0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Die Vorschrift ist mit dem SGB X v. 18.8.1980 (BGBl. I S. 1469) ab 1981 in Kraft getreten und mit der Neufassung des SGB X v. 18.1.2001 (BGBl. I S. 130) neu bekanntgemacht worden. Mit Art. 3 Nr. 9 des Dritten Gesetzes zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften v. 21.8.2002 (BGBl. I S. 3322) wurde mit Wirkung ab 1.2.2003 (Art. 74 Abs. 2) Abs. 2 neu gefasst und in Abs. 4 Satz 1die Wörter "oder elektronischen" eingefügt. Eine weitere Ergänzung in Abs. 2 erfolgte durch das Gesetz zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen und zur Änderung anderer Gesetze v. 21.12.2008 (BGBl. I S. 2940) mit Wirkung zum 1.1.2009. Durch das Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens v. 18.7.2016 (BGBl. I S. 1679) ist Abs. 2a mit Wirkung zum 1.1.2017 eingefügt worden.
1 Allgemeines
Rz. 2
Die Vorschrift entspricht weitgehend § 41 VwVfG. Sie trifft die formellen Voraussetzungen für die Wirksamkeit eines Verwaltungsaktes (VA) und regelt, an wen (Abs. 1) und in welcher Form (Abs. 2 bis 4) ein VA bekannt zu geben ist. Von der Bekanntgabe hängen die Wirksamkeit (§ 39) und die Rechtsbehelfsfristen (§ 84 SGG) ab. Die Bekanntgabe hat darüber hinaus z. B. auch Bedeutung für das Entstehen von Ansprüchen bei Ermessensleistungen nach § 40 Abs. 2 SGB I, die Verzinsungspflicht nach § 44 Abs. 2 SGB I, die Rücknahmefrist des § 45 Abs. 3 (BSG, Urteil v. 27.1.2009, B 7/7a AL 30/07 R) und die Frage der Änderung der Verhältnisse nach § 48 Abs. 1. Dabei definiert § 37 den Begriff der Bekanntgabe nicht, sondern setzt ihn voraus. Die Bekanntgabe ist grundsätzlich mit dem Zugang in den Machtbereich des Empfängers vollzogen; die tatsächliche Kenntniserlangung ist nicht erforderlich (§ 130 BGB). Anders ist es jedoch bei der Bekanntgabe eines elektronischen Verwaltungsaktes, da gemäß § 36a Abs. 1 SGB I die Zulässigkeit der Übermittlung davon abhängig ist, dass der Empfänger hierfür einen Zugang eröffnet hat. Es ist eine weitere Möglichkeit der Bekanntgabe (Abruf über öffentlich zugängliche Netze) in Abs. 2a geschaffen worden.
2 Rechtspraxis
2.1 Bekanntgabe an Adressaten (Abs. 1)
Rz. 3
Die Bekanntgabe des VA ist zwingende Wirksamkeitsvoraussetzung für einen VA. Es reicht also nicht aus, dass der VA fertiggestellt und unterschrieben ist. Erst durch die Bekanntgabe wird er erlassen (BSG, Urteil v. 31.10.2012, B 13 R 65/11 R). Die Bekanntgabe des verfügenden Teils gehört an sich bereits notwendig zum Begriff des VA selbst, da eine Außenwirkung nur bei einer auch nach außen verlautbarten Regelung vorliegen und eintreten kann. Eine innerbehördliche Entscheidung und/oder der Entschluss zum Tätigwerden macht die getroffene Verfügung noch nicht zu einem VA, sondern allenfalls zu einem Entwurf eines VA. Zufällige Kenntniserlangung von Absicht und Inhalt der Verfügung stellt daher keine Bekanntgabe dar (Sächs. LSG, Urteil v. 3.7.2008, L 3 AS 152/08).
Rz. 4
Als einseitige Rechtsfolgen auslösende Verfügung ist die Bekanntgabe eine einseitige und zugangsbedürftige Erklärung, auf die § 130 BGB entsprechend anwendbar ist. Entscheidend für die Bekanntgabe ist, dass die getroffene und als solche gewollte Entscheidung mit Wissen und Wollen der Behörde dem Empfänger zur Kenntnis gebracht wird und werden soll. Dies erfordert, dass die Bekanntgabe auf Veranlassung eines dazu befugten Bediensteten der Behörde zurückzuführen sein muss. Die tatsächliche Kenntnisnahme ist aber nicht erforderlich (BSG, Urteil v. 9.4.2014, B 14 AS 46/13 R), ausreichend für die Bekanntgabe ist die Möglichkeit der Kenntnisnahme (hinsichtlich der Bekanntgabe eines elektronischen Verwaltungsaktes vgl. Rz. 2 und 12). Eine Kenntniserlangung durch Akteneinsicht in einem späteren Gerichtsverfahren erfüllt hingegen nicht die Voraussetzungen der Bekanntgabe (BSG, Urteil v. 14.4.2011, B 8 SO 12/09 R).
Rz. 5
Da VA nicht formgebunden sind, ist auch der Erlass und damit die Bekanntgabe grundsätzlich nicht formgebunden. Für das Sozialversicherungsrecht ist jedoch häufig in spezialgesetzlichen Bestimmungen das Schriftformerfordernis kodifiziert (z. B. § 117 SGB VI, § 102 SGB VII). Sie ist daher mündlich, schriftlich, elektronisch oder in sonstiger Weise möglich. Die Bekanntgabe eines mündlichen, elektronischen oder sonstigen VA kann nur in tatsächlicher Weise erfolgen. Die schriftliche Bekanntgabe kann durch Aushändigung des schriftlichen VA, Übersendung mit einfachem Brief, per Einschreiben (mit oder ohne Rückschein oder Postzustellungsurkunde) oder durch öffentliche Bekanntgabe geschehen. Der elektronische VA setzt, neben der erforderlichen Eröffnung des Zugangs (vgl. Abs. 2a und § 36a SGB I), den Zugang im Wege eines elektronischen Mediums und die (technische) Möglichkeit der Umsetzung des elektronischen Dokuments in lesbaren Text voraus. Sofern besondere Vorschriften die förmliche Zustellung vorschreiben, richtet sich das Verfahren nach dem Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG) i. d. F. des Gesetzes v. 11.12.2008 (BGBl. I S. 2418).
Rz. 6
Der VA ist demjenigen bekannt zu geben, für den er bestimmt ist. Hierbei ...