Tz. 557

Stand: EL 79 – ET: 12/2013

Ein vergleichbares Problem stellt sich beim Ersatz einer "Alttechnologie" durch "Nachfolgetechnologie", wenn die bisherige Funktion noch zB in Entwicklungsländern genutzt werden kann und insoweit auf eine ausl TG übertragen wird, aber gleichzeitig in D das Nachfolgeprodukt entwickelt und hergestellt wird.

 

Beispiel:

Die inl Konzern-MG hat bislang ua das Produkt X hergestellt und vertrieben. Es wird iRe technologischen Umstellung auf das Nachfolgeprodukt Y zukünftig nur noch von der TG A in einem Entwicklungsland für die dortigen Märkte mit Gewinn hergestellt und vertrieben. Die dt MG produziert und vertreibt dafür das von ihr entwickelte Nachfolgeprodukt Y, erzielt damit bei unverändertem Personaleinsatz einen höheren Umsatz und Gewinn als mit dem Vorgängerprodukt X.

Lösungsansätze:

Auch im vorliegenden Fall ist zu untersuchen, ob das Tatbestandsmerkmal der Funktionseinschränkung iSv § 1 Abs 2 FVerlV ist erfüllt, da die Funktion "Produktion und Vertrieb von Produkt X" in D entfällt.

Hierbei ist uE vorab zu untersuchen, ob das Nachfolgeprodukt Y auf denselben immateriellen WG wie das Produkt X beruht. Ist dies der Fall, liegt regelmäßig eine Funktionsverdoppelung vor. Zur Beurteilung s Tz 551ff.

Im Regelfall dürften aufgrund der Forschung und Entwicklung für das Nachfolgeprodukt Y jedoch neue wes immaterielle WG entstanden sein. In diesem Fall erzielt das verlagernde Unternehmen aus der bisherigen Funktion "Herstellung und Vertrieb X" keinen Umsatz mehr. Bei der Produktion und dem Vertrieb von Produkt X und der Produktion und dem Vertrieb von Produkt Y handelt es sich dann um unterschiedliche Funktionen, da im Wes andere immaterielle WG eingesetzt werden. Eine Funktionsverlagerung wäre in diesem Fall zu bejahen. Dies kann damit begründet werden, dass als sog Handlungsalternative auch ein Lohnfertiger im Ausl mit der Fortführung der Produktion von X beauftragt werden kann und insoweit ein Lizenzgewinn zu erwarten ist.

Problematisch ist in diesem Fall, dass das verlagernde inl Unternehmen keinen Personalabbau vornimmt und mit Produkt Y sogar einen höheren Umsatz und Gewinn erzielt. Eine sachgerechte Lösung ist, dass sich dieser Umstand bei der Ermittlung des maßgebenden Verrechnungspreises niederschlägt, dh für die Ermittlung des Einigungsbereichs (s Tz 608) wäre zu beachten, dass das verlagernde Unternehmen Produkt Y nur herstellen und vertreiben kann, wenn Produkt X aufgegeben wird.

 

Tz. 558

Stand: EL 79 – ET: 12/2013

Dieser Gesichtspunkt wird auch in den Verw-Grds FVerl aufgegriffen. Für den Fall, dass ein technisch oder wirtschaftlich veraltetes Produkt substituiert wird, ist es jedoch nicht zu beanstanden, wenn unter folgenden, kumulativ vorliegenden Voraussetzungen für das verlagernde Unternehmen von einem Mindestpreis von Null ausgegangen wird:

Das Produkt wird wegen eines Nachfolgeprodukts auf den bisher hauptsächlich belieferten Märkten nicht mehr abgesetzt.
Die Verlagerung war erforderlich, um die Produktion eines direkten Nachfolgeprodukts mit höherer Gewinnerwartung im Inl aufnehmen zu können.
Die für die verlagerte Produktion notwendigen immateriellen WG, einschl des Prozess-Know-hows, werden nicht veräußert sondern lizenziert.

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