0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Die Vorschrift basiert auf dem Unfallversicherungs-Einordnungsgesetz (UVEG) v. 7.8.1996 (BGBl. I S. 1254) und entspricht im Kern inhaltlich den ehemaligen § 671 Nr. 7, § 735 RVO.
1 Allgemeines
Rz. 2
Die Regelung belegt, dass § 152 Abs. 1 Satz 1, wonach die Beiträge nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beitragsansprüche dem Grunde nach entstanden sind, also im Wege der nachträglichen Bedarfsdeckung umgelegt werden sollen, als Prinzip zu verstehen ist, von dem im Bedarfsfalle mittels Beitragsvorschüsse und Sicherheitsleistungen abgewichen werden kann.
2 Rechtspraxis
2.1 Beitragsvorschüsse (Abs. 1)
Rz. 3
Beitragsvorschüsse i. S. d. Abs. 1 dienen ebenso wie die Betriebsmittel (vgl. § 171) der Vorfinanzierung des notwendigen Finanzbedarfes des laufenden Kalenderjahres, denn das Prinzip der nachträglichen Bedarfsdeckung kann durchaus zu Liquiditätsengpässen führen.
Rz. 4
Die Erhebung von Beitragsvorschüssen steht im Ermessen der Unfallversicherungsträger. In der Regel beschließt der Vorstand die Erhebung von Beitragsvorschüssen. Die Höhe der Beitragsvorschüsse wird durch das voraussichtliche Umlagesoll begrenzt. Die Beitragsvorschüsse werden durch Bescheid angefordert. Gegen diesen Bescheid kann Widerspruch eingelegt werden (§ 78 Abs. 2 SGG). Die Beitragsvorschüsse sind mit dem endgültig festgesetzten Beitragsbescheid zu verrechnen (vgl. § 168). Die Einzelheiten ergeben sich aus der Satzung.
Rz. 5
Soweit Beitragsvorschüsse vor Eröffnung eines Insolvenzverfahrens geleistet wurden, sind sie nach § 366 BGB der jeweils ältesten Beitragsforderung anzurechnen.
2.2 Sicherheitsleistungen (Abs. 2)
Rz. 6
Abs. 2 regelt Beitragsabfindungen oder Sicherheitsleistungen bei einem Unternehmerwechsel.
Die Beitragsabfindung dient nicht nur der Beschleunigung des Verwaltungsverfahrens. Den Beitragseinzug beim alten Unternehmer nicht erst im Folgejahr, sondern mittels Abfindung im laufenden Jahr, schützt zudem vor möglichen Beitragsausfällen aufgrund einer negativ veränderten Finanzlage beim nachfolgenden Unternehmer.
Rz. 7
Auch die Sicherheitsleistung dient dem Schutz vor Beitragsausfällen. Eine Sicherheitsleistung kann festgesetzt werden, wenn der Unternehmer keine Beitragsabfindung gezahlt hat. Die Höhe der zu erbringenden Sicherheitsleistung bemisst sich nach der zu erwartenden Beitragszahlung des Unternehmers.
Rz. 8
Die Einzelheiten der Berechnung von Beitragsabfindungen und Sicherheitsleistungen ergeben sich aus der Satzung der Unfallversicherungsträger.
3 Literatur
Rz. 9
Bereiter-Hahn/Mehrtens, SGB VII, § 164 Rz. 2 ff.
Lauterbach-Platz, UV-SGB VII, § 164 Rz. 4.