Dr. Brigitte Hilgers-Klautzsch
Rz. 37
Unter Einfuhr verstehen einige Gesetze das Verbringen in das Bundesgebiet (z.B. § 3 Abs. 3, § 22a Abs. 1 Nr. 4 KrWaffKontrG) oder ins Inland (z.B. § 53 LFGB), während überwiegend der Begriff als das Verbringen in den (aus dem) Geltungsbereich des/der jeweiligen Gesetzes/VO definiert wird (so insbesondere § 2 Abs. 2 BtMG; §§ 29–32 WaffG; § 44 IfSG; § 3 Abs. 2 Nr. 3 SprengG sowie sämtliche Einfuhrverbote des StGB; bzgl. der Wareneinfuhr aus Drittländern vgl. § 72 Abs. 1 AMG; § 2 Nr. 19 WeinG). Damit ist das deutsche Hoheitsgebiet gemeint, zu dem auch Helgoland und Büsingen zählen, obwohl es sich um sog. Zollausschlüsse handelt (vgl. Art. 4 Abs. 1 Gedankenstrich 4 UZK). Damit ist Bannbruch – im Unterschied zur Zollhinterziehung – auch über die Grenze zu anderen EU-Mitgliedstaaten möglich, wenngleich mangels Zollkontrollen an den Binnengrenzen die Verfolgung problematisch ist (s. Rz. 14).
Rz. 38
Zusätzliche Besonderheiten können sich daraus ergeben, dass die für die Verbringungsverbote maßgebliche Grenzlinie in anderen Gesetzen wiederum abweichend vom deutschen Hoheitsgebiet bestimmt wird. Das gilt z.B. für die Grenzregion der Schweiz (inzwischen, abgesehen von den Seegrenzen, die einzige Drittlandsgrenze Deutschlands). Beim Verkehr über den Bodensee gelten Waren aus der Schweiz erst dann als in den deutschen Teil des Zollgebiets der Union verbracht, wenn sie in einen deutschen Hafen, an das deutsche Ufer oder an damit verbundene Anlagen gelangt sind (§ 1 Abs. 1 ZollV; zum Verbringen in die Schweiz über den Bodensee s. § 1 Abs. 2 ZollV).
Rz. 39
Für die praktisch bedeutsamen Außenwirtschaftsverstöße erklärt § 2 Abs. 2, 9, 11 AWG das Inland für das Verbringen maßgeblich, das grundsätzlich identisch ist mit dem deutschen Hoheitsgebiet, zzgl. die österreichischen Gebiete Jungholz und Mittelberg (früher sog. Zollanschlussgebiete) sowie abzgl. des an der deutsch-schweizerischen Grenze gelegenen Gebiets von Büsingen (Art. 4 Abs. 1 Gedankenstrich 4 UZK; Zollausschlussgebiet), soweit es das Verbringen von Sachen und Elektrizität anbelangt.
§ 2 Abs. 11 AWG definiert die Einfuhr dabei wie folgt:
(11) Einfuhr ist
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1. die Lieferung von Waren aus Drittländern in das Inland und |
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2. die Übertragung von Software oder Technologie einschließlich ihrer Bereitstellung auf elektronischem Weg für natürliche und juristische Personen im Inland. |
Werden Waren aus Drittländern in eine Freizone geliefert oder in ein Nichterhebungsverfahren übergeführt, so liegt eine Einfuhr erst vor, wenn die Waren
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1. in der Freizone gebraucht, verbraucht, bearbeitet oder verarbeitet werden oder |
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2. in den zollrechtlich freien Verkehr überführt werden. |
Satz 2 gilt nicht für Güter, die Einfuhrverboten auf Grundlage der nach diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen oder vollziehbaren Anordnungen unterliegen.
Rz. 40
Für das Verbringen von Marktordnungswaren wiederum ist das Zollgebiet der Union (vgl. Art. 4 UZK) maßgeblich (§ 4 Nr. 1 MOG), das das deutsche Hoheitsgebiet mit Ausnahme der Insel Helgoland (vgl. Art. 4 Nr. 1 Gedankenstrich 4 UZK sowie § 24 ZollVG) sowie der Gemeinde Büsingen umfasst (die jedoch dem deutschen Hoheitsgebiet zugeordnet bleiben, s. Rz. 37). Gemäß § 35 MOG gelten die Strafbestimmungen der AO, damit auch § 372 AO, unabhängig von dem Recht des Tatorts, auch für Taten, die außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes begangen werden.
Rz. 41
Zudem bestehen einige Sonderzonen, wie Zollfreigebiete (Freizonen, vgl. Art. 243 UZK, § 20 ZollVG), zu denen auch Freihäfen (aktuell nur noch die Freihäfen Bremerhaven und Cuxhaven) und internationale Flughäfen zählen. Dabei kann das Banngebiet von der für § 372 AO relevanten Banngrenze divergieren.
Rz. 42
Eine Einfuhr bei Verbringen in eine Freizone (vgl. Art. 245 ff. UZK) liegt nach den Einzelgesetzen (vgl. vor allem § 2 Abs. 11 Satz 2 AWG, zit. in Rz. 39, oder § 73 Abs. 2 Nr. 3 AMG oder § 18 Abs. 1 Nr. 1 SaatG) erst dann vor, wenn die Ware dort ge- oder verbraucht, bearbeitet oder verarbeitet oder sie im Gebiet der EU in den zollrechtlich freien Verkehr überführt worden ist. Da aber der Begriff des "Einführens" i.S.d. § 372 AO nicht mit der Zollbehandlung der Ware zusammenfällt (s. Rz. 68), ist bei einem Einschmuggeln über einen Freihafen ebenso wie beim Postversand oder bei aufgegebenem Reisegepäck (s. Rz. 50) die Tat bereits mit Überschreiten der Hoheitsgrenze vollendet und strafbar. Die Einfuhrabgabenhinterziehung folgt dem nach. Daher ist für die Erfüllung des Bannbruchtatbestands der zollrechtliche Status der Ware ohne Belang.
Falls einzelne Verbotsgesetze die Einfuhr als das Verbringen aus Drittländern in den Geltungsbereich des jeweiligen Gesetzes (zu denen auch die Freizonen gehören) definieren (z.B. § 3 Abs. 2 Nr. 3 SprengG), ist die Tat bereits dann vollendet, wenn die Ware in das Gebiet verbracht wird.
Rz. 43
Sofern das Verbotsgesetz keine eindeutig...