Rz. 1658

[Autor/Stand] Der Begriff "Lebensversicherung" ist gesetzlich nicht definiert. Eine Definition des Begriffs "Lebensversicherungsvertrag" ist in § 150 Abs. 1 VVG (Versicherungsvertragsgesetz) enthalten. Dort wird der Lebensversicherungsvertrag als zweiseitig verpflichtender, schuldrechtlicher Vertrag mit dem Charakter eines Dauerschuldverhältnisses, welcher auch zugunsten eines Dritten abgeschlossen werden kann, definiert.

Wegen der offenen Definition des Begriffs des Lebensversicherungsvertrags bestehen die unterschiedlichsten Möglichkeiten einen Lebensversicherungsvertrag auszugestalten. Zu den wichtigsten Lebensversicherungsverträgen zählen die folgenden Erscheinungsformen[2]:

 

Rz. 1659

[Autor/Stand] Bei der Risikolebensversicherung handelt es sich um eine Lebensversicherung zur Absicherung von Hinterbliebenen. Sie dient der Versorgung von Hinterbliebenen im Todesfall der versicherten Person. Verstirbt die versicherte Person, ist vom Versicherer die vertraglich vereinbarte Versicherungssumme – die Risikotodesfallleistung – an den im Versicherungsschein benannten Bezugsberechtigten zu zahlen. Im Erlebensfall ist vonseiten des Versicherers keine Zahlung geschuldet[4].

 

Rz. 1660

[Autor/Stand] Bei der Rentenversicherung trägt der Versicherer das Risiko, dass die versicherte Person über die statistisch durchschnittlich zu erwartende Lebenserwartung hinaus lebt und für diesen gesamten Zeitraum Rentenzahlungen geleistet werden müssen. Dabei muss der Versicherer mit Beginn der Vertragslaufzeit ein Langlebigkeitsrisiko übernehmen[6], d.h. zu Beginn der Vertragslaufzeit muss die Höhe der garantierten Leibrente konkret festgelegt sein. Die Rentenversicherung kann als Rentenversicherung mit oder ohne Kapitalwahlrecht ausgestaltet werden:

  • Bei der Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht wird dem Versicherer ein Wahlrecht zwischen einer lebenslangen Rentenzahlung oder der Kapitalauszahlung als Einmalzahlung eingeräumt[7].
  • Bei der Rentenversicherung ohne Kapitalwahlrecht erfolgt die Versicherungsleistung im Erlebensfall in Form einer Rentenzahlung[8].
 

Rz. 1661

[Autor/Stand] Wählt der Versicherungsnehmer als Vermögensanlage eine kapitalbildende Lebensversicherung, besteht eine Kombination aus einem mittel- bis langfristigen Sparvertrag und zusätzlichen Risikoabsicherungselementen. Versicherungsbeiträge können entweder als laufende Beitragszahlungen oder als Einmalzahlung erbracht werden. Mit den Beitragszahlungen wird neben dem Risikoanteil und dem Sparanteil auch der Kostenanteil abgedeckt[10]. Die Versicherungsleistung setzt sich zusammen aus der vereinbarten Versicherungssumme: also entweder der durch die Anlage der Vermögenswerte erwirtschafteten Erträge sowie einer Überschussbeteiligung, die sich aus den Gewinnen der Versicherungsgesellschaft insgesamt zusammensetzt (und von dem Versicherungsunternehmen i.d.R. nicht garantiert wird), sowie ggf. der Todesfallleistung oder dem garantierten Kapital sowie gutgeschriebener Überschussanteile. Die Auszahlung der Versicherungsleistung erfolgt im Todesfall der versicherten Person oder im Erlebensfall bei Ablauf der im Versicherungsvertrag vereinbarten Vertragslaufzeit (ohne Todesfallleistung)[11].

 

Rz. 1662

[Autor/Stand] Bei der fondsgebundenen Lebensversicherung erfolgt die Anlage ausschließlich in Investmentfonds oder in vordefinierte, standardisierte Anlagestrategien. Der Versicherungsnehmer trägt die Chancen und Risiken der Kapitalanlage selbst, da die Wertentwicklung der fondsgebundenen Lebensversicherung im Wesentlichen von der Entwicklung der jeweiligen Investmentfonds abhängt und dem Versicherer i.d.R. keine Garantieverzinsung gewährt wird. Der Versicherungsnehmer kann zwischen verschiedenen Fonds oder Anlagestrategien wählen, Fondsmanagement und die Vermögensverwaltung obliegen i.d.R. allerdings nicht dem Versicherungsnehmer[13].

[Autor/Stand] Autor: Heuel, Stand: 01.08.2023
[2] Prölss/Martin31, Vor § 150 VVG Rz. 10 ff.
[Autor/Stand] Autor: Heuel, Stand: 01.08.2023
[4] Langheid in Langheid/Rixecker5, Vor § 150 VVG Rz. 1 ff.; Prölss/Martin31, Vor § 150 VVG Rz. 14 ff.
[Autor/Stand] Autor: Heuel, Stand: 01.08.2023
[7] Prölss/Martin31, Vor § 150 VVG Rz. 16 ff.
[8] Prölss/Martin31, Vor § 150 VVG Rz. 16 ff.
[Autor/Stand] Autor: Heuel, Stand: 01.08.2023
[10] Prölss/Martin31, Vor § 150 VVG Rz. 15 ff.
[11] Welker, Lebensversicherung in Vermögensplanung und -strukturierung, 2015, S. 7 ff.
[Autor/Stand] Autor: Heuel, Stand: 01.08.2023
[13] Welker, ErbStB 2015, 229.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Steuer Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?