Dipl.-Finw. (FH) Thomas Rupp
Tz. 985e
Stand: EL 96 – ET: 06/2019
Nachdem Österreich zum 01.03.2014 ein Abzugsverbot für Zins- und Lizenzzahlungen eingeführt hat, ist auch in D die Forderung auf eine vergleichbare Regelung aufgekommen (Hess Ministerium der Finanzen, Presseinformation vom 16.10.2014 und BR-Initiative v 20.07.2015). Die österreichische Regelung sieht sowohl für Zins- als auch für Lizenzaufwendungen ein (vollständiges) Abzugsverbot vor, sofern die Vergütungen beim Empfänger nicht mind einer KSt von 10 % unterliegen (§ 12 Ziffer 10 öKStG).
Das vom BT am 27.04.2017 verabschiedete Gesetz gegen schädliche St-Praktiken im Zusammenhang mit der Gewinnabsaugung durch Lizenzaufwendungen enthält in einem § 4i EStG folgende Eckwerte:
Die Regelung ist so ausgestaltet, dass sich das Abzugsverbot nach der ertragstlichen Belastung beim Empfänger richtet (von 100 % Abzugsverbot bei einer ErtrSt-Belastung beim Empfänger von 0 % bis zu einem Abzugsverbot von 0 % bei einer ErtrSt-Belastung beim Empfänger von 25 % oder mehr). Die entspr Formel in § 4j Abs 3 EStG, nach der der nicht abzb Anteil zu ermitteln ist, lautet wie folgt:
25 % – Belastung mit ErtrSt in % |
|
25 % |
Die tats StBelastung hängt vom pers St-Satz des Stpfl ab und ist nachfolgend am Bsp einer Kap-Ges mit einer Gesamtbelastung mit einem Unternehmens-St-Satz von 30 % (KSt 15 %, SolZ 0,825 %, GewSt 14,175 %) dargestellt:
StBelastung |
BA-Abzugsverbot |
Gesamt-StBelastung |
0 % |
100 % |
30 % |
5 % |
80 % |
29 % |
10 % |
60 % |
28 % |
15 % |
40 % |
27 % |
20 % |
20 % |
26 % |
25 % |
0 % |
25 % |
Tz. 985f
Stand: EL 96 – ET: 06/2019
Beispiel:
Die D-GmbH ist 100%ige TG der französischen MG, beide sind im Bereich einer Hochtechnologie tätig. Die D-GmbH zahlt angemessene 10 % Lizenzgebühren (Umsatzlizenz), diese entfallen iHv 6 % auf die Nutzung des geschützten Markenrechts und iHv 4 % auf diverse technische Patente. MG ist rechtlicher und wirtsch Eigentümer der immateriellen WG iSd BEPS-Berichts.
Abwandlung: Im Jahr 2018 gibt sie 20 Mio EUR für die Entwicklung der Technologie aus, wovon 15 Mio EUR originäre eigene Entwicklungs- und Forschungskosten in F und 5 Mio EUR schädlicher Einkauf oder Auftragsforschung (nach Uplift) sind.
Lösungsansätze:
Die Tatbestandsmerkmale des § 4j EStG sind grundsätzlich erfüllt. Die Zahlung einer Lizenzgebühr für die Nutzung oder Überlassung von immateriellen WG an verbundene Unternehmen iS des § 1 Abs 2 AStG fällt in den sachlichen Anwendungsbereich der Norm.
Der Empfängerstaat F hat ein Präferenzregime (St-Satz Lizenzeinnahmen < 25 %), so dass (25 % – 15 % =) 10 % / 25 % = 40 % der Lizenzzahlungen nabzb sind.
Abwandlung: Selbst wenn der Empfängerstaat F die Nexus-Voraussetzungen grds erfüllen würde (was derzeit nicht der Fall ist), unterliegen Markenrechtsüberlassungen, Einkäufe und Auftragsforschungsaktivitäten mangels Anwendung des Escapes (da sachlich ausgeschlossen) der Neuregelung einer Abzugsbeschränkung; dies bedeutet:
- Markenrechte: 40 % nabzb (wie oben)
- Patente für Technologienutzung: 5/20 = 25 % Anteil, der auf nicht qualifizierten F&E-Aufwendungen beruht, daher sind (25 % – 15 % =) 10 % / 25 % = 40 % der Lizenzzahlung, die auf diese gekaufte Technologie entfällt, nabzb.
Tz. 985g
Stand: EL 96 – ET: 06/2019
Hinsichtlich des praktischen Anwendungsbereichs liegt keine amtl Länderliste der Fin-Verw vor.
Tz. 985h
Stand: EL 96 – ET: 06/2019
Bislang liegen nur Bewertungen der code of conduct Gruppe der EU vor.
Hiernach wurden die (geänderten) Patentboxen von
- Irland,
- Ungarn,
- Portugal,
- Großbritannien
- Belgien,
- Zypern und
- den Niederlanden
als Nexus-konform und damit nicht schädlich beurteilt. Ungeachtet dessen muss eine Einzelfallprüfung erfolgen.
Für andere Staaten ergibt sich derzeit folgende Rechtslage:
- Liechtenstein: Die (nicht nexus-konforme) bestehen...