Praxis-Checkliste: GmbH/AG/Allgemein
1. Wurde vor Ende des Geschäftsjahres geprüft, ob die Größenklassen des § 267 HGB für kleine Kapitalgesellschaften (Bilanzsumme 6 Mio. EUR, Umsatzerlöse 12 Mio. EUR, Mitarbeiterzahl 50),[1]  nicht bereits das 2. Mal in Folge überschritten werden und somit Prüfungspflicht besteht (bei Neugründungen sind die Verhältnisse am ersten Abschlussstichtag nach der Neugründung ausschlaggebend)? Wurde geprüft, ob durch die Tilgung von Verbindlichkeiten oder bilanzpolitische Maßnahmen eine Verringerung der Bilanzsumme möglich ist (z. B. Absetzung erhaltener Anzahlungen vom Vorratsvermögen nach § 268 Abs. 5 Satz 2 HGB)?
ja nein nicht relevant
  Bemerkung: ________________________________________________
2. Wurden die in § 267a HGB benannten Größenkriterien für Kleinstkapitalgesellschaften überprüft?[2] Wenn es sich um ein Kleinstunternehmen handelt, wurde geklärt, ob bzw. inwieweit die sich daraus ergebenden Erleichterungen hinsichtlich der Bilanzgliederung (§ 266 Abs. 1 S. 4 HGB), der GuV-Staffelung (§ 275 Abs. 5 HGB) sowie der Aufstellung des Anhangs (§ 264 Abs. 1 S. 5 HGB) Anwendung finden sollen und wurde dies auch mit dem Gesellschaftsvertrag/der Satzung abgestimmt? Wurde geklärt, ob die Offenlegungserleichterung des § 326 Abs. 2 HGB (Hinterlegung statt Offenlegung) in Anspruch genommen werden soll?[3]
ja nein nicht relevant
  Bemerkung: ________________________________________________
3. Wurde für kleine Kapitalgesellschaften geprüft, ob es sinnvoll oder aufgrund gesellschaftsrechtlicher Vorgaben geboten ist, einen Lagebericht zu erstellen (z. B. für Banken) oder ob von der Befreiungsmöglichkeit des § 264 Abs. 1 Satz 4 HGB Gebrauch gemacht werden soll?
ja nein nicht relevant
  Bemerkung: ________________________________________________
4. Wurde eine Bilanz/ein Anhang für Offenlegungszwecke nach § 325 HGB erstellt und dabei ggf. von den Erleichterungen des § 326 HGB Gebrauch gemacht?
ja nein nicht relevant
  Bemerkung: ________________________________________________
5. Wurde geprüft, ob die Bilanz und die GuV hinsichtlich Gliederung, Postenbezeichnung und Reihenfolge den Vorschriften der §§ 266, 275 HGB entsprechen? Wurde die Form der Darstellung (insbesondere die Gliederung) entsprechend den Vorjahren beibehalten? Wurden die Bilanz und GuV aus bilanzpolitischen Gründen nach den für große Kapitalgesellschaften geltenden Gliederungsvorschriften erstellt, um die Aussagefähigkeit des Jahresabschlusses zu erhöhen?
ja nein nicht relevant
  Bemerkung: ________________________________________________
6. Wurde beachtet, dass seit Inkrafttreten des BilMoG auch selbst geschaffene gewerbliche Schutzrechte, ähnliche Rechte und Werte bilanziert werden können, insoweit aber die gesetzlichen Vorschriften der Ausschüttungssperre nach § 268 Abs. 8 HGB berücksichtigt wurden?[4]Konzessionen dürfen nur dann bilanziert werden, wenn sie entgeltlich erworben wurden.
ja nein nicht relevant
  Bemerkung: ________________________________________________
7. Wurde beachtet, dass das BilRUG eine redaktionelle Änderung des § 268 Abs. 7 HGB durch eine zusätzliche Angabepflicht für (nicht passivierte) Altersversorgungsverpflichtungen vorgibt?[5]
ja nein nicht relevant
  Bemerkung: ________________________________________________
8. Wurde sichergestellt, dass für jede Bilanz- und GuV-Position die korrekten Vorjahresbeträge des festgestellten Vorjahresabschlusses angegeben wurden? Erfolgte bei wesentlichen Anpassungen von Vorjahresbeträgen sowie mangelnder Vergleichbarkeit (z. B. aufgrund eines vorangegangenen Rumpf-Wirtschaftsjahres) eine entsprechende Erläuterung im Anhang (§ 265 Abs. 2 HGB)?
ja nein nicht relevant
  Bemerkung: ________________________________________________
9. Wurde geprüft, ob nach § 265 Abs. 5 HGB eine weitere Untergliederung der Posten z. B. durch zusätzliche "Davon-Vermerke" oder eine Hinzufügung neuer Posten und Zwischensummen (z. B. "in Arbeit befindliche Aufträge") die Klarheit und Übersichtlichkeit der Bilanz bzw. GuV erhöht?[6]
ja nein nicht relevant
  Bemerkung: ________________________________________________
10. Wurde beachtet, dass nach § 265 Abs. 6 HGB bei den mit arabischen Zahlen versehenen Posten der Bilanz und GuV bei Besonderheiten der Kapitalgesellschaft eine Anpassung (insbesondere in Form einer Verkürzung bei den mehrgliedrigen Posten 5 a), 6 b) und 7 a) der GuV) oder der Verwendung eines engeren Unterbegriffs – z. B. bei Vorräten – zu erfolgen hat?[7]
ja nein nicht relevant
  Bemerkung: ________________________________________________
11. Wurde geklärt, welche verbundenen Unternehmen zum Bilanzstichtag bestehen, die die Voraussetzungen des § 290 HGB(Beherrschungskonzept[8]) erfüllen? Wurden alle diesbezüglichen Ausweisvorschriften beachtet: Ausweis der Anteile und Ausleihungen an verbundene(n) Unternehmen im Anlagevermögen, Forderungen bzw. Verbindlichkeiten gegen bzw. gegen(üb...

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