Dr. Andreas Nagel, Dipl.-Finanzwirt Werner Becker
In den vergangenen Jahren sind die Ansprüche und Bedürfnisse der Mandanten im Bereich der sog. vereinbaren Tätigkeiten gewachsen. Um diesem Beratungsbedarf gerecht zu werden, gewinnen die vereinbaren Tätigkeiten im Kanzleiportfolio eines Steuerberaters immer mehr an Bedeutung.
Der Katalog der vereinbaren Tätigkeiten ist vielfältig. So ist z. B. die Tätigkeit eines Steuerberaters als Betreuer nach § 57 Abs. 3 Nr. 2 StBerG, § 15 Satz 1 Nr. 8 BOStB mit dem Beruf des Steuerberaters vereinbar.
Ein Betreuer, dem der Aufgabenbereich der Vermögenssorge übertragen wird, hat als gesetzlicher Vertreter des Betreuten nach § 34 Abs. 1 Satz 1 AO dessen steuerliche Verpflichtungen zu erfüllen (vgl. BFH, Beschluss v. 28.7.2011, VIII B 18/11, BFH/NV 2011, S. 1844). Er hat dafür zu sorgen, dass die Steuern aus den Mitteln entrichtet werden, die er verwaltet (§ 34 Abs. 1 Satz 2 AO). Der Betreuer ist auch zur Abgabe von Steuererklärungen verpflichtet (vgl. FG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 18.7.2012, 5 K 1348/09, EFG 2012, S. 1897). Hier stellt sich die Frage, ob ein Steuerberater als Betreuer seine Leistung für die Erstellung einer Steuererklärung für den Betreuten nach der StBVV abrechnen kann. Der BGH (Beschluss v. 19.7.2023, XII ZB 115/23, DStR 2023, S. 2806) hat hierzu entschieden, dass die Erstellung einer "einfachen" Einkommensteuererklärung nicht nach der StBVV abrechenbar ist.
Der Ausgangssachverhalt
Der Kläger – ein Rechtsanwalt – war für einen mittellosen Betreuten als Berufsbetreuer, u. a. mit dem Aufgabenbereich der Vermögenssorge, bestellt. Er fertigte für den Betreuten die Einkommensteuererklärung 2020, reichte diese beim Finanzamt ein und prüfte den erlassenen Bescheid. Hierfür hat er die Festsetzung einer nach den Gebührensätzen der StBVV berechneten Vergütung i. H. v. 129,41 EUR gegen die Staatskasse beantragt. Das Amtsgericht hat den Festsetzungsantrag zurückgewiesen. Sowohl die dagegen gerichtete Beschwerde als auch die Rechtsbeschwerde des Klägers blieben ohne Erfolg.
Die Entscheidung des BGH
Das Gericht ist der Auffassung, dass mit der pauschalen Vergütung nach § 1836 Abs. 1 Satz 2 und 3 i. V. m. § 1908i Abs. 1 Satz 1 BGB a. F., §§ 4, 5 VBVG a. F. grundsätzlich die gesamte Tätigkeit des Betreuers abgegolten ist. Nach § 1835 Abs. 3 i. V. m. § 1908i Abs. 1 Satz 1 BGB a. F. kann jedoch ein Betreuer dem Betreuten erbrachte Leistungen, die zu seinem Beruf gehören, als Aufwendungen gesondert geltend machen. Der Betreuer kann mithin Aufwendungen nach dem für seinen Beruf maßgeblichen Gebührenrecht abrechnen, wenn und soweit sich die zu bewältigende Aufgabe als eine für diesen Beruf spezifische Tätigkeit darstellt. Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass der Betreute – und bei mittellosen Betreuten die Staatskasse – keinen Vorteil daraus ziehen soll, wenn sein Betreuer aufgrund seiner Spezialkenntnisse etwas verrichten kann, wozu ein anderer Betreuer berechtigterweise gegen Entgelt fremde Hilfe in Anspruch genommen hätte. Andererseits darf die Einstandspflicht der Staatskasse für den Aufwendungsersatz des Betreuers bei mittellosen Betreuten nicht dazu führen, dass ihnen auf diesem Weg aus öffentlichen Kassen Sozialleistungen gewährt werden, auf die sie als Unbemittelte ohne Einrichtung einer Betreuung keinen Anspruch hätten. Schließlich ist auch zu berücksichtigen, dass das Gericht bereits bei der Betreuerbestellung die Qualifikation des Betreuers berücksichtigt hat und sich diese auf die Höhe der pauschalen Vergütung auswirkt.
Die Besorgung von Steuerangelegenheiten des Betreuten durch einen Berufsbetreuer gebietet auch mit Blick auf das StBerG keine grundlegend abweichende Beurteilung. Die Auffassung des Klägers, dass Steuererklärungen für den Betreuten nur durch solche Berufsbetreuer abgegeben werden dürften, die nach § 3 Nr. 1 StBerG zur uneingeschränkten Hilfe in Steuersachen befugt seien und es deshalb auf die Komplexität der für den Betreuten zu erstellenden Steuererklärung im Einzelfall nicht ankomme, trifft nicht zu.
Ein berufsmäßiger Betreuer mit dem Aufgabenbereich Vermögenssorge, der seine (uneingeschränkte) Befugnis zur Hilfeleistung in Steuersachen nicht aus § 3 Satz 1 Nr. 1 StBerG herleiten kann, ist nach § 4 Nr. 4 StBerG als Verwalter fremden Vermögens hinsichtlich des von ihm verwalteten Vermögens zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt. Dem entspricht grundsätzlich die Tätigkeit eines Betreuers mit dem Aufgabenbereich der Vermögenssorge, zu dessen gesetzlichen Aufgaben es gehört, das Vermögen des Betreuten zu verwalten und auch die damit im Zusammenhang stehenden steuerlichen Erklärungen zu erstellen.
Es kommt im Zusammenhang mit der Hilfeleistung bei Steuerangelegenheiten allein auf den konkreten Umfang der Tätigkeit und die mit ihr verbundenen Schwierigkeiten an. Gemessen daran hat der Kläger hier keinen Anspruch auf Aufwendungsersatz nach § 1835 Abs. 3 i. V. m. § 1908i Abs. 1 Satz 1 BGB a. F. Die Erstellung der Steuererklärung war weder umfangreich noch schwierig, weil lediglich Rentene...