Prof. Dr. Gerrit Frotscher
In dieser Zeile ist das Wirtschaftsjahr anzugeben, das in dem Vz 2020 endet, sowie das zweite Wirtschaftsjahr, wenn in dem Vz 2020 2 Wirtschaftsjahre enden. Ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr können regelmäßig nur unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaften, Genossenschaften, VVaG, Pensionsfondsvereine auf Gegenseitigkeit und Betriebe gewerblicher Art haben. Körperschaften i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 4, 5 KStG und beschränkt steuerpflichtige Körperschaften können ein abweichendes Wirtschaftsjahr nach § 7 Abs. 4 KStG nur dann haben, wenn sie nach HGB buchführungspflichtig sind. Das wird regelmäßig nicht der Fall sein. Diese Körperschaften können aber ein Rumpfwirtschaftsjahr haben, wenn sie im Vz ihre Tätigkeit aufgenommen haben. Bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft besteht nach § 4a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 regelmäßig ein abweichendes Wirtschaftsjahr vom 1.7. – 30.6.
Ein Rumpfwirtschaftsjahr ist zu bilden, wenn die Körperschaft im Jahr 2020 ihre Tätigkeit aufgenommen oder ihr Wirtschaftsjahr geändert hat, entweder indem sie von einem abweichenden Wirtschaftsjahr zum Kalenderjahr oder vom Kalenderjahr zu einem abweichenden Wirtschaftsjahr übergegangen ist. Die Bildung eines Rumpfwirtschaftsjahrs hat dann zur Folge, dass im Jahr 2020 2 Wirtschaftsjahre enden (z. B. das abweichende Wirtschaftsjahr 2019/2020 und das Rumpfwirtschaftsjahr 2020), deren Ergebnisse im Jahr 2020 zu erfassen sind. Ein Rumpfwirtschaftsjahr kann sich auch ergeben, wenn die Körperschaft im Jahr 2020 gegründet worden ist, sowie bei einer Verschmelzung oder Spaltung zur Neugründung bei der übernehmenden Körperschaft.
Hat die Körperschaft ein abweichendes Wirtschaftsjahr, ist dasjenige abweichende Wirtschaftsjahr anzugeben, das im Vz 2020 endet und dessen Ergebnis daher im Vz 2020 besteuert wird.
Ist das Wirtschaftsjahr das Kalenderjahr, ist im Vz 2020 das Ergebnis des Wirtschaftsjahrs 2020 zu erfassen. Das Wirtschaftsjahr darf maximal 12 Monate betragen; es kann kürzer sein (Rumpfwirtschaftsjahr), aber nicht länger. Ist ein Rumpfwirtschaftsjahr gebildet worden, sind die Einkommen beider Wirtschaftsjahre mit je einem Vordruck GK gesondert zu ermitteln und jeweils in die Zeilen 2, 3 der Anlage ZVE einzutragen.
Für die Umstellung des Wirtschaftsjahrs auf ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr ist die Zustimmung des Finanzamts erforderlich (§ 7 Abs. 4 Satz 3 KStG), die bei Vorliegen sachlicher Gründe für die Umstellung erteilt werden muss. Dient die Umstellung nur der Erlangung einer Steuerpause, wird die Zustimmung nicht erteilt. Für die Umstellung eines abweichenden Wirtschaftsjahrs auf das Kalenderjahr ist die Zustimmung des Finanzamts nicht erforderlich.