Rz. 2
Werden im Rahmen des Versorgungsausgleichs auf der Grundlage einer entsprechenden rechtsgestaltenden Entscheidung des Familiengerichts (vgl. BSG, SozR 3-2200 § 1304b Nr. 4) zum Ausgleich von Anrechten des Ausgleichspflichtigen, die dieser gegenüber einem öffentlich-rechtlichen Versorgungsträger erworben hat, Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung zugunsten des ausgleichberechtigten (geschiedenen) Ehe- oder Lebenspartners begründet, so sind die dem Rentenversicherungsträger hieraus entstehenden Ausgaben für Rentenleistungen und sonstige Leistungen (vgl. zu den erstattungsfähigen Aufwendungen Rz. 8) von dem Träger der Versorgungslast zu erstatten. Die Begründung dieses Erstattungsanspruchs war geboten, weil die Aufwendungen des Rentenversicherungsträgers nicht auf der Entrichtung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung beruhen, die im Regelfall die Grundlage der Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung darstellt (vgl. OLG Hamm, FamRZ 82 S. 829). Die erworbenen Anrechte des Ausgleichsberechtigten beruhen vielmehr allein auf der Übertragung von Anrechten aus einem anderen Versorgungssystem zulasten der gesetzlichen Rentenversicherung durch das Familiengericht. Durch § 225 erhält der leistungspflichtige Träger der gesetzlichen Rentenversicherung einen entsprechenden Ausgleich. Es gilt der Grundsatz der Kostenneutralität des Versorgungsausgleichs.
Rz. 3
Die Bestimmung erfasst im Wesentlichen Fälle des Ausgleichs beamtenrechtlicher und hiermit vergleichbarer Versorgungsanrechte sowie Anrechte aus der Zusatzversorgung der Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes. Der erstattungspflichtige Träger der Versorgungslast wiederum ist berechtigt, die aus dem Versorgungsverhältnis des Ausgleichsberechtigten zu gewährenden Leistungen entsprechend zu mindern (vgl. BVerwG, DÖV 1995 S. 333; BVerfG, FamRZ 1996 S. 341). Welche Aufwendungen, d. h. Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung dem Grunde nach, in welcher Höhe und von welchem Zeitpunkt an vom Träger der Versorgungslast nach § 225 Abs. 1 zu erstatten sind, ist im Einzelnen in der nach § 226 Abs. 1 ergangenen Versorgungsausgleichs-Erstattungsverordnung (VAErstVO) v. 9.10.2001 (BGBl. I S. 2628) geregelt. Diese Verordnung gilt nicht nur für die in Form des Quasi-Splittings nach der bis zum 31.8.2009 geltenden Gesetzeslage zulasten des Versorgungsträgers in der gesetzlichen Rentenversicherung begründeten Anrechte (§ 1587b Abs. 2 BGB, § 1 Abs. 3, § 3b Abs. Nr. 1 VAHRG), sondern auch für die ab dem 1.1.2009 im Wege der externen Teilung nach § 16 VersAusglG durchgeführten Ausgleichsfälle (vgl. Rz. 4). Neben der in § 225 Abs. 1 geregelten laufenden Erstattungspflicht des Versorgungsträgers im Leistungsfall verpflichtet Abs. 2 (i. V. m. § 187 Abs. 1 Nr. 3, § 281a Abs. 1 Nr. 3) den zuständigen Versorgungsträger aus Gründen der Verfahrensökonomie für die in Abs. 2 geregelten Bagatellfälle zur Abgeltung der dem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung übertragenen Versorgungslast zur einmaligen Entrichtung von Beiträgen (vgl. zu Begriff der Beiträge Rz. 8). Der Anspruch des Rentenversicherungsträgers auf Beitragszahlung nach Abs. 2 entsteht mit Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich und schließt den Erstattungsanspruch nach § 225 Abs. 1 aus.
Rz. 4
Nach der bis zum 31.8.2009 geltenden Gesetzeslage wurden von § 225 die Fälle des sog. Quasi-Splittings nach § 1587b Abs. 2 BGB, § 1 Abs. 3, § 3b Abs. 1 VAHRG erfasst. Diese gesetzlichen Bestimmungen sind durch das VAStrRefG mit Wirkung zum 1.9.2009 aufgehoben worden (vgl. die Übergangsbestimmungen in Art. 1 §§ 48ff. VAStrRefG). Das BGB enthält in seiner ab dem 1.9.2009 geltenden Fassung in § 1587 BGB lediglich noch einen Verweis auf das Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG), in dem der Versorgungsausgleich nach zum Teil grundlegend neuen Grundsätzen geregelt ist (vgl. grundlegend Ruland, RV 2010, S. 61). Einer der neuen Grundsätze des reformierten Versorgungsausgleichs besteht darin, dass jedes Anrecht innerhalb des jeweiligen Versorgungssystems zu teilen ist (interne Teilung, §§ 10ff. VersAusglG). Für Anrechte gegenüber öffentlich-rechtlichen Versorgungsträgern hat dies zur Folge, dass eine – wie in § 1587b Abs. 2 BGB, § 1 Abs. 3 und § 3b Abs. 1 VAHRG geregelte – Übertragung von Anrechten des Ausgleichspflichtigen, die in öffentlich-rechtlichen Versorgungssystemen bestanden, in das System der gesetzlichen Rentenversicherung grundsätzlich nicht mehr stattfindet. Die ausgleichsberechtigte Person erhält vielmehr bei Eintritt eines Versicherungsfalls der Beamtenversorgung oder der gesetzlichen Rentenversicherung Leistungen aus dem Versorgungssystem (und von dem Versorgungsträger) des Ausgleichspflichtigen (vgl. hierzu z. B. § 2 des durch Art. 5 des VAStrRefG eingeführten Gesetzes über die interne Teilung beamtenversorgungsrechtlicher Ansprüche von Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten im Versorgungsausgleich [Bundesversorgungsteilungsgesetz – BversTG], das für An...