-- DM. Der Kläger hatte gegenüber den Finanzbehörden für einen Mandanten steuermindernde betriebliche Verluste geltend gemacht, die tatsächlich nicht vorhanden waren. Darüber-hinaus verurteilte das Landgericht D. den Kläger mit Urteil vom
13. Oktober 1992 wegen Betrugs zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren. Er hatte die Firma T. Finanz AG mit Sitz in Vaduz Liechtenstein gegründet, um für Kapitalanleger Geld gewinnbringend anzulegen. Den Anlegern versprach er Zinsen zwischen 6 % und 16 %. Insgesamt vereinnahmte er Gelder in Höhe von 1.666.835,-- DM. Dieses Geld legte der Kläger aber nicht gewinnbringend an, sondern verbrauchte es für eigene Zwecke, insbesondere zur Tilgung eigener Verbindlichkeiten. Auf Grund dieser Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren verzichtete der Kläger am 14. Oktober 1992 auf seine Bestellung als Steuerberater.
Am 6. Mai 2002 beantragte der Kläger seine Wiederbestellung zum Steuerberater. Hinsichtlich der ihm aus seinen Betrügereien verbliebenen Verpflichtungen in Höhe von 1,5 Mio. Euro verweist der Kläger darauf, dass er beim Amtsgericht O. ein Insolvenzverfahren beantragt habe, das im Jahre 2007 mit der endgültigen Restschuldbefreiung enden könnte.
Mit Bescheid vom 16. Januar 2003 lehnte die beklagte Steuerberaterkammer Hessen den Antrag des Klägers auf Wiederbestellung als Steuerberater ab. Der Kläger lebe angesichts seiner Verpflichtungen in Höhe von 1,5 Mio. Euro nicht in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen, so dass die Voraussetzungen für die Wiederbestellung nach §§ 48 und 40 Abs. 2 Nr. 1 Steuerberatungsgesetz nicht erfüllt seien. Hiergegen richtet sich die vorliegende Klage.
Der Kläger meint, er habe alle Voraussetzungen für seine Wiederbestellung zum Steuerberater erfüllt. Insbesondere stünden diesem Begehren die verbliebenen Verbindlichkeiten von 1,5 Mio. Euro nicht entgegen. Da seit 2002 unstreitig ein Insolvenzverfahren anhängig sei und er fest damit rechne, dass das Insolvenzgericht im Schlusstermin, der im Herbst dieses Jahres stattfinden werde, seinem Antrag auf Restschuldbefreiung stattgeben werde und er deshalb spätestens im Jahre 2007 endgültige Schuldenfreiheit erlangen werde, sei davon auszugehen, dass er seine Verbindlichkeiten im Griff habe.
Der Kläger beantragt,
- die Beklagte zu verpflichten, dem Antrag auf Wiederbestellung als Steuerberater vom 26. April 2002 unter Aufhebung des Zurückweisungsbescheides vom 16. Januar 2003 stattzugeben und den Kläger als Steuerberater gemäß den Vorschriften der §§ 48, 40 Steuerberatungsgesetz (StBerG) wiederzubestellen.
- die Kosten des Verfahrens der Beklagten aufzuerlegen.
- das Urteil hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären.
- den Streitwert auf 200.000,00 Euro festzusetzen.
Die beklagte Steuerberaterkammer beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie beruft sich auf die bereits im Ablehnungsbescheid genannten Gründe.
Dem Gericht haben die Akten der beklagten Steuerberaterkammer vorgelegen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Der Senat vermag sich nicht der Auffassung des Klägers anzuschließen, er habe seine Verbindlichkeiten „im Griff” und lebe deshalb im Sinne des § 48 Abs. 2 in Verbindung mit § 40 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Steuerberatungsgesetz in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen. Derzeit hat der Kläger Verbindlichkeiten in Höhe von 1,5 Mio. Euro. Daran vermag die bloße Möglichkeit nichts zu ändern, dass das Insolvenzgericht grundsätzlich Restschuldbefreiung bewilligen kann. Zum einen bleibt abzuwarten, ob das Gericht die Restschuldbefreiung ausspricht und ein solcher Beschluss rechtskräftig wird. Dabei bleibt auch zu beachten, dass von der Restschuldbefreiung solche Verbindlichkeiten nicht berührt werden, die aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung herrühren (§ 302 InsO). Zum anderen erlangt der Kläger endgültige Schuldbefreiung erst - wie er selbst einräumt - mit Ablauf der Laufzeit der Abtretungserklärung, sofern bis dahin keine Obliegenheitsverletzung begangen wird (§ 296 Abs. 1 InsO). Darüber wird aber erst im Jahre 2007 Klarheit herrschen.
Bei dieser Sachlage kann derzeit keine Rede davon sein, der Kläger habe im Zeitpunkt der angegriffenen Verfügung der Steuerberaterkammer oder heute trotz seiner Verpfli...