Kurzbeschreibung
Die Mustervereinbarung ergänzt einen bestehenden Arbeitsvertrag und regelt die wechselseitigen Pflichten, wenn ein Mitarbeiter der Steuerkanzlei teilweise von zu Hause aus arbeitet.
Kurzbeschreibung
Die Mustervereinbarung ergänzt einen bestehenden Arbeitsvertrag und regelt die wechselseitigen Pflichten, wenn ein Mitarbeiter der Steuerkanzlei teilweise von zu Hause aus arbeitet.
Das regelt der Vertrag (Vertragszweck)
Es besteht grundsätzlich kein Rechtsanspruch des Mitarbeiters auf Einrichtung eines Homeoffice-Arbeitsplatzes. Das Homeoffice ist aber bei vielen Angestellten einer Steuerberaterkanzlei "Thema" und immer mehr Steuerberater ermöglichen ihren Mitarbeitern zumindest das zeitweise Arbeiten von zu Hause aus. In der Praxis wird das Thema "Datenschutz" als vorrangiges Argument gegen die Arbeit im Homeoffice angeführt. Bei der Arbeit im Homeoffice bestehen für beide Parteien wie im "normalen" Arbeitsverhältnis wechselseitige Rechte und Pflichten. Zudem sind die Kosten für das Homeoffice zu regeln, Fragen des Datenschutzes etc. Abzuwägen sind auch die Vor- und Nachteile der Erbringung der Arbeitsleistung im Homeoffice. Für ein Homeoffice kann beispielweise die Erhöhung der Mitarbeiterzufriedenheit und die Bindung qualifizierter Mitarbeiter sprechen, da in der aktuellen Situation, Steuerberater über den Fachkräftemangel klagen.
Im Rahmen der Corona-Pandemie bestand für viele Unternehmer unter bestimmten Voraussetzungen die Pflicht, Arbeitnehmern das Recht einzuräumen, ihre Tätigkeit im Homeoffice zu erbringen. Beschäftigte mussten das Angebot annehmen, soweit ihrerseits keine Gründe entgegenstehen. Diese "Homeoffice-Pflicht" endete ab dem 20.3.2022. In vielen Unternehmen wird aktuell zumindest teilweise im Homeoffice gearbeitet und an bestimmten Tagen besteht für Mitarbeiter dann Präsenzpflicht im Unternehmen (hybrides Arbeiten). Bei "Mobilarbeit" leistet der Mitarbeiter seine Arbeit mobil an selbstbestimmten, typischerweise wechselnden Orten außerhalb des Betriebs.
Ein Gesetz, das einen Rechtsanspruch auf Homeoffice einräumt, ist seit längerem geplant; Experten sind aber über Einzelheiten uneins.
Auf diese Tücken müssen Sie achten
Allgemeine Hinweise
Die Verwendung von Vertragsmustern erleichtert die Arbeit. Bitte beachten Sie, dass keinerlei Haftung für die korrekte Anwendung im Einzelfall und Aktualität zum Zeitpunkt der Verwendung übernommen werden kann. Das Vertragsmuster kann insoweit nur Anregungen liefern und ist stets an die individuellen Bedürfnisse im Einzelfall anzupassen.
Arbeitsrechtliche Aspekte
Der Arbeitsvertrag an sich ist in § 611a BGB geregelt und beinhaltet das, was nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ohnehin schon immer galt. Der Gesetzeswortlaut fasst die über die Jahre richterlich entwickelte Arbeitnehmer-Definition zusammen. Für den Bereich des Arbeitsschutzrechts findet sich in § 2 Abs. 7 Satz 1 ArbStättV eine Legaldefinition des Telearbeitsplatzes.
Der Arbeitgeber ist nicht allein aufgrund seines arbeitsvertraglichen Weisungsrechts berechtigt, dem Mitarbeiter "Telearbeit" zuzuweisen. Die Abänderung von Regelungen, die im Arbeitsvertrag ausdrücklich getroffen worden sind, kann in der Regel nur durch eine Änderungskündigung bzw. Änderungsvereinbarung erfolgen, nicht durch einseitige Weisung. Enthält ein Arbeitsvertrag keine Bestimmungen zum Ort der Arbeitsleistung, kann dieser durch das Weisungsrecht des Arbeitgebers gem. § 106 GewO bestimmt werden. Ein Arbeitnehmer kann jedoch nur dann zur Arbeit am Betriebssitz verpflichtet werden, wenn für den Arbeitgeber ein entsprechendes berechtigtes Interesse besteht und dieses Interesse das Interesse des Arbeitnehmers an der Arbeit im Homeoffice überwiegt. Aus der in § 241 Abs. 2 BGB normierten Rücksichtnahmepflicht erwächst auch unter Berücksichtigung des grundrechtlichen Schutzes von Ehe und Familie bzw. Pflege und Erziehung der Kinder (Art. 6 Abs. 1, Abs. 2 GG) kein Anspruch auf Arbeit im Homeoffice.
§ 87 Abs. 1 Nr. 14 BetrVG regelt das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei der inhaltlichen Ausgestaltung der "mobilen Arbeit" der Mitarbeiter. Ob Mitarbeiter im Homeoffice arbeiten dürfen, entscheidet regelmäßig der Arbeitgeber.
Grundsätzlich trägt der Arbeitgeber die Darlegungs- und Beweislast, dass und in welchem Umfang der Arbeitnehmer seine Arbeitspflicht nicht erfüllt hat. Das gilt auch bei Arbeitsleistungen im Homeoffice.
Im Übrigen gelten auch für Mitarbeiter im Homeoffice die Schutzvorschriften wie z. B. Mutterschutzgesetz, Bundesurlaubsgesetz oder Entgeltfortzahlungsgesetz. Besonders wichtig ist das Arbeitszeitgesetz. Grundsatz: Die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer darf 8 Stunden nicht überschreiten (§ 3 Satz 1 ArbZG). Die Arbeit ist durch im Voraus feststehende Ruhepausen von mindestens 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als 6 bis zu 9 Stunden insgesamt zu unterbrechen (§ 4 ArbZG). Die Einhaltung dieser Vorschriften überwachen staatliche Aufsichtsbehörden wie die Gewerbeaufsichtsämter oder die Ämter für Arbeitsschutz.
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