Entscheidungsstichwort (Thema)
Sprachaufenthalt als Berufsausbildung
Leitsatz (redaktionell)
- Sprachaufenthalte im Ausland sind nur dann als Berufsausbildung anzuerkennen, wenn sie entweder mit anerkannten Formen der Berufsausbildung verbunden (z.B. Besuch einer Universität) oder wie zum Beispiel bei einem Sprachaufenthalt im Rahmen eines Au-pair Verhältnisses von einem theoretisch systematischen Sprachunterricht begleitet werden, der mit Rücksicht auf seinen Umfang den Schluss auf eine hinreichend gründliche Sprachausbildung rechtfertigt.
- Ein „work & travel – Programm” dass der Verbesserung der Englischsprachkenntnisse und der Weiterentwicklung der Persönlichkeit dient und mittels eines „working holiday – Visums” die Gelegenheit gibt, sich während des Auslandsaufenthaltes durch Annahme verschiedener von „Step In” vermittelter Shops die Reisekasse aufzubessern, erfüllt nicht die Voraussetzungen für eine Berufsausbildung.
Normenkette
EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2a
Streitjahr(e)
2006, 2007
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Frage, ob ein Auslandsaufenthalt des Kindes in Australien der Berufsausbildung diente.
Mit Schreiben an die Beklagte vom 03.08.2006 teilte der Kläger mit, dass sein Kind A erfolgreich sein Abitur abgelegt habe und ab September 2006 an einem STEP IN Programm in Australien teilnehmen werde.
Mit Bescheid der Beklagten vom 22.02.2007 wurde die Kindergeldfestsetzung für das am 20.02.1987 geborene Kind A aufgehoben und überzahltes Kindergeld für die Zeit vom 01.08.2006 – 31.03.2007 in Höhe von € 1.232 zurückgefordert. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Auslandsaufenthalt des Kindes nicht die Voraussetzungen für die Gewährung von Kindergeld erfülle.
Hiergegen legte der Kläger mit am 06.03.2007 bei der Beklagten eingegangenem Schreiben vom 02.03.2007 Einspruch ein. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass das Kind des Klägers seine berufliche Ausbildung bei dem Auslandsaufenthalt vorangetrieben habe und das STEP IN Programm dazu gedient habe, die Englischkenntnisse zu verbessern. Der Begriff der Berufsausbildung sei weit auszulegen, so dass auch das STEP IN Programm davon erfasst werde. Für das beabsichtigte Studium des Kindes sei es heutzutage unabdingbar, die englische Sprache in Wort und Schrift zu beherrschen, zumal ein wesentlicher Teil der Fachveröffentlichungen in englischer oder amerikanischer Sprache erfolge.
Mit Einspruchsentscheidung der Beklagten vom 25.06.2007 wurde der Einspruch des Klägers als unbegründet zurückgewiesen. Die Beklagte vertrat die Ansicht, dass allgemein gehaltene Auslandsaufenthalte, ohne dass sie mit anerkannten Formen der Berufsausbildung verbunden seien, nur dann der Berufsausbildung dienten, wenn der Aufenthalt von einem theoretisch-systematischen Sprachunterricht begleitet werde.
Hiergegen erhob der Kläger mit am 25. Juli 2007 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz seines Bevollmächtigten Klage. Er ist der Ansicht, dass die Rückforderung bereits gegen formelles Recht verstoße, weil die Aufhebung nicht ohne vorherige Anhörung der Betroffenen hätte ergehen dürfen. Sie sei aber auch materiell rechtswidrig. Entscheidend sei, dass das Kind des Klägers durch den Auslandsaufenthalt seine berufliche Ausbildung vorangetrieben habe, wobei der Vorbereitung auf ein Berufsziel alle Maßnahmen dienten, bei denen es sich um den Erwerb von Kenntnissen, Fähigkeiten und Erfahrungen handele, die als Grundlage für die Ausübung des angestrebten Berufes geeignet seien. Dabei müssten die Ausbildungsmaßnahmen weder in einer Ausbildungs- oder Studienordnung vorgeschrieben sein noch dem Erwerb von Kenntnissen und Fähigkeiten dienen, die für den angestrebten Beruf zwingend notwendig seien. Vielmehr stehe den Eltern für die Gestaltung der Ausbildung ein weiter Ermessens- und Entscheidungsspielraum zu. Vor diesem Hintergrund sei der Begriff der Berufsausbildung weit zu fassen, mit der Folge, dass auch das STEP IN Programm davon erfasst werde.
Auch sei der Auslandsaufenthalt in Australien für das in Aussicht genommene medizinisch-naturwissenschaftliche Studium dienlich gewesen, als im Rahmen des Studiums die Beherrschung der englischen Sprache unerlässlich sei. Zudem sei der Auslandsaufenthalt des Kindes des Klägers nicht mit einem Au-pair Verhältnis zu vergleichen. Bei letzterem gehe es u. a. um das Erlernen und das Verbessern der schulischen Kenntnisse einer Fremdsprache. Bei dem Kind des Klägers habe das Praktizieren und die Einübung der englischen Sprache in unterschiedlichen Lebenssituationen im Vordergrund gestanden und zwar bei wechselnden Tätigkeiten an verschiedenen Arbeitsorten und damit der Einübung von fließender alltäglicher sprachlicher Praxis für einen Studiengang und Beruf, in welchem heute umfassende Englischkenntnisse von vornherein zwingend erforderlich seien. Hilfsweise werde geltend gemacht, dass die rückwirkende Aufhebung rechtswidrig gewesen sei, weil der Kläger seinen Mitwirkungspfl...