(1) Landschaftsplanerische Leistungen umfassen das Vorbereiten, das Erstellen der für die Pläne nach Absatz 2 erforderlichen Ausarbeitungen, das Mitwirken beim Verfahren sowie sonstige landschaftsplanerische Leistungen nach § 50.
(2) Die Bestimmungen dieses Teils gelten für folgende Pläne:
1. |
Landschafts- und Grünordnungspläne auf der Ebene der Bauleitpläne, |
2. |
Landschaftsrahmenpläne, |
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