Das OLG München (Urteil v. 10.12.2014, 15 U 5006/12) stärkt den Freiberuflern den Rücken mit der klaren Aussage, dass ein dauerhaft untragbares Verhalten des Mandanten die sofortige Niederlegung des Mandats ermöglicht, wenn erkennbar ist, dass das Vertrauensverhältnis massiv zerrüttet ist. Im Kontext wird klargestellt, dass sich aus dieser kurzfristigen Vertragsniederlegung keine gesonderten Rechte für den Mandanten ableiten lassen, unabhängig davon, ob der Mandatsniederlegung eine vorhergehende Abmahnung zugrunde lag oder nicht. Das Urteil ist auf Leistungserbringungen durch Steuerberater übertragbar.

Der beklagte Rechtsanwalt vertrat den Kläger in den Jahren 2004 bis 2010 hinsichtlich diverser rechtlicher Auseinandersetzungen mit den damaligen Mitgesellschaftern einer GmbH, an der auch der Kläger beteiligt war. Mit Schreiben vom 23.9.2010 legte der Beklagte das Mandat nieder. Erstinstanzlich war das Landgericht München mit dem Fall betraut. Der Kläger begehrte u. a. eine Abrechnung auf Basis der gesetzlichen Vergütung und die Rückzahlung des zu viel gezahlten Honorars. Seiner Ansicht nach sei die Honorarvereinbarung unwirksam und erstrecke sich nur auf die außergerichtliche Beratung. Zudem sei die vom Rechtsanwalt behauptete Stundenzahl nicht erbracht worden, die abgerechneten Zeitaufwände seien außerordentlich hoch und ein Anlass zur fristlosen Kündigung des Mandats durch den Rechtsanwalt sei nie indiziert gewesen. Eine vorherige Abmahnung sei unterblieben (Verweis auf § 314 BGB).

§ 314 BGB regelt die Kündigung von Dauerschuldverhältnissen aus wichtigem Grund. Dauerschuldverhältnisse kann jeder Vertragsteil ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Vertragspflicht, ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig.

Zudem berief sich der Kläger auf eine intransparente Gebührenabrechnung, darin enthaltene fehlende Zuordnung der Tätigkeiten, grundsätzlich überhöhte Abrechnungen, auf das Nichtvorhandensein einer konkreten Honorarvereinbarung mit Verweis auf § 310 Abs. 3 Nr. 1 BGB und auf die Inhaltskontrolle der §§ 305c, 306, 307 und 309 BGB. Dieser Inhaltskontrolle unterliege die Honorarvereinbarung.

Rechtsauffassung des Beklagten

  • Die Honorarvereinbarung sei grundsätzlich wirksam und umfasse auch die gerichtliche Tätigkeit.
  • Da zwischen beiden Parteien ein einheitlicher Beratungs- und Vergütungsvertrag geschlossen worden sei und man diesen lediglich aus berufsrechtlichen Gründen in 2 Schriftstücke unterteilt habe, seien diese auch als wirksam zu betrachten.
  • Aus diesem Beratungsvertrag ergebe sich unzweifelhaft, dass für Beratungs- und Vertretungsleistungen ein gesondert vereinbartes Honorar zu zahlen sei.
  • Verbale Entgleisungen, falsche Tatsachenbehauptungen und ehrrührige Aussagen hätten zudem die Fortsetzung des Mandatsverhältnisses unzumutbar gemacht, sodass die fristlose Mandatsniederlegung als zulässig anzusehen ist.
  • Vor Vertragsunterzeichnung sei der Mandant umfassend über alle Vergütungsfragen aufgeklärt worden.
  • Zudem sei bei Unterzeichnung der Verträge objektiv bereits erkennbar gewesen, dass eine weitergehende anwaltliche Tätigkeit im Rahmen außergerichtlicher prozessualer Vertretung erforderlich werden könnte.

Feststellungen des Gerichts im Rahmen des Berufungsverfahrens

Nachdem das Landgericht mit Urteil vom 28.8.2012 u. a. zum Schluss kam, dass die Vergütungsvereinbarung wirksam sei und von ihr sowohl die vorgerichtliche als auch die gerichtliche Tätigkeit des Beklagten erfasst seien, traf das OLG München folgende grundsätzliche Feststellungen:

  • Dem Kläger steht kein Bereicherungsanspruch aus § 812 Abs. 1 BGB zu. Dieser lasse sich auch nicht, wie von der Gegenseite behauptet, darauf stützen, dass das an den Rechtsanwalt gezahlte Honorar die gesetzlichen Gebühren überstieg, denn grundsätzlich erstreckt sich die zwischen beiden Parteien geschlossene Vergütungsvereinbarung auch auf die gerichtliche Tätigkeit.
  • Die geschlossene Vergütungsvereinbarung ist wirksam, der Zeitaufwand ist richtig und angemessen. Vom Kläger ist keine hinreichende Konkretisierung erfolgt, die die Zeitaufwände hätte widerlegen können.
  • Die Gültigkeit der Honorarvereinbarung wird auch dadurch nicht tangiert oder ungültig, wenn man diese den AGB unterwirft.
  • Vom Kläger liegt kein Anspruch nach § 628 Abs. 1 Satz 2 BGB vor, der einen Wegfall des Interesses an den erbrachten Leistungen indiziert. Denn der Rechtsanwalt war grundsätzlich berechtigt, das Mandatsverhältnis mit sofortiger Wirkung aufgrund des vertragswidrigen Verhaltens des Klägers zu kündigen.
  • Wird eine Rahmenvereinbarung als Substitut zur gesetzlichen V...

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