Tz. 489

Stand: EL 93 – ET: 06/2018

Rechtsfolgen des vereinfachenden Ansatzes der OECD für die konzerninternen Routinedienstleistungen sind:

  • Ein umfassender benefit test ist idR nicht erforderlich (s Tz 451);
  • es erfolgt eine Verrechnung der über Schlüssel zugewiesenen und/oder direkt auf einen Dienstleistungsempfänger entfallenden Kosten;
  • es erfolgt ein einheitl Gewinnaufschlag von 5 % für alle LVAS-Dienstleistungsarten, wobei diese 5 % nicht durch eine durch Datenbankstudie belegt werden müssen;
  • die Möglichkeit einer vereinfachten Verrechnungspreis-Dokumentation.

Für den Bereich von LVAS ist nur nachfolgende, vereinfachte Dokumentation erforderlich (s Rn 7.64ff der OECD-GL 2017):

  • Beschreibung der LVAS-Kategorie(n);
  • Schriftliche vertragliche Grundlagen;
  • Dokumentation zur Ermittlung der Kostenbasis pro Service-Kategorie (einschl der der Bezeichnung der Arten und Beträge der Kosten und deren Ermittlung);
  • Aufzeichnungen und Berechnungen zur Anwendung der maßgebenden Umlageschlüssel.

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