vorläufig nicht rechtskräftig
Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt
Entscheidungsstichwort (Thema)
Regelungszweck des § 8b Abs. 4 S. 1 Nr. 2 KStG –. Teilwertvermutung bei zeitnahem Anteilserwerb
Leitsatz (redaktionell)
- Durch den Umgehungstatbestand des § 8b Abs. 4 S. 1 Nr. 2 KStG soll die Besteuerung von Veräußerungsgewinnen für natürliche Personen nach dem einen Halbeinkünfteverfahren sichergestellt werden.
- Die Teilwertvermutung, nach der der Teilwert von Gesellschaftsanteilen deren Anschaffungskosten entspricht, bezieht sich nur auf den zeitnahen Erwerb der originären Anteile.
Normenkette
KStG § 8b Abs. 2, 4 S. 1 Nr. 2
Streitjahr(e)
2002
Nachgehend
Tatbestand
Die Klägerin hat den Erwerb und die Verwaltung von Beteiligungen zum Gesellschaftsgegenstand. Alleingesellschafter der Klägerin ist Herr F. F. war gleichzeitig zu 50 % am Kapital der A beteiligt, die wiederum über einen Treuhänder 80 % der Anteile an der X GmbH hielt, die durch Formwechsel am 12.06.2002 in die X-AG umgewandelt worden war. Das Grundkapital der X-AG, die am 31.10.2002 ins Handelsregister eingetragen wurde, betrug 55.000 EUR, bestehend aus 2200 Aktien zum Nennbetrag von je 25,00 EUR. Aufgrund einer Vereinbarung zwischen dem Alleingesellschafter F der Klägerin und der A sollte Herr F gegen eine Abfindung von 660 Aktien der X-AG aus der A ausscheiden. Die Übertragung der Aktien erfolgte nach Zustimmung der Gesellschafterversammlung am 05.11.2002 durch Indossament.
F legte die erhaltenen Anteile an der X-AG in die Klägerin ein. Die Klägerin bezifferte die Einlage nach eigenen Aussagen in Ermangelung anderer Anhaltspunkte, mit 22.000 EUR. Dieser Betrag entsprach den Anschaffungskosten, die der Alleingesellschafter F seinerzeit in 1999 für die Anteile an der A aufgewandt hatte.
Am 10.12.2002 unterbreitete ein französischer Mitwettbewerber der X-AG ein Angebot über die Übernahme sämtlicher Anteile der X-AG für 1 Mio. EUR. Zuvor hatte bereits am 05.12.2002 eine Besprechung zwischen Vertretern der übernehmenden Firma und Herrn F stattgefunden. Entsprechend dem erteilten Angebot veräußerte die Klägerin am 31.12.2002 ihre Aktien zum Preis von 347.900 EUR.
Die X-AG ist ein Unternehmen, das die Vermarktung von Unternehmen und Beteiligungen zum Gegenstand hat. In den Jahren 1998 und 1999 erwirtschaftete die Vorgänger-Firma Verluste, die sich in einem Verlustvortrag von 854.144 DM widerspiegeln. In den Folgejahren erzielte dieses Unternehmen erhebliche Umsatz- und Gewinnsteigerungen. Für die Jahre 2000 bis 2003 ergeben sich folgende Umsätze und Gewinne:
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1999 |
2000 |
2001 |
2002 |
2003 |
Gewinn |
-457.251 DM |
356.174 DM |
507.187 DM |
398.663 EUR |
25.570 EUR |
Umsatz |
2.470.683 DM |
4.417.726 DM |
7.244.391 DM |
4.950.000 EUR |
5.400.000 EUR |
Die Klägerin behandelte den erzielten Gewinn aus dem Verkauf der Aktien in Höhe von 325.900 DM als steuerfreien Veräußerungserlös nach § 8b Abs. 2 Körperschaftsteuergesetz (KStG). Im Rahmen der Veranlagung für 2002 erkannte das Finanzamt die Steuerbefreiung nicht an, da die Anteile nicht zu ihrem Teilwert eingelegt worden seien, so dass § 8b Abs. 4 KStG eine Gewährung der Steuerbefreiung ausschließe. Gegen den daraufhin erlassenen Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuermessbescheid 2002 jeweils vom 09.02.2004 wandte sich die Klägerin mit dem Einspruch, den das Finanzamt durch Einspruchsentscheidung vom 30.09.2004 zurückwies. Dagegen richtet sich die vorliegende Klage.
Die Klägerin trägt vor, die Einlage der Anteile sei mit dem Teilwert erfolgt. Dieser sei in Ermangelung anderer Anhaltspunkte mit dem Wert der in 1999 erworbenen Anteile an der A angesetzt worden. Der hohe Preis beim Verkauf der Anteile sei nur darauf zurückzuführen, dass der Erwerber, ein französischer Mitwettbewerber, über den Erwerb der Anteile den Zugang zum deutschen Markt erlangen und einen potentiellen Konkurrenten ausschalten wollte. Die Klägerin meint, die Übertragung der Aktien auf die Klägerin am 05.11.2002 sei als verdeckte Einlage zu qualifizieren, die bereits kraft Gesetzes zwingend mit dem Teilwert zu bewerten sei, so dass § 8b Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 KStG hier nicht eingreifen könne. Der Teilwert sei mit 22.000 EUR auch zutreffend angesetzt worden. Grundlage für den Wertansatz sei dabei die Vermutung, dass der Teilwert zum Zeitpunkt des Erwerbs einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft den Anschaffungskosten entspräche. Dies seien hier die Anschaffungskosten, die für die Beteiligung an der A aufgewandt worden seien. Für einen höheren Teilwert trage das Finanzamt die Beweislast. Auch sei ausgehend von den Ertragsaussichten der X-AG bei einem sich abzeichnenden Rückgang des Marktes und den Zahlen aus den vorangegangenen Jahren 1998 und 1999 sowie der überbewerteten Hochstimmung am Markt in 2001 und 2002 der Teilwert zutreffend ermittelt worden. Soweit der Erwerber der Anteile einen wesentlich höheren Preis für die Aktien gezahlt habe, beruhe dies nur darauf, dass er s...