Dipl.-Finw. (FH) Thomas Rupp
Tz. 960
Stand: EL 96 – ET: 06/2019
Die OECD fasst unter dem Begriff der immateriellen Marketingwerte, die wiederum als Sonderform der immateriellen gew WG betrachtet werden, Marken und Firmennamen zusammen, welche die gew Verwertung eines Produkts oder einer Dienstleistung unterstützen (Rn 6.4 und 6.8 der OECD-GL 2010). Für deren grenzüberschreitende Übertragung oder Überlassung zwischen verbundenen Unternehmen soll der Fremdvergleichsgrundsatz gelten (Rn 6.36–6.39 der OECD-GL 2010).
Eine Marke stellt ein immaterielles WG dar, wobei der Begriff des immateriellen WG ges nicht definiert ist. Es existiert auch keine einheitliche Begriffsbestimmung für stliche Zwecke. Die EStR führen in R 5.5 Rechte, rechtsähnliche Werte und sonstige Vorteile als immaterielle Rechte auf. Die EStH bezeichnen Markenrechte in H 5.5 als immaterielle WG.
Tz. 961
Stand: EL 80 – ET: 04/2014
Eine Marke dient der Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens. Schutzfähig sind beliebige Zeichen, die geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Das können zB Wörter, Buchstaben, Zahlen, Abbildungen, dreidimensionale Gestaltungen aber auch Farben, Hörzeichen oder sonstige Aufmachungen sein, wenn sie den Bestimmungen des Markengesetzes (§ 3 Abs 1 MarkenG) genügen. Das Markengesetz unterscheidet die folgenden Markentypen:
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Registermarke: Nach § 4 Nr 1 MarkenG entsteht inl Markenschutz durch die Eintragung eines Zeichens als Marke in das vom Patentamt geführte Register. |
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Verkehrsgehungsmarke/Benutzungsmarke: Ohne Anmeldung und Eintragung entsteht nach § 4 Nr 2 MarkenG inl Markenschutz durch die Benutzung eines Zeichens im geschäftlichen Verkehr, soweit das Zeichen innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Marke Verkehrsgeltung erworben hat. |
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Notorisch bekannte Marke (Notorietätsmarke): Einzige Schutzvoraussetzung hierfür ist die notorische Bekanntheit der Marke im Inl (§ 4 Nr 3 MarkenG). |
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Lizenzen: Lizenzverträge stellen Verträge eigener Art dar, sie räumen dem Lizenznehmer das Recht auf Nutzung unter definierten Bedingungen ein. |
Tz. 962
Stand: EL 80 – ET: 04/2014
Die in der Praxis am häufigsten auftretende Lizenz ist die sog Marken- oder Warenzeichenlizenz, die von der reinen Namensrechtlizenz abzugrenzen ist.
Abgrenzungsprobleme kann es geben, wenn der inl Produktionsfirma (zB XYZ-GmbH) durch die ausl MG (XYZ-AG) Lizenzgebühren für das weltweite Konzernlogo ("XYZ") weiterberechnet werden, wobei die Firmenbezeichnung der MG gleichzeitig als Warenzeichen geschützt ist, das wiederum der TG zur Nutzung überlassen wurde.
Voraussetzung für eine Weiterberechenbarkeit ist in diesen Fällen, dass es sich um die entgeltliche Überlassung eines Warenzeichens und nicht um Vergütungen für den Firmennamen handelt.
Firma ist im Handelsrecht der Name, unter dem ein Kaufmann im Handel seine Geschäfte betreibt und die Unterschrift abgibt (§ 17 Abs 1 HGB). Das Recht auf den Firmennamen ist absolut und öff-rechtlich geschützt (§ 37 Abs 1 HGB).
Soweit einer Gesellschaft ein Firmennamen gesellschaftsrechtlich zugewiesen wurde, handelt es sich um nicht abzugsfähige Vergütungen auf der Gesellschafterebene. Sofern der in der Firmenbezeichnung verwendete Name gleichzeitig als Warenzeichen geschützt ist, wird von der Fin-Verw die Auffassung vertreten, dass die gezahlte Lizenz erst ab dem Zeitpunkt in vollem Umfang abzb ist, ab dem sich das Warenzeichen beim Verbraucher durchgesetzt hat. Bis zu diesem Zeitpunkt ist in einen abzb und in einem nabzb Teil aufzuteilen (s Dahnke, IStR 1993, 271).
Die Überlassung des Konzernnamens an ein konzernverbundenes Unternehmen stellt damit idR einen sog Rückhalt im Konzern dar, für den Lizenzentgelte stlich nicht verrechenbar sind, s Rn 6.3.2 der Verw-Grds 1983.