Dipl.-Finw. (FH) Thomas Rupp
Tz. 177
Stand: EL 77 – ET: 04/2013
Die Internationalisierung der aus dem Bereich der verdeckten Gewinnausschüttung stammenden Rechtsfigur des ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters wird zwar als Hilfsmaßstab für die Ermittlung von Verrechnungspreisen allgemein begrüßt (s Schaumburg, 2. Aufl, Rn 18.109), es wird aber zutr darauf hingewiesen, dass das Prinzip seine Grenzen findet, wenn es sich um gesetzwidrige Geschäfte handelt oder graue oder schwarze Märkte in Anspruch genommen werden.
Rechtsfolgen
Tz. 178
Stand: EL 77 – ET: 04/2013
Sind die vorstehend genannten Voraussetzungen gegeben, so sind die Eink so anzusetzen, wie sie unter Bedingungen entstanden wären, die fremde Dritte vereinbart hätten. § 1 AStG hat lediglich eine Einkommenserhöhungsfolge, dh es werden weder Gewinnminderungen nach § 1 AStG berichtigt noch werden sonst irgendwelche Konsequenzen hinsichtlich Beteiligungen oder Forderungen oÄ gezogen. Allerdings können im Verständigungsverfahren nach Art 25 OECD-MA Korrekturen erfolgen.
Tz. 179
Stand: EL 77 – ET: 04/2013
Die Korrektur erfolgt außerhalb der Bil. Können die Eink nicht, wie unter fremden Dritten üblich ermittelt werden, so sieht § 1 Abs 4 AStG eine an der Kapitalverzinsung oder Umsatzrendite orientierte Schätzung vor. Mit dem JStG 2013 wird diese Regelung im Hinblick auf den praktischen Vorrang des § 162 AO aufgehoben.
Tz. 180
Stand: EL 77 – ET: 04/2013
Die Korrekturen nach § 1 AStG sind in einer Nebenrechnung festzuhalten (Korrekturposten) und bei Veräußerung der ausl Beteiligung entspr aufzulösen (Verw-Grds 2005 und BMF-Schr v 02.12.1994, BStBl 1995, Sonder-Nr I). Nach der dortigen Rn 5.5. kann der Kürzungsbetrag hierbei auch zu einem Negativbetrag führen.
Tz. 181
Stand: EL 77 – ET: 04/2013
Hinsichtlich der Berichtigung sowie des Rechtscharakters einer Berichtigung nach § 1 AStG hat der BFH in einer "Grundsatz-Entsch" (s Urt des BFH v 30.05.1990, BStBl II 1990, 875) eingehend Stellung genommen. Hiernach ist Rechtsfolge des § 1 AStG die außerbilanzielle Erhöhung der Eink. Die Rechtsfolge des § 1 AStG besteht darin, dass die Eink des Stpfl unter Berücksichtigung des durch den hypothetischen Vergleich ermittelten Betrags anzusetzen sind. Das Ansetzen der Eink besagt nichts darüber, ob der Ansatz in einem Jahresüberschuss (G + V-Rechnung) oder in einem Überschuss der BE über die BA, dh nach § 4 Abs 3 EStG vorzunehmen ist. Die Rechtsfolge des § 1 Abs 1 besagt nach BFH nur, dass die für eine bestimmte Einkunftsart zu ermittelnden Eink um den Berichtigungsbetrag nach § 1 Abs 1 AStG zu erhöhen sind.
Tz. 182
Stand: EL 77 – ET: 04/2013
Im Gegensatz zu anderen Korrekturvorschriften sind Eink-Korrekturen nach § 1 AStG im Nachhinein rückabwickelbar. Werden Korrekturen nach § 1 AStG durch Ausgleichszahlungen binnen einen Jahres nach Bekanntgabe des berichtigen St-Bescheides ausgeglichen, so können diese Zahlungen im Billigkeitswege gegen den Ausgleichsposten verrechnet werden (s Rn 5.5.1 d der Verw-Grds 2005).
Tz. 183
Stand: EL 77 – ET: 04/2013
Beispiel:
Die inl MG stellt ihrer ausl TG ein Patent unentgeltlich zur Verfügung. Für das Jahr 01 ergibt sich ein Korrekturbetrag iHv 100 000 EUR. Zahlt nun die ausl TG in der Folge diesen Betrag – unter den og Voraussetzungen – an die dt MG, so kann die Vereinnahmung erfolgsneutral erfolgen.
Tz. 184
Stand: EL 77 – ET: 04/2013
Stellt die Gewinnkorrektur jedoch eine verdeckte Einlage dar, so ist die nachträgliche Erstattung idR eine vGA.
Tz. 185
Stand: EL 77 – ET: 04/2013
Beispiel:
Die inl MG trägt Kosten, die der ausl TG zuzurechnen sind, ohne eine anzuerkennende und dem Fremdvergleich standhaltende Vereinbarung.
Bei diesem Sachverhalt handelt es sich um eine verdeckte Einlage nach § 4 Abs 1 S 5 EStG. Die Vorschrift ist vorrangig vor § 1 AStG anzuwenden, so dass es zwingend zu einer Erhöhung des Beteiligungs-Bw an der TG kommen muss. Eine danach erfolgende Zahlung des Betrages durch die TG stellt regelmäßig eine vGA dar (s Urt des BFH v 05.06.2003, BFH/NV 2003, 1412).
Tz. 186–187
Stand: EL 77 – ET: 04/2013
vorläufig frei