(1) 1Die Vorschriften des § 38 und des § 38a sind erstmals für den Veranlagungszeitraum 1977 anzuwenden. 2Bei der Vergütung von Körperschaftsteuer und bei der Erstattung von Kapitalertragsteuer an die Depotbank ist die Vorschrift des § 38 erstmals auf Einnahmen anzuwenden, die dem Wertpapier-Sondervermögen nach dem 31. Dezember 1976 zufließen. 3Beruhen die Einnahmen auf einem den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften entsprechenden Gewinnverteilungsbeschluß, gilt Satz 2 mit der Maßgabe, daß die Vorschrift erstmals anzuwenden ist, soweit sich der Beschluß auf die Gewinnverteilung für ein Wirtschaftsjahr bezieht, das nach dem 31. Dezember 1976 abgelaufen ist.
(2) Die Vorschrift des § 39 ist erstmals für Ausschüttungen auf Anteilscheine an einem Wertpapier-Sondervermögen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1969 zufließen.
(3) Die Vorschriften der §§ 39a bis 41 sind erstmals für Ausschüttungen auf Anteilscheine an einem Wertpapier-Sondervermögen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1976 zufließen.
(4) Die Vorschriften der §§ 39a und 42 sind für die nicht zur Kostendeckung oder Ausschüttung verwendeten Einnahmen des Wertpapier-Sondervermögens erstmals für das Geschäftsjahr anzuwenden, das nach dem 31. Dezember 1976 endet.
(5) Die Vorschriften des § 40 Abs. 4 sind erstmals anzuwenden für Ausschüttungen auf Anteilscheine an einem Wertpapier-Sondervermögen, die nach dem 31. Dezember 1979 zufließen, und für die nicht zur Kostendeckung oder Ausschüttung verwendeten Einnahmen des Wertpapier-Sondervermögens erstmals für das Geschäftsjahr, das nach dem 31. Dezember 1979 endet.
(6) Von den Vorschriften in der Fassung des Artikels 9 Nr. 1 bis 9 des Steuerreformgesetzes 1990 vom 25. Juli 1988 (BGBl. I S. 1093) sind
1. |
§ 38 Abs. 3 für Einnahmen anzuwenden, die dem Wertpapier-Sondervermögen nach dem 31. Dezember 1988 und vor dem 1. Juli 1989 zufließen, |
2. |
die §§ 38b, 39, 39b, 40 Abs. 2 und § 41 Abs. 1 für Ausschüttungen auf Anteilscheine an einem Wertpapier-Sondervermögen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1988 und vor dem 1. Juli 1989 zufließen, |
4. |
§ 38b auch anzuwenden, soweit in Ausschüttungen, die nach dem 31. Dezember 1988 und vor dem 1. Juli 1989 zufließen, Einnahmen des Wertpapier-Sondervermögens enthalten sind, bei denen vor dem 1. Januar 1989 Kapitalertragsteuer nicht zu erheben war. 2Dies gilt auch für die nicht zur Kostendeckung oder Ausschüttung verwendeten Einnahmen des Wertpapier-Sondervermögens, die in dem Geschäftsjahr als zugeflossen gelten, das nach dem 31. Dezember 1988 und vor dem 1. Juli 1989 endet. |
(7) Bei der Erstattung des Solidaritätszuschlags an die Depotbank ist die Vorschrift des § 38 erstmals auf Einnahmen anzuwenden, die dem Wertpapier-Sondervermögen nach dem 30. Juni 1991 zufließen.
(8) Von den Vorschriften in der Fassung des Artikels 2 des Zinsabschlaggesetzes vom 9. November 1992 (BGBl. I S. 1853) sind
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§ 38b Abs. 3 erstmals für Einnahmen anzuwenden, die dem Wertpapier-Sondervermögen nach dem 31. Dezember 1992 zufließen, |
2. |
die §§ 38b, 39 Abs. 2, § 40 Abs. 1 und § 41 Abs. 1 erstmals für Ausschüttungen auf Anteilscheine an einem Wertpapier-Sondervermögen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1992 zufließen, |
4. |
§ 38b auch anzuwenden, soweit in Ausschüttungen, die nach dem 31. Dezember 1992 zufließen, Einnahmen des Wertpapier-Sondervermögens enthalten sind, bei denen vor dem 1. Januar 1993 Kapitalertragsteuer nicht zu erheben war. 2Dies gilt auch für die nicht zur Kostendeckung oder Ausschüttung verwendeten Einnahmen des Wertpapier-Sondervermögens, die in dem Geschäftsjahr als zugeflossen gelten, das nach dem 31. Dezember 1992 endet. |
(9) 1§ 40 Abs. 4 in der Fassung des Artikels 16 des Gesetzes vom 13. September 1993 (BGBl. I S. 1569) sowie § 38b Abs. 1 und § 41 Abs. 1 in der Fassung des Gesetzes vom 21. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2310) sind erstmals für Ausschüttungen auf Anteilscheine an einem Wertpapier-Sondervermögen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1993 zufließen. 2§ 38b Abs. 4, § 39 Abs. 1a, § 41 Abs. 4 und § 43a in der Fassung des Gesetzes vom 21. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2310) sind erstmals auf Zwischengewinne anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1993 zufließen. 3Ist in der Zeit vom 1. Januar bis 31. März 1994 der Zwischengewinn nicht ermittelt und veröffentlicht worden (§ 41 Abs. 4), bemißt sich der Steuerabzug vom Kapitalertrag nach 20 vom Hundert des Rücknahmepreises. 4Dieser Betrag ist auch bei der Veranlagung zur Einkommensteuer anzu...