Jürgen Berners, Dr. Andreas Nagel
Nach § 1 Abs. 1 StBVV besteht die Vergütung des Steuerberaters aus Gebühren und Auslagenersatz. Der Bereich Auslagen wird jedoch häufig vernachlässigt, obwohl hier ohne sonderliche Mühe ein zusätzliches Honorar verlangt werden kann. Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 StBVV kann der Steuerberater für diverse Ablichtungen, also für Fotokopien, die Dokumentenpauschale erhalten. Diese erhält er gem. Nr. 1 für Ablichtungen
- aus Behörden- und Gerichtsakten, soweit deren Herstellung zur sachgerechten Bearbeitung der Angelegenheit geboten war,
- zur Mitteilung an Gegner oder Beteiligte und Verfahrensbevollmächtigte aufgrund einer Rechtsvorschrift oder nach Aufforderung durch das Gericht, die Behörde oder die sonst das Verfahren führende Stelle, soweit hierfür mehr als 100 Ablichtungen zu fertigen waren,
- zur notwendigen Unterrichtung des Auftraggebers, soweit hierfür mehr als 100 Ablichtungen zu fertigen waren,
- in sonstigen Fällen nur, wenn sie im Einverständnis mit dem Auftraggeber zusätzlich, auch zur Unterrichtung Dritter, angefertigt worden sind und
Nr. 2 für die Überlassung elektronischer Dokumente anstelle der in a) genannten Ablichtungen.
Satz 2: Einer Ablichtung steht das Telefax gleich.
Zu a): Bei Herstellung von Kopien – auch aus Behörden- und Gerichtsakten – kommt es nicht darauf an, ob der Mandant hierzu sein Einverständnis erklärt hat. Dies liegt im Ermessensspielraum des Steuerberaters.
Zu b): Als "Gegner" in einem Verfahren zählt auch dessen Rechtsanwalt, sodass beide als ein Gegner anzusehen sind.
Zu c): In welchen Fällen die Unterrichtung des Mandanten notwendig ist, liegt im Ermessen des Steuerberaters. Wenn bei einer Gesellschaft mit einer Vielzahl von Gesellschaftern jeder einzelne Gesellschafter informiert werden muss, fällt ab der 101. Kopie die Dokumentenpauschale an. Das kommt z. B. bei Fondsgesellschaften vor.
Zu d): Mit der Formulierung "im Einverständnis mit dem Auftraggeber" ist ein Vertragsschluss gemeint. Dieser stellt jedoch keine Honorarvereinbarung i. S. d. § 4 oder § 14 StBVV dar. Hier kommt es nur auf die Beweisbarkeit der Vereinbarung an. Es genügt also eine mündliche Vereinbarung. Aus Beweisgründen sollte eine schriftliche Vereinbarung gefasst werden. Sollte der Steuerberater mehr verlangen wollen, ist eine Honorarvereinbarung nach § 4 StBVV notwendig.
Nach Nr. 7000 VV RVG können für bis zu 50 Farbkopien 1 EUR verlangt werden und für jede weitere Farbkopie 0,30 EUR.
Für die Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien, oder deren Bereitstellen zum Abruf, kann für jede Datei 1,50 EUR verlangt werden. Für die in einem Arbeitsgang überlassenen, bereitgestellten oder in einem Arbeitsgang auf denselben Datenträger übertragene Dokumente insgesamt höchstens 5 EUR. Werden zum Zweck der Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien Dokumente im Einverständnis mit dem Mandanten zuvor von der Papierform in die elektronische Form übertragen, beträgt die Dokumentenpauschale nach Nr. 2 nicht weniger als die Dokumentenpauschale nach Nr. 1.
Zu Abs. 1, Satz 2: Das (bloße) Faxen eines Originals stellt eine Kopie i. S. d. Vorschrift dar.
Kosten für Bilanzmappen keine Dokumentenpauschale
Darunter fallen die zusätzlich gefertigten Abschriften und Ablichtungen. Der "normale Schriftverkehr" und das Ausfüllen der Formulare zählen nicht dazu. Die Kosten für Bilanzmappen gehören zu den allgemeinen Geschäftskosten nach § 3 Abs. 2 StBVV und können nicht als Dokumentenpauschale verlangt werden.
Zur Höhe der Dokumentenpauschale verweist die StBVV auf das Vergütungsverzeichnis Nr. 7000 VV RVG.
Übersicht: Dokumentenpauschale |
Behörden + Gerichtsakten |
Seiten 1–50 0,50 EUR je Seite |
ab Seite 51 0,15 EUR je Seite |
Gegner, Beteiligte etc. |
Seiten 101–150 0,50 EUR je Seite |
ab Seite 151 0,15 EUR je Seite |
Mandant |
Seiten 101–150 0,50 EUR je Seite |
ab Seite 151 0,15 EUR je Seite |
nach Vereinbarung |
Seiten 1–50 0,50 EUR je Seite |
ab Seite 51 0,15 EUR je Seite |
in Farbe |
Seiten 1–50 1 EUR je Seite |
ab Seite 51 0,30 EUR je Seite |
elektronisch gespeicherte Daten |
je Datei 1,50 EUR |
max. 5 EUR bei einem Arbeitsgang mind. a-d), bei Übertrag von Papier in elektronische Form |
Verienbarung einer höheren Vergütung möglich
Die Vereinbarung einer höheren Vergütung nach § 4 StBVV ist möglich.
Autor: RA/FAfStR u ArbR Jürgen F. Berners, Schleiden/Freilassing