Dipl.-Finw. (FH) Thomas Rupp
Tz. 629
Stand: EL 79 – ET: 12/2013
Der Kommissionär verkauft Waren im eigenen Namen, aber auf Rechnung des Kommittenten (s § 383 HGB). Der Handelsvertreter dagegen ist im Namen und auf Rechnung des Geschäftsherrn tätig (s § 84 HGB).
Überträgt eine bisher als Eigenhändler tätige inl Vertriebsgesellschaft bestimmte Funktionen (Lagerhaltung, Transport, Garantie, etc) auf ein ausl verbundenes Unternehmen und wird sie anschl als Kommissionär bzw Handelsvertreter tätig, ist zunächst zu prüfen, ob die Kommissionärs- bzw Handelsvertreterprovision fremdüblich ist und eine BetrSt des Kommittenten bzw Geschäftsherrn begründet wird.
Tz. 630
Stand: EL 79 – ET: 12/2013
Anschl ist zu prüfen, ob mit fremden Dritten wegen der Funktionsabschmelzung eine Entschädigung vereinbart worden wäre (zB wegen der Übertragung von Geschäftschancen, wegen vorzeitiger Beendigung eines Vertriebsvertrages mit einer vertraglich fixierten Mindestlaufzeit, wegen nicht amortisierter Investitionen, etc). Durch die Funktionsabschmelzung bei dem Eigenhändler können zwar einerseits Gewinnchancen, andererseits aber auch die mit den abgegebenen Funktionen verbundenen Kosten und Risiken (zB Forderungsausfälle, Wertverlust des Warenbestandes, Garantieleistungen, etc) entfallen bzw gemindert werden. Regelmäßig werden aber die Gewinnchancen die Kosten und Risiken übersteigen und zwischen fremden Dritten auch dann vergütet, wenn sie rechtlich nicht abgesichert sind.
Behandlung nach der Verlagerung
Tz. 631
Stand: EL 79 – ET: 12/2013
Der Verrechnungspreis für die an die Vertriebsgesellschaft gelieferten Waren bestimmt sich nach den Funktionen, welche diese als Vertriebseinheit ausübt. Diese sind entspr zu dokumentieren (nach Roser in: Schaumburg/Pilz, 154):
Teilfunktion (grundsätzlich Produzent oder Vertrieb zuordenbar) |
Forschung und Entwicklung |
Verpackung |
Design |
Lagerhaltung |
Marktforschung |
Transport zum Kunden, Versicherung |
Marketingkonzepte |
Preiskampf (Konkurrenz beim Abs) |
Warenzeichen, -schutz |
Preisverfall beim Abs |
Werbung, Messen |
Garantie und Kulanz |
Produktzulassung, Lizenzen |
Verzögerungsrisiken |
ProduktEinf |
Währungssicherung |
Transport, Versicherung im Inl |
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Tz. 632
Stand: EL 79 – ET: 12/2013
Die aufgezeigten Funktionen und die sich daraus ergebende Risikozuordnung sind im Einzelfall gestaltbar. Aus dem Umfang und der Bewertung der von den Vertriebs-Kap-Ges übernommenen Funktionen und Risiken ergibt sich zugleich ein Indiz für die der Vertriebseinheit zustehende angemessene Provision oder den anzusetzenden Verrechnungspreis oder den Ausgleichsanspruch.