Dipl.-Finw. (FH) Wilhelm Krudewig
Wo die Probleme sind:
- Das richtige Konto
- Lieferung in anderes EU-Land
- Ausfuhrnachweis, Buchnachweis
- Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
1 So kontieren Sie richtig!
Praxis-Wegweiser: Das richtige Konto |
Kontenbezeichnung |
SKR 03 |
SKR 04 |
Eigener Kontenplan |
Bilanz/GuV-Position |
Steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung § 4 Nr. 1b UStG |
8125 |
4125 |
|
Umsatzerlöse |
Erlöse 19 % USt |
8400 |
4400 |
|
Umsatzerlöse |
Erlöse 16 % USt |
1775 |
3805 |
|
Sonstige Verbindlichkeiten oder sonstige Vermögensgegenstände |
Erlöse 5 % USt |
1763 |
3803 |
|
Sonstige Verbindlichkeiten oder sonstige Vermögensgegenstände |
So kontieren Sie richtig!
Eine innergemeinschaftliche Lieferung liegt regelmäßig nur dann vor, wenn der Empfänger ein Unternehmer in einem anderen EU-Land ist, der verpflichtet ist, den Erwerb in seinem EU-Land der Umsatzsteuer zu unterwerfen. Der deutsche Unternehmer muss sich also zunächst darüber informieren, ob der Erwerber Unternehmer ist. Der Empfänger muss seine Unternehmereigenschaft durch eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nachweisen. Sind ansonsten alle Voraussetzungen erfüllt, bucht er den Verkauf auf das Konto "Innergemeinschaftliche Lieferung § 4 Nr. 1b UStG" 8125 (SKR 03) bzw. 4125 (SKR 04).
Buchungssatz:
Bank/Forderungen aus Lieferungen und Leistungen |
|
an Steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung § 4 Nr. 1b UStG |
Kann der deutsche Unternehmer wegen einer fehlenden Umsatzsteuer-Identifikationsnummer seines Kunden nicht feststellen, ob dieser in seinem EU-Land Unternehmer ist, muss er die Lieferung der Umsatzsteuer unterwerfen. Er bucht die Lieferung auf das Konto "Erlöse 19 % USt" 8400 (SKR 03) bzw. 4400 (SKR 03). Ab dem 1.7. bis 31.12.2020 sind die Konten "Erlöse 16 % USt" 1775 (SKR 03) bzw. 3805 (SKR 04) oder "Erlöse 5 % USt" 1763 (SKR 03) bzw. 3803 (SKR 04) zu verwenden. Diese Konten müssen neu eingerichtet werden.
2 Praxis-Beispiel für Ihre Buchhaltung: Lieferung einer Maschine nach Spanien
Herr Huber liefert eine Maschine an seinen Abnehmer in Spanien. Er berechnet ihm einen Betrag von 10.000 EUR netto ohne Umsatzsteuer. Der Empfänger der Lieferung weist durch seine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nach, dass er bei seinem Finanzamt in Spanien als Unternehmer geführt wird. Außerdem hat Herr Huber die Ausfuhr nachgewiesen und den Buchnachweis geführt.
Konto SKR 03/04 Soll |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
Konto SKR 03/04 Haben |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
1200/1800 |
Bank |
10.000 |
8125/4125 |
Innergemeinschaftliche Lieferung § 4 Nr. 1b UStG |
10.000 |
3 Wann eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen vorliegt
Eine innergemeinschaftliche Lieferung liegt vor, wenn der Unternehmer oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet. Der Abnehmer muss
- ein Unternehmer sein, der in einem anderen Mitgliedstaat für Zwecke der Umsatzsteuer erfasst ist und der den Gegenstand der Lieferung für sein Unternehmen erworben hat,
- gegenüber dem Unternehmer eine gültige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer verwenden, die ihm von einem anderen Mitgliedstaat erteilt wurde,
- eine juristische Person sein, die in einem anderen Mitgliedstaat für Zwecke der Umsatzsteuer erfasst ist, aber nicht Unternehmer ist oder die den Gegenstand der Lieferung nicht für ihr Unternehmen erworben hat.
Weitere Voraussetzung ist, dass der Erwerb des Gegenstands der Lieferung beim Abnehmer in einem anderen Mitgliedstaat den Vorschriften der Umsatzbesteuerung unterliegt.
Eine Lieferung ist somit umsatzsteuerpflichtig, wenn sie in ein anderes EU-Land erfolgt und der Empfänger den Erwerb in seinem Heimatland nicht als innergemeinschaftlichen Erwerb der Umsatzsteuer zu unterwerfen hat. Das ist z. B. der Fall, wenn die Lieferung ausgeführt wird an
- eine Privatperson,
- einen Unternehmer, der die Gegenstände privat erwirbt,
- einen Unternehmer, der steuerfreie Umsätze ausführt, die den Vorsteuerabzug ausschließen,
- einen Kleinunternehmer oder
- einen Land- und Forstwirt mit pauschal versteuerten Umsätzen oder
- eine nicht unternehmerisch tätige juristische Person.
Überschreitet jedoch der Erwerber in seinem Heimatland die Erwerbsschwelle oder unterwirft er seine Einkäufe in anderen EU-Ländern freiwillig der Erwerbsbesteuerung (Option) kann die Lieferung wieder umsatzsteuerfrei durchgeführt werden.
Innergemeinschaftliche Lieferung (§§ 4 Nr. 1 b, 6a UStG):
Innergemeinschaftliche Lieferung (§§ 4 Nr. 1 b, 6a UStG)
Ausnahme: Innergemeinschaftliche Lieferung neuer Fahrzeuge. Hier findet die Besteuerung immer (auch bei Privatpersonen) im EU-Land des Erwerbers statt.
4 Innergemeinschaftliche Lieferung: Abhängigkeit von der Zusammenfassenden Meldung
Eine innergemeinschaftliche Lieferung ist umsatzsteuerfrei, wenn die Voraussetzungen des § 6a UStG vorliegen. Seit dem 1.1.2020 entfällt die Steuerbefreiung für die jeweilige innergemeinschaftliche Lieferung, wenn der liefernde Unternehmer seiner Verpflichtung zur Abgabe einer "Zusammenfassenden Meldung" nicht oder nicht vollständig und richtig nachgekommen ist. Die Möglichkeit bzw. Pflicht zur Berichtigung von Zusammenfassenden Meldungen bleibt dabei unberührt.
Auswirkungen der Neuregelung: Es wird zunächst eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung ausgeführt, weil die Abgabe einer Zusammenfassenden Meldung immer erst später zu erfolgen hat (bis zum 25. Tag nach Ablauf...