Kurzbeschreibung
Dieses Musterschreiben bietet Unterstützung bei der Einlegung eines Einspruchs beim Finanzamt.
Vorbemerkung
Der Inhalt des folgenden Musterschreibens dient als Orientierungshilfe für die Einlegung eines Einspruchs beim Finanzamt. Die Formulierung ist für den Einzelfall anzupassen.
Vorinstanz: Niedersächsisches FG, Gerichtsbescheid v. 20.3.2020, 6 K 18/17
Verfahren beim BFH: I R 19/20
Das Verfahren ist erledigt durch Abgabe; neues Aktenzeichen: V R 50/20; veröffentlicht am 19.1.2024.
Das FG Niedersachsen verneint das Vorliegen eines BgA "Kurbetrieb" (Niedersächsisches FG, Gerichtsbescheid v. 20.3.2020, 6 K 18/17). Ohne das Vorhandensein von kurspezifischen Einrichtungen könnten Anlagen, die ein staatlich anerkannter Luftkurort unter Erhebung eines Kurbeitrags unterhält und die erkennbar den Fremdenverkehr fördern sollen, nicht als einheitlicher BgA "Kurbetrieb" behandelt werden. Spazier- und Wanderwege, die allen Besuchern zugänglich sind, könnten einem solchen BgA auch nicht zugeordnet werden.
Im Streitfall ging das FG Niedersachsen von einem (kleiner gefassten) BgA "Touristik" aus. § 8 Abs. 7 Satz 2 KStG wäre zwar nicht direkt zur Anwendung gekommen, war jedoch über die Vertrauensschutzregelung in § 34 Abs. 6 Satz 5 KStG i. d. F. des JStG 2009 im Streitjahr 2010 auch ohne Erfüllung der in § 8 Abs. 7 Satz 2 KStG genannten Voraussetzungen anzuwenden.
Einspruch
Vor- und Nachname des/der Steuerzahler/s sowie Adresse des/der Steuerzahler/s |
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An das Finanzamt ... Straße, Nr. ggf. Postfach Postleitzahl, Ort |
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Ort, Datum |
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Steuernummer: |
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Bescheid über Körperschaftsteuer für …. vom .......... Keine vGA aus einheitlichem Betrieb gewerblicher Art "Kurbetrieb" |
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Einspruch |
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Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit lege ich Einspruch gegen den o. g. Bescheid vom …………… ein.
Begründung:
Die Steuerpflichtige betreibt den Betrieb gewerblicher Art (BgA) "Kurbetrieb". Wie im Handelsregister eingetragen ist Gegenstand des Unternehmens der Steuerpflichtigen die Förderung der Touristik im Gebiet der Stadt A, die staatlich als Luftkurort anerkannt ist. Dazu hat die Steuerpflichtige dem BgA "Kurbetrieb" neben dem Betrieb der Tourismus-Information alle Gemeindeflächen zugeordnet, die für die Erfüllung der Voraussetzungen als Luftkurort notwendig sind und in der Gesamtheit den Gästen gegen einen Kurbeitrag zur Verfügung gestellt werden. Neben diesen Bereichen des notwendigen Betriebsvermögens hat die Steuerpflichtige dem BgA "Kurbetrieb" zudem die Vermietung und Verpachtung von beweglichen Wirtschaftsgütern sowie einer Immobilie der Stadt A als auch die Verpachtung des Gastronomiebetriebs zugeordnet.
Aus der Rechtsprechung ergibt sich, dass zum einen der Begriff des Kurbetriebs weit gefasst ist, so dass hier bereits angesichts der Notwendigkeit des Vorhaltens bestimmter Gemeindeflächen für die Anerkennung als Luftkurort von dem Vorliegen eines Kurbetriebs auszugehen ist (BFH, Urteil v. 18.8.1988, V R 18/83). Zum anderen lässt sich der Rechtsprechung entnehmen, dass bei der Bestimmung des BgA "Kurbetriebs" nicht danach zu differenzieren ist, ob bestimmte Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Kurbetrieb für diesen angemessen oder notwendig sind.
Somit ist der BgA "Kurbetrieb" erklärungsgemäß mit einem Verlust von xxxxx EUR zu erfassen. Da es sich bei dem BgA "Kurbetrieb" um ein Dauerverlustgeschäft handelt, das aus gesundheitspolitischen Gründen unterhalten wird, ist dieser nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KStG begünstigt. Folglich ist bei der Steuerpflichtigen keine verdeckte Gewinnausschüttung in Höhe des geltend gemachten Verlusts hinzuzurechnen.
Ich beantrage deshalb, den angefochtenen Bescheid dahingehend zu ändern, dass unter Anwendung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KStG nicht von einer verdeckten Gewinnausschüttung ausgegangen wird und somit der Gewinn der Steuerpflichtigen nicht um xxxxx EUR erhöht wird.
Beim BFH ist wegen dieser Rechtsfrage ein Verfahren unter dem Aktenzeichen I R 19/20 anhängig.
Unter Bezugnahme auf das vorgenannte Verfahren beantrage ich zudem, das Einspruchsverfahren nach § 363 Abs. 2 Satz 2 AO ruhen zu lassen.
Der strittige Bescheid ist im Übrigen insoweit nicht nach § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO vorläufig ergangen.
Mit freundlichen Grüßen