OFD Koblenz, Verfügung v. 23.12.2003, S 2139/S 2139a A
Mit der Änderung des § 6b Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 10 EStG durch das Unternehmenssteuerfortentwicklungsgesetz (UntStFG) gilt für Veräußerungen (= entgeltliche Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums) nach dem 31.12.2001 wieder die bereits vor 1999 geltende gesellschafterbezogene Betrachtungsweise.
Fraglich war, ob im Rahmen des § 6b EStG bei gesellschafterbezogener Betrachtungsweise stille Reserven aus der Veräußerung bestimmter Wirtschaftsgüter nur auf bestimmte andere angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgüter übertragen werden können oder ob das veräußerte Wirtschaftsgut und das angeschaffte/hergestellte Wirtschaftsgut, auf das die stillen Reserven übertragen werden sollen, identisch sein kann.
Es bestanden Zweifel daran, ob die in § 6 Abs. 5 EStG aufgestellten Grundsätze zur unentgeltlichen Übertragung von Wirtschaftsgütern auf die entgeltlichen Übertragungsvorgänge im Sinne des § 6b EStG übertragen werden können, insbesondere, ob von § 6 Abs. 5 EStG ausgeschlossene unentgeltliche Übertragungsvorgänge zwischen Schwesterpersonengesellschaften bei Entgeltlichkeit über § 6b EStG gestaltbar sind.
Nach Auffassung der Einkommensteuer-Referenten des Bundes und der Länder haben § 6b EStG und § 6 Abs. 5 EStG einen unterschiedlichen Regelungsgehalt, so dass § 6b EStG auch bei „Veräußerungen an sich selbst” (bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise) anwendbar ist.
Das veräußerte Wirtschaftsgut und das angeschaffte/hergestellte Wirtschaftsgut, auf das die stillen Reserven übertragen werden sollen, kann demnach identisch sein.
In diesem Zusammenhang weise ich darauf hin, dass die in R 41b Abs. 6 bis 9 in der Fassung der EStR 1998 geregelten Übertragungsmöglichkeiten auf Veräußerungen nach dem 31.12.2001 wieder Anwendung finden.
Normenkette
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