Eigentlich sollte für Steuerberater eine Klageerhebung vor dem Finanzgericht keine Herausforderung darstellen. Dennoch meiden viele Steuerberater die Auseinandersetzung mit dem Finanzamt. Ein positiver Aspekt dabei könnte die Deckungszusage durch den Rechtsschutzversicherer des Mandanten sein. Denn die Kosten werden dann von der Versicherung getragen. Was viele Steuerberater dabei nicht wissen ist, dass alle Bestimmungen, die den Rechtsanwalt betreffen, im sog. "Steuer-Rechtsschutz" vor Gerichten allgemein für Angehörige der steuerberatenden Berufe, und damit auch für Steuerberater, gelten. Doch die vermeintlich sichere Kostenübernahme der Rechtsschutzversicherung kann sich in der Praxis schnell als Bumerang erweisen.

Das Amtsgericht Köln hat in einer rechtskräftigen Entscheidung vom 4.6.2018 (Az. 142 C 59/18) die Klage eines Rechtsschutzversicherers auf Schadensersatz abgewiesen. Die Versicherung hat gegen die beklagten Rechtsanwälte keinen Regressanspruch auf Ersatz der Prozesskosten gem. §§ 280, 611, 675 BGB in Verbindung mit § 86 VVG wegen fehlerhafter anwaltlicher Beratung. Die Rechtsschutzversicherung hatte für die Durchführung einer Nichtzulassungsbeschwerde eine Kostenzusage erteilt und später Schadensersatzansprüche gegen den Rechtsanwalt wegen einer Anwaltspflichtverletzung geltend gemacht.

Dem geltend gemachten Schadensersatzanspruch des Rechtsschutzversicherers wegen Anwaltspflichtverletzung gem. §§ 280, 281 BGB stehe bereits dem Grunde nach entgegen, dass sich die Inanspruchnahme der Rechtsanwälte als treuwidrig erweise. Der Rechtsschutzversicherung sei es verwehrt, sich auf einen Rechtsanwaltsfehler wegen fehlender Erfolgsaussicht zu berufen, da sie in Kenntnis des Sach- und Streitstandes vor Erhebung der Nichtzulassungsbeschwerde Deckungsschutz gewährte und damit einen Vertrauenstatbestand gem. § 242 BGB geschaffen habe.

 
Hinweis

Deckungszusage ist deklaratorisches Schuldanerkenntnis

Die Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung ist ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis, durch das ein Vertrauenstatbestand geschaffen wird. Dadurch werden Einwendungen und Einreden ausgeschlossen, die dem Rechtsschutzversicherer bei Abgabe der Zusage bekannt waren oder mit denen er zumindest rechnen musste. Ausweislich des § 17 Abs. 2 Satz 1 ARB ist der Versicherer verpflichtet, den Umfang des bestehenden Versicherungsschutzes zu bestätigen (van Bühren/Plote/Hillmer-Möbius, ARB Rechtsschutzversicherung, 3. Aufl. 2013, § 17 ARB, Rn. 30). Über den Wortlaut von § 17 Abs. 2 Satz 1 ARB hinaus muss die Ablehnung schriftlich erfolgen (BGH r+s 2003, S. 363; OLG Frankfurt a. M., r+s 1997, S. 420; OLG Düsseldorf, r+s 2001, S. 198 (199); OLG Karlsruhe, r+s 2004, S. 107). Die Ablehnung der Deckungszusage muss ohne schuldhaftes Zögern erfolgen. Teilt der Rechtsschutzversicherer seinen Willen zur Ablehnung der Deckungszusage nicht unverzüglich mit, verliert er das Recht, sich auf fehlende hinreichende Erfolgsaussicht, Mutwilligkeit oder andere Ablehnungsgründe zu berufen (BGH, r+s 2003, S. 363 (365); OLG Karlsruhe, r+s 2004, S. 107).

Vor diesem Hintergrund legt sich der Rechtsschutzversicherer bei Erteilung der Deckungszusage in der Bewertung der ihm bei Prüfung bekannten Umstände in dem Umfang fest, wie er dies schriftlich niederlegt. Verbleiben ihm Zweifel, hat er dies durch Vorbehalte zum Ausdruck zu bringen.

Anders hatten bereits Ende 2017 das OLG Düsseldorf und im September 2018 das OLG Celle und das OLG Hamburg entschieden.

In dem vom OLG Celle am 19.9.2018 (Az. 4 U 104/18) zu entscheidenden Fall (Hinweisbeschluss) hatte das Landgericht der Klage einer Rechtsschutzversicherung stattgegeben, die aus übergegangenem Recht einen Rechtsanwalt wegen anwaltlicher Pflichtverletzung auf Schadensersatz in Anspruch genommen hatte. Die Klage sei gänzlich aussichtslos gewesen. Der Rechtsanwalt hätte deshalb von der Durchführung der Berufung abraten müssen.

Die von der Rechtsschutzversicherung für die Klage und die Berufung erteilten Deckungszusagen hätten keinen Einfluss auf das Vertragsverhältnis zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Rechtsanwalt. Sie begründeten auch keine Einwendungen des Rechtsanwalts gegenüber dem Rechtsschutzversicherer bei auf diesen übergegangenen Regressansprüchen des Versicherungsnehmers. Dies entspreche der nahezu einhelligen obergerichtlichen Rechtsprechung.

Ähnlich argumentiert auch das OLG Hamburg in seinem Urteil vom 27.9.2018 (Az. 1 U 2/18). Der Versicherungsnehmer sei von dem Rechtsanwalt ordnungsgemäß über die geringen Erfolgsaussichten aufzuklären. Der Umstand, dass die Rechtsschutzversicherung eine Deckungszusage erteilt habe, rechtfertige nicht die Schlussfolgerung, dass die Rechtsverfolgung doch als erfolgversprechend hätte angesehen werden dürfen. Die Fehleinschätzung der Prozessaussichten werde nicht dadurch richtiger, dass sie mehreren Personen unterlaufe.

Das OLG Düsseldorf entschied am 19.12.2017 (Az. 24 U 28/17), dass ein Rechtsschutzversicherer gegen den Rechtsanwalt des Versicherungsnehmers e...

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