Entscheidungsstichwort (Thema)
Wirtschaftliches Eigentum des Leasingnehmers an einem Pkw
Leitsatz (redaktionell)
- Die Möglichkeit der Ausübung eines Miet- oder Kaufoptionsrechts führt dann zum wirtschaftlichen Eigentum des Leasingnehmers, wenn bei hohen Anfangszahlungen die kurze Grundmietzeit im Vergleich zur betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer die Annahme rechtfertigt, dass der Leasingnehmer von seinem Optionsrecht Gebrauch machen wird um den entsprechenden Gegenwert zu erhalten. Dabei kommt es insbesondere darauf an, ob die Vertragsbedingungen so ausgestaltet sind, dass der Leasingnehmer aus wirtschaftlicher Sicht vernünftigerweise keine andere Wahl hat, als von seinem Ankaufsrecht Gebrauch zu machen.
- Bei der Bemessung der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer ist nicht in die in den amtlichen Abschreibungstabellen angegebene betriebliche Nutzungsdauer zu Grunde zu legen, sondern die im Schätzwege zu bestimmende objektive Nutzbarkeit eines Wirtschaftsgutes unter Berücksichtigung der besonderen typischen Beanspruchung. Diese Nutzungsdauer beträgt bei betriebsgewöhnlichen genutzten PKW regelmäßig acht Jahre.
- Ein einseitiges Optionsrecht des Leasingnehmers besteht auch dann, wenn in der schriftlichen vertraglichen Regelung ein einseitiges Übernahmerecht des Leasingnehmers zwar nicht ausdrücklich vorgesehen ist, sich aus den Umständen jedoch ergibt, dass sich die Vertragsparteien über ein solches Optionsrecht einig waren.
- Indizien in die auf das Vorliegen eines mündlich vereinbarten Optionsrechts schließen lassen.
Normenkette
AO § 39 Abs. 2 Nr. 1
Streitjahr(e)
1994
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darum, ob dem Kläger (Kl.) ein von ihm geleaster PKW D steuerlich als Betriebsvermögen zuzurechnen ist mit der Folge, dass die im Februar 1996 erfolgte Rückgabe an den Leasinggeber verbunden mit dessen anschließender Weiterveräußerung an die Klägerin (Kl'in.) als Entnahme zu behandeln ist.
Die Kl. werden als Eheleute zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.
Der Kl. erzielte im Streitjahr als … gewerbliche Einkünfte.
Am xx.xx.1991 schloss der Kl. mit der Fa. GmbH in Y einen als Teilamortisations-Vertrag bezeichneten Leasingvertrag mit der Nr. über einen PKW D, Erstzulassung 1/1991. Die Anschaffungskosten für den Leasinggeber beliefen sich auf ca. 90.000 DM netto. Als Grundmietzeit wurden bei einer angenommenen betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von 4 Jahren 43 Monate für die Zeit von August 1991 bis Februar 1995 fest vereinbart, § … Leasing-Bedingungen. Der Kl. zahlte in der Folgezeit die vereinbarten Monatsmieten wie folgt: für die Monate August, September und Oktober 1991 jeweils xx DM und für die restlichen 40 Monate jeweils xxx DM netto, mithin einen Gesamtbetrag von ca. 115.000 DM netto. Als Restwert vereinbarten die Vertragsparteien einen Wert in Höhe von 10 %, also ca. 9000,- DM.
Nach § .. der Leasingbedingungen erklärte sich die Leasinggeberin bereit, mit dem Kl. über die Verlängerung des Leasingvertrages zu verhandeln (Satz 1). Das Mietverlängerungsverlangen des Kl. musste der Leasinggeberin dafür drei Monate vor der Beendigung der Grundmietzeit zugehen (Satz 2) und diese verpflichtete sich, innerhalb von drei Monaten über die Annahme dieses Antrags zu entscheiden (Satz 3). Kam ein Verlängerungsvertrag nicht zustande, so war der Kl. auf Verlangen der Leasinggeberin verpflichtet, die Mietsache bei Ablauf der Mietzeit zum vereinbarten Restwert zuzüglich Mehrwertsteuer unter Ausschluss jeglicher Gewährleistungsansprüche gegen die Leasinggeberin zu kaufen (Satz 4).
Nach § .. der Leasingbedingungen verpflichtete sich der Kl., sofern kein Kaufvertrag über den D zustande kam, diesen auf seine Kosten und Gefahr nach der Beendigung des Leasing- oder des Verlängerungsvertrages an den von der Leasinggeberin zu bestimmenden Ort innerhalb der Bundesrepublik transportversichert zurückzugeben oder nach Weisung der Leasinggeberin zu verwerten.
Mit Schreiben vom xx.xx.1995 beantragte der Kl. die Verlängerung des Leasingvertrages um 12 Monate für die Zeit vom 01.03.1995 bis zum 28.02.1996 zu einer monatlichen Leasingrate von ca. 800 DM. Der Leasinggeber nahm dieses Angebot am xx.xx.1995 an. Ein neuer Restwert wurde nicht ausdrücklich vereinbart. Der Kl. zahlte in der Folge die vereinbarten monatlichen Leasingraten in Höhe von insgesamt ca. 9.600 DM netto.
Mit Schreiben vom xx.xx.1996 erklärte die Leasinggeberin gegenüber dem Kl. „Die Leasinglaufzeit ist per Februar 1996 ausgelaufen. Gemäß § 15 des Leasingvertrages wurde der D an uns zurückgegeben. Damit bestehen keine weiteren Verpflichtungen aus dem o.a. Leasingvertrag”.
Mit Schreiben ebenfalls vom xx.xx.1996 erklärte der Leasinggeber gegenüber der Kl'in, dass die Leasinglaufzeit für den D per Monat Februar 1996 ablaufe und der Leasingnehmer – also der Kl. – an einer Übernahme des Leasingobjektes nicht interessiert sei.
Gleichzeitig verkaufte der Leasinggeber der Kl'in. den D zu einem Kaufpreis von ca. 800 DM plus … DM Mehrwertsteuer. Den Kaufpreis entrichtete die Kl'in. am xx.xx...