Dipl.-Finw. (FH) Thomas Rupp
Tz. 439
Stand: EL 79 – ET: 12/2013
Sind Vergleichspreise nicht ermittelbar, sehen die Verw-Grds 1983 (Rn 3.2.3.2, 6.4.1) die Anwendung der Kostenaufschlagsmethode vor. Die OECD geht sogar regelmäßig von deren Anwendung aus (Rn 2.32 der OECD-Guidelines). Die Kostenaufschlagsmethode ist damit der Regelfall, wenn Vergleichspreise fehlen. Bei der Entgeltermittlung sind grds alle direkten und indirekten Kosten einzubeziehen, die der Erbringung der Dienstleistung zu Grunde liegen.
Die Verrechnungspreisermittlung der Dienstleistungserbringung erfolgt daher regelmäßig nach dem Schema:
Selbstkosten des Dienstleisters |
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+ betriebs-/branchenüblicher Gewinnaufschlag |
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= Verrechnungspreis |
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3.3.2.3.1 Zu erfassende Kosten
Tz. 440
Stand: EL 79 – ET: 12/2013
Im entspr Vertrag ist es zur "Nachkalkulation" erforderlich, eine konkrete Definition der Kostenbasis und Kostenermittlung des Dienstleistungserbringers durch Vorgabe der Kalkulationsmethoden zu regeln. Diese sollten den betriebswirtsch Grundsätzen entsprechen. Üblich ist ein Verweis auf:
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die einkalkulierten Vollkosten/Teilkosten, |
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den Ansatz der Basis (Istkosten/Normalkosten/Plankosten/Sollkosten/Standardkosten), |
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den Kostenumfang, wobei regelmäßig ein Zeitbezug erfolgt. |
Dabei gelten regelmäßig folgende Standards für die Vereinbarung und Dokumentation:
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Grds wird mit Vollkosten gerechnet (sonst Risiko der Anwendung des § 1 AStG). |
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Eine Teilkostenverrechnung ist nur denkbar, wenn eine Vollkostenverrechnung nicht fremdüblich wäre. |
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Üblicherweise wird mit Plankosten gearbeitet, da auch fremde Dritte die Preisbildung im Voraus vornehmen. |
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Istkosten werden hingegen bei heterogenen Leistungen oder bei geringer Risikoübernahme durch den Dienstleister vereinbart. |
Tz. 441
Stand: EL 79 – ET: 12/2013
Die OECD-GL sind insoweit widersprüchlich. Grundsatz für die Verrechnungspreisbildung ist allgemein der sog Price-setting approach, dh die Verrechnungspreisfestlegung zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses auf Plankosten/Kalkulationsbasis. Allerdings wird auch zumindest für Streitfälle, dh im Verständigungsverfahren akzeptiert, dass Grundlage der sog Outcome approach (dh die Ist-Zahlen der verbundenen Unternehmen) sein soll.
IRd geplanten allgemeinen Rechtsverordnung zu § 1 AStG soll hierzu auch eine innerstaatliche Festlegung erfolgen.
3.3.2.3.2 Gewinnaufschlag
Tz. 442
Stand: EL 93 – ET: 06/2018
Für den Kostenaufschlag (Mark-Up) geben die Verw-Grds 1983/2005 keinen Wert vor. Betriebswirtsch ist davon auszugehen dass der Gewinnaufschlag der langfristigen Kap-Marktrendite entsprechen (zuz Risikozuschlag) muss.
Nach der durch die EU-KOM ("unfairer Steuerwettbewerb") veranlassten Aufhebung des sog Kontroll- und Koordinierungstellenerl gibt es in D keine Verw-Aussage zum angemessenen Gewinnaufschlag. Dieses BMF-Schr (s Schr des BMF v 24.08.1984, BStBl I, 458) hatte einen auch noch heute weit verbreiteten Richtwert für die Praxis (s S/K/K, Rn 530ff zu § 1 AStG), den Gewinnzuschlag von 5 % bis 10 % vorgegeben. Dies entspr auch der nationalen Rspr, s Urt des FG Sa v 18.12.1996 (EFG 1997, 485).
Tz. 443
Stand: EL 93 – ET: 06/2018
Auch insoweit bietet es sich an, zur Auslegung des Fremdvergleichsgrundsatzes die äußerst umfangreichen Regelungen der österreichischen Verrechnungspreisgrundsätze als Auslegungshilfe heranzuziehen [Original ohne Hervorhebungen]:
›Rn 77 Im Allgemeinen ist davon auszugehen, dass der Grundsatz des Fremdvergleiches den Ansatz eines Gewinnaufschlages verlangt (Z 7.33 OECD-VPG). Die Höhe des angemessenen Gewinnaufschlages kann nicht generell festgelegt werden, sondern es muss darüber in jedem Einzelfall gesondert entschieden werden. Als Orientierungshilfe kann für den Gewinnaufschlag bei Dienstleistungen mit Routinecharakter eine Größenordnung zwischen 5 % und 15 % herangezogen werden. Durch diese Unter- und Obergrenze wird aber nicht eine "Bandbreite" iSv Z 1.45 bzw 3.55rev OECD-VPG aufgezeigt, innerhalb der jeder Prozentsatz gleichermaßen zu einem zuverlässigen Fremdpreis führt. Ob Fremdüblich keit nach einem Aufschlagsatz verlangt, der zur Unter- oder Obergrenze tendiert, ist nach den Gegebenheiten des Einzelfalles zu beurteilen. Es kann durchaus sein, dass ein mit 5 % angesetzter Gewinnaufschlag daher auf 10 % anzuheben ist (UFS 6.4.2007, RV/4687- W/02).
Rn 78 Hochwertigkeit der Dienstleistung für die auftraggebende Konzerngesellschaft kann im Allgemeinen nicht durch einen 5-prozentigen Aufschlagsatz abgegolten werden, dies gilt insbes dann, wenn die Dienstleistung unter Nutzung von selbstgeschaffenen immateriellen Werten (zB Erschließung des Osteuropamarktes EAS 3006) erfolgt. Bei Hochwertigkeit einer Dienstleistung ist im Übrigen stets zu untersuchen, ob noch von "Routinefunktion" gesprochen werden kann und ob daher die Kostenaufschlagsmethode noch eine anwendbare Methode darstellt (Hinw auf Rz 40).
Rn 79 Werden bei Dienstleistungen als Kosten nur die mit der Dienstleistung zusammenhängenden variablen Kosten (zB aliquote Haupt- und Nebenlohnkosten sowie die Reisekosten des mit der Dienstleistung befassten Personals) herange...