rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Vermögensteuer auf den 1.1.1987
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Beklagte (das Finanzamt) wegen zwischenzeitlich eingetretener Festsetzungsverjährung gehindert war, im Hinblick auf einen geänderten Grundlagenbescheid auf den Stichtag 01.01.1987 eine Neuveranlagung zur Vermögensteuer durchzuführen. Dem Rechtsstreit liegt im wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde:
Das Finanzamt hatte für die Kläger und deren Kinder zum Stichtag 01.01.1986 eine Hauptveranlagung zur Vermögensteuer durchgeführt. Bei der Ermittlung des entsprechenden Gesamtvermögens hatte es u.a. auch einen dem Kläger zuzurechnenden Anteil am Einheitswert des Betriebsvermögens der … B. KG berücksichtigt. Ausweislich des zuletzt ergangenen Vermögensteueränderungsbescheides vom 14.02.1992 hatte der Wert dieses Anteils zum Hauptveranlagungszeitpunkt … – DM betragen.
Mit Bescheid vom 29.08.1995 stellte das hierfür zuständige Finanzamt … den Einheitswert des Betriebsvermögens der B. KG auf den Stichtag 01.01.1987 neu fest, wobei es dem Kläger einen Anteil in Höhe von …,– DM zurechnete. Das beklagte Finanzamt nahm die entsprechende Einheitswertmitteilung des Finanzamts … zum Anlaß, die Kläger zur Abgabe einer Vermögensteuererklärung auf den 01.01.1987 aufzufordern (Schreiben vom 06.09.1995). Nachdem die Kläger dieser Aufforderung nicht nachgekommen waren, führte es für die Kläger auf den 01.01.1987 eine Neuveranlagung zur Vermögensteuer durch (Bescheid vom 08.12.1995). Bei der Ermittlung des entsprechenden Gesamtvermögens ging es weitestgehend von den Werten aus, die im Hauptveranlagungsbescheid zum 01.01.1986 vom 14.02.1992 zum Ansatz gekommen waren. Es wich nur insofern von diesen Werten ab, als es beim inländischen Betriebsvermögen den vom Finanzamt … festgestellten Wert ansetzte und die damals berücksichtigten Schulden außer Ansatz ließ. Die Erläuterungen zum Bescheid enthielten den Hinweis, die Besteuerungsgrundlagen seien geschätzt worden.
Mit ihrem hiergegen gerichteten Einspruch machten die Kläger geltend, der Bescheid sei aufzuheben, weil er nach. Ablauf der Festsetzungsfrist erlassen worden sei. Das Finanzamt half dem Einspruch nur insoweit ab, als es – entsprechend dem Hauptveranlagungsbescheid vom 14.02.1995 – nunmehr Steuerschulden in Höhe von … – DM und sonstige Schulden und Lasten in Höhe von …,– DM berücksichtigte (Änderungsbescheid vom 19.04.1996). Im übrigen wies es den Einspruch als unbegründet zurück (Einspruchsentscheidung vom 11.06.1996). Zur Begründung führte es – sinngemäß – aus: Der Erlaß eines Neuveranlagungsbescheides sei zulässig gewesen, weil im Hinblick auf den Feststellungsbescheid des Finanzamtes … gemäß § 171 Abs. 10 der Abgabenordnung (AO) der Ablauf der Festsetzungsfrist gehemmt gewesen sei.
Mit der Klage machen die Kläger geltend: Die Verjährungshemmung nach § 171 Abs. 10 AO gelte nur für den Fall, daß wegen des Erlasses bzw. der Änderung eines Grundlagenbescheides der Folgebescheid zu ändern sei. Ein Vermögensteuerbescheid auf den 01.01.1987, der im Hinblick auf den Feststellungsbescheid vom 29.08.1995 hätte geändert werden können, habe nicht vorgelegen. Die mit der Klage vertretene Auffassung werde im übrigen bestätigt durch das Urteil des Finanzgerichts München vom 01.12.1994 10 K 3254/93 (Entscheidungen der Finanzgerichte – EFG – 1997, 187). Für den Fall, daß das Gericht dieser Auffassung nicht folgen sollte, werde beantragt, alle seit dem Hauptveranlagungszeitpunkt eingetretenen Vermögensminderungen mit der sich aus dem Feststellungsbescheid ergebenden Vermögensmehrung zu verrechnen, so daß sich gegenüber der Steuerfestsetzung auf den Hauptveranlagungszeitpunkt keine Änderung ergeben würde.
Die Kläger beantragen,
die Einspruchsentscheidung vom 11.06.1996 sowie den Vermögensteuerbescheid auf den 01.01.1987 vom 08.12.1995 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 19.04.1996 ersatzlos aufzuheben.
Das Finanzamt beantragt,
die Klage abzuweisen.
Es hält an seiner im außergerichtlichen Verfahren geäußerten Rechtsauffassung fest.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
1. Das Finanzamt war nicht wegen Ablaufs der Festsetzungsfrist gehindert, Folgerungen aus dem den Kläger betreffenden Einheitswertbescheid auf den 01.01.1987 im Rahmen einer Veranlagung zur Vermögensteuer auf den gleichen Stichtag zu ziehen.
a) Die Voraussetzungen für eine Neuveranlagung zur Vermögensteuer lagen im Streitfall dem Grunde nach vor.
Nach. § 15 Abs. 1 Satz 1 Vermögensteuergesetz (VStG) wird die Vermögensteuer für drei Kalenderjahre allgemein festgesetzt (Hauptveranlagung). Der Zeitraum, für den die Hauptveranlagung gilt, ist der Hauptveranlagungszeitraum; der Beginn dieses Zeitraums ist der Hauptveranlagungszeitpunkt (Satz 2 der Vorschrift). Im Streitfall war einer Hauptveranlagung auf den 01.01.1986 erfolgt (zuletzt durch Änderungsbescheid vom 14.02.1992).
Nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 VStG wird die Vermö...