Dipl.-Finanzwirt Werner Becker, Hans-Günther Gilgan
Zusammenfassung
Sollten Sie sich noch nicht mit dem Einrichten Ihres besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs (beSt) befasst haben, wird es nun allerhöchste Zeit. Denn ab 1.1.2023 muss das beSt verpflichtend für den sicheren elektronischen Rechtsverkehr mit den Gerichten und Behörden eingesetzt werden. Folgende 5 Schritte müssen Sie dafür ggf. noch auf den Weg bringen:
- Geeigneten PC und Internetzugang anschaffen,
- Fachsoftware oder lokalen Client der BStBK einrichten,
- gültigen Personalausweis mit Online-Ausweisfunktion (Online-Ausweis) ausstellen lassen,
- Online-Ausweisfunktion aktivieren,
- Hardware für Datenübermittlung anschaffen.
1 Berufsrecht: Besonderes elektronisches Steuerberaterpostfach auf der Zielgeraden
Auf dem Weg zur Steuerberaterplattform und dem besonderen elektronischen Steuerberaterpostfach (beSt) hat das BMF zwischenzeitlich von der in § 86f StBerG eingeräumten Möglichkeit, die Inhalte der §§ 86c bis 86e StBerG zu konkretisieren, Gebrauch gemacht und am 17.8.2022 den Referentenentwurf zur Verordnung über die Steuerberaterplattform und die besonderen elektronischen Steuerberaterpostfächer (Steuerberaterplattform- und -postfachverordnung – StBPPV) veröffentlicht. Die Verordnung geht dabei auf eine ganze Reihe praxisrelevanter Punkte ein und tritt am 1.1.2023 in Kraft.
Nachfolgend werden wesentliche, für den steuerberatenden Berufsstand zur Technologieeinführung praxisrelevante, Punkte dargestellt.
Zielsetzung der StBPPV
Der Einsatz digitaler Prozesse in den Steuerberatungskanzleien und die elektronische Kommunikation mit den Mandanten, der Finanzverwaltung, den Gerichten und anderen Institutionen schreiten mit hoher Geschwindigkeit voran. Steuerberater bewegen sich im Rahmen der Berufsausübung zunehmend in einem digitalen Umfeld. Sie nehmen vermehrt Online-Dienstleistungen sowohl im eigenen Namen als auch im Namen ihrer Mandanten in Anspruch. Die Mandanten selbst nutzen ebenfalls verstärkt elektronische Verfahren und Kommunikationsmittel.
Die Verordnung verfolgt das Ziel, die elektronische Kommunikation mit Gerichten, Kammern und sonstigen Dritten zu vereinfachen und die Weiterentwicklung der Digitalisierung für den Berufsstand voranzutreiben. Sie enthält im Wesentlichen
- in Teil 1 Vorgaben zur Steuerberaterplattform (§ 86c StBerG, §§ 1 bis 8 StBPPV) und
- in Teil 2 Regelungen für die besonderen elektronischen Steuerberaterpostfächer (§ 86c und 86d StBerG, §§ 9 bis 21 StBPPV).
Steuerberaterplattform
Kernelement der Steuerberaterplattform ist die Bereitstellung einer digitalen Steuerberateridentität. Diese wird über ein Nutzerkonto generiert, das für jeden Steuerberater eingerichtet wird. Die digitale Steuerberateridentität wird für das beSt und für die an die Steuerberaterplattform künftig angeschlossenen weiteren Dienste bereitgestellt.
Die Steuerberater werden durch die Bundessteuerberaterkammer über die Einrichtung ihrer Nutzerkonten unterrichtet und erhalten eine Anleitung für die erforderliche Registrierung auf der Steuerberaterplattform.
Einheitlicher und untrennbarer Vorgang
Die Registrierung auf der Steuerberaterplattform sowie die Erstanmeldung am beSt bilden technisch einen einheitlichen und untrennbaren Vorgang.
Für die Registrierung bei der Steuerberaterplattform (und die Erstanmeldung beim beSt) erfolgt die Identifizierung und Authentisierung des Steuerberaters mittels eines Personalausweises mit Online-Ausweisfunktion nach § 18 PAuswG oder mit einem gleichwertigen Verfahren. Gleichwertige Verfahren sind der elektronische Identitätsnachweis mit einer eID-Karte nach § 12 eIDKG für Bürger aus Mitgliedstaaten der EU und Angehörige des EWR sowie der elektronische Identitätsnachweis mit einem elektronischen Aufenthaltstitel nach § 78 Abs. 5 AufenthG für Bürger aus Drittstaaten. Die technische Funktionsweise der Verfahren mit diesen Karten ist mit derjenigen des Personalausweises identisch. Für den Einsatz des Personalausweises kann ein Kartenlesegerät oder ein Smartphone (einschließlich erforderlicher App) verwendet werden.
Ist ein Vertreter (§ 69 StBerG) bestellt oder ein Zustellungsbevollmächtigter benannt worden, besteht zur Ausübung der Tätigkeit ein praktisches Bedürfnis auf das Nutzerkonto des Vertretenen zugreifen zu können. Dies gilt auch dann, wenn aufgrund des Tods eines Berufsträgers ein Praxisabwickler (§ 70 StBerG) oder Praxistreuhänder (§ 71 StBerG) bestellt wird.
Praxisabwickler und -treuhänder sowie Vertreter müssen gesetzlich ebenfalls Steuerberater sein und verfügen demzufolge über ein eigenes Nutzerkonto auf der Steuerberaterplattform. Die elektronische Kommunikation in Vertretungs- oder Abwicklungsangelegenheiten erfolgt dann über ihr eigenes beSt. Im Rahmen der Kommunikation ist kenntlich zu machen, in welcher Funktion der Steuerberater auftritt.
Besonderes elektronisches Steuerberaterpostfach
Die Einrichtung des beSt erfolgt nach § 86d Abs. 1 Satz 1 und § 86e Abs. 1 StBerG durch die Bundessteuerberaterkammer auf der Grundlage der Eintragung in das Berufsregister. Die Steuerberaterkammern unterrichten die Bundessteuerberaterkammer im automatisierten Verfah...